Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 21.11.2001 Fallnummer: SK 01 150 LGVE: 2001 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 97 Abs. 1 SchKG. Ablehnung einer nochmaligen Schätzung von Grundstücken. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: B. stellte gegen die für den Forderungsbetrag von Fr. 1'352.60 nebst Zins solidarisch haftenden E. und S. das Fortsetzungsbegehren. Er wies das Betreibungsamt darauf hin, E. verfüge über eine Liegenschaft im Kanton Tessin. Das Betreibungsamt teilte dem Gläubiger am 23. Mai 2001 mit, E. sei hälftige Miteigentümerin eines Ferienhauses in C. Gemäss dem vorliegenden Schatzungsbericht wiesen die Grundstücke einen Wert von Fr. 395'000.-- auf. Da die hypothekarischen Grundpfandbelastungen total Fr. 460'000.-- betrügen, lohne sich eine Einpfändung des Objektes wohl kaum. Falls der Gläubiger trotzdem die Einpfändung der Liegenschaft verlange, habe er innert fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Da der Gläubiger am 28. Mai 2001 mitteilte, er akzeptiere diese Verfügung nicht, setzte ihm das Betreibungsamt am 12. Juni 2001 eine letzte Frist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde verlangte B. sinngemäss die Pfändung der Miteigentumsanteile und die Herabsetzung des geforderten Kostenvorschusses. Der Amtsgerichtspräsident wies mit Entscheid vom 8. Oktober 2001 die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an das Betreibungsamt zurück.
Aus den Erwägungen: 4.- Der Beschwerdeführer trägt vor, Zweck der Grundstückschätzung sei, nur so viele Vermögenswerte zu pfänden, als für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers benötigt werde. Da die Schuldner einzig eine Liegenschaft besässen, sei deren Schätzung nicht erforderlich. Die Pfändung könne rasch durch das Betreibungsamt durchgeführt werden. Erforderlich sei nur ein einfaches Rechtshilfegesuch. Da das Objekt nicht vermietet sei, bestehe kein Grund für eine Besichtigung durch das Betreibungsamt.
4.1. Nach Art. 97 Abs. 1 SchKG muss der Betreibungsbeamte jeden gepfändeten Gegenstand schätzen. Die Schätzung soll entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur verhindern, dass mehr als nötig mit Beschlag belegt wird (Art. 97 Abs. 2 SchKG), sondern auch das Interesse der Gläubiger an einer ausreichenden Deckung sicherstellen (BGE 122 III 339 E 1a). Sie bildet auch Grundlage zur Feststellung, ob genügendes Vermögen vorhanden oder die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG) auszugestalten ist, der dem Gläubiger die in den Art. 271 Abs. 1 und Art. 285 SchKG bezeichneten Rechte einräumt. Schliesslich setzt auch das in Art. 9 Abs. 2 VZG erwähnte Recht jedes Beteiligten, innert der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung eine neue Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige zu verlangen, voraus, dass die Schätzung schon im Rahmen des Pfändungsvollzugs und nicht erst bei der Verwertung erfolgt. Aus diesen Gründen muss eine Schätzung auch dann vorgenommen werden, wenn nur ein einziger pfändbarer Vermögenswert vorhanden ist.
4.2. In seiner Verfügung vom 23. Mai 2001 hielt das Betreibungsamt fest, gemäss einem ihm vorliegenden Schatzungsbericht wiesen die Grundstücke einen Wert von Fr. 395'000.-- auf. Es erachtete diese Schätzung offensichtlich als zutreffend. Andernfalls hätte es sie nicht vorbehaltslos mit der Grundpfandbelastung von Fr. 460'000.-- vergleichen und feststellen dürfen, "es lohne sich eine Einpfändung des Objektes wohl kaum". Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nochmalige Schätzung der Grundstücke bzw. der Miteigentumsanteile.
4.3. Da eine (weitere) Schätzung der Grundstücke und damit des Werts der Miteigentumsanteile nicht erforderlich ist (oben E. 4.2), darf der Kostenvorschuss nur für die übrigen Verrichtungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Pfändung (wie Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt, Pfändungsvollzug mit Erlass der Verfügungsbeschränkungen und allfälliger Mietzinssperren, Erstellen der Pfändungsurkunde durch das ersuchte Betreibungsamt, Erstellen und Zustellung der Originalpfändungsurkunde durch das ersuchende Betreibungsamt, Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft) erhoben werden. Dafür erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--, mit dem u.a. die Kosten einer Liegenschaftsschätzung gedeckt werden sollten, zu hoch. Die Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamtes ist daher aufzuheben. Da die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aufgrund der vorliegenden Akten nicht in der Lage ist, die Höhe aller mutmasslichen Pfändungskosten zu beurteilen und damit den Kostenvorschuss selber festzusetzen, ist die Sache an das Betreibungsamt zum Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung zurückzuweisen.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 21. November 2001 (SK 01 150)