Skip to content

Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.03.2005 SK 05 16 (2005 I Nr. 49)

14 marzo 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·618 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 82 SchKG; Art. 844 Abs. 1 ZGB; § 107 aEGZGB; § 110 EGZGB. Fälligkeit der Forderung: Die zwingenden Kündigungsvorschriften gemäss § 107 aEGZGB wurden mit Inkrafttreten des neuen EGZGB per 1. Januar 2002 auch für die noch unter dem alten Recht begründeten Schuldbriefforderungen aufgehoben. Unter dem neuen Recht richten sich die Kündigungsmodalitäten nach dem Parteiwillen, subsidiär greift die dispositive Regelung nach Art. 844 Abs. 1 ZGB. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 14.03.2005 Fallnummer: SK 05 16 LGVE: 2005 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 82 SchKG; Art. 844 Abs. 1 ZGB; § 107 aEGZGB; § 110 EGZGB. Fälligkeit der Forderung: Die zwingenden Kündigungsvorschriften gemäss § 107 aEGZGB wurden mit Inkrafttreten des neuen EGZGB per 1. Januar 2002 auch für die noch unter dem alten Recht begründeten Schuldbriefforderungen aufgehoben. Unter dem neuen Recht richten sich die Kündigungsmodalitäten nach dem Parteiwillen, subsidiär greift die dispositive Regelung nach Art. 844 Abs. 1 ZGB. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 82 SchKG; Art. 844 Abs. 1 ZGB; § 107 aEGZGB; § 110 EGZGB. Fälligkeit der Forderung: Die zwingenden Kündigungsvorschriften gemäss § 107 aEGZGB wurden mit Inkrafttreten des neuen EGZGB per 1. Januar 2002 auch für die noch unter dem alten Recht begründeten Schuldbriefforderungen aufgehoben. Unter dem neuen Recht richten sich die Kündigungsmodalitäten nach dem Parteiwillen, subsidiär greift die dispositive Regelung nach Art. 844 Abs. 1 ZGB.

======================================================================

Die Klägerin liess die Beklagte für eine Forderung von Fr. 1'245'000.-- betreiben. Sie stützte ihre Forderung auf einen Darlehenskredit in dieser Höhe, welcher durch einen Schuldbrief über nominal Fr. 1'500'000.-- sichergestellt sei. Der Amtsgerichtspräsident erteilte für den Betrag von Fr. 1'245'000.-- die provisorische Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte Rekurs ein und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Die Beklagte rügt zudem sinngemäss, die Forderung sei nicht fällig gewesen. Massgebend für die Kündigungsmodalitäten sei der Zeitpunkt der Begründung des Namenschuldbriefes, welcher vor dem Jahre 2002 gewesen sei. Aus diesem Grund und weil die damals durch öffentliche Beurkundung getroffenen Kündigungsmodalitäten nur in der gleichen Form wie damals vereinbart, nämlich mittels öffentlicher Beurkundung, hätten abgeändert werden können, würden nach wie vor die gesetzlichen Kündigungsfristen und Termine gemäss § 107 aEGZGB gelten. Diese seien aber nicht eingehalten worden.

Auch diese Rüge der Beklagten ist unbegründet. Entgegen ihrer Darstellung wurde bei der Errichtung des Schuldbriefes vom 24. Juli 1989 keine Kündigungsmodalität im Sinne von § 107 aEGZGB mittels öffentlicher Urkunde vereinbart. Aus dem Wertpapier geht hervor, dass die Schuld gemäss separater Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verzinsen und zurückzuzahlen ist. Gestützt auf die Kreditvereinbarung zwischen den Parteien vom 20. März 2002/10. April 2002, welche durch den genannten Schuldbrief sichergestellt wird, ist die Klägerin berechtigt, die Kreditvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Voranzeigefrist von 90 Kalendertagen zu kündigen. Mit Schreiben vom 8. April 2004 kündigte die Klägerin die Kreditvereinbarung vom 20. März 2002/10. April 2002 sowie die Schuldbriefforderung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2004, womit die Kreditforderung und auch die Schuldbriefforderung auf diesen Zeitpunkt hin fällig wurden. Die von der Beklagten zitierte Bestimmung von § 107 aEGZGB, wonach Schuldbriefe von Gläubiger und Schuldner nur je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender sechsmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden können, auch wenn eine kürzere oder längere Vertragsdauer vereinbart war, wurde mit Inkrafttreten des neuen EGZGB per 1. Januar 2002 aufgehoben (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern zum Entwurf eines neuen EGZGB vom 5.5.2000 [B 55], S. 20 f. Ziff. V.4 lit. f). Eine Übergangsregelung, wonach diese Bestimmung noch für die unter dem alten Recht begründeten Schuldverhältnisse weiterhin Bestand haben soll, wurde nicht getroffen, weshalb vorliegend das neue Recht zur Anwendung kommt (vgl. §§ 110 f. EGZGB), welches eine solche zwingende Kündigungsvorschrift nicht mehr vorsieht (vgl. Botschaft S. 20 f. Ziff. V.4 lit. f). Unter dem neuen Recht richten sich die Kündigungsmodalitäten nach dem Parteiwillen, subsidiär greift die dispositive Regelung nach Art. 844 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft S. 21 Ziff. V.4 lit. f). Die Beklagte vermag im Übrigen auch nicht glaubhaft zu machen, dass die Parteien andere als die von der Klägerin urkundlich ausgewiesenen Kündigungsmodalitäten und Fälligkeitstermine vereinbart hätten.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 14. März 2005 (SK 05 16)

SK 05 16 — Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.03.2005 SK 05 16 (2005 I Nr. 49) — Swissrulings