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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.01.2001 SK 00 148 (2000 I Nr. 52)

9 gennaio 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·1,140 parole·~6 min·4

Riassunto

Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Änderung der in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Weisung). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 09.01.2001 Fallnummer: SK 00 148 LGVE: 2000 I Nr. 52 Leitsatz: Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Änderung der in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Weisung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Weisung vom 9. Januar 2001 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die monatlichen Grundbeträge für die Berechnung des Notbedarfs der Teuerung angepasst. Neu wurden ferner der Begriff «alleinerziehender Schuldner» (Ziffer I/2) und die Regelung betreffend die Steuern (Ziffer III) in die Berechnungsgrundlagen aufgenommen. Als «alleinerziehend» ist ein Schuldner zu bezeichnen, dem die Obhut über mindestens ein unmündiges Kind zusteht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. März 2001 wie folgt:

I.

Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:

1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1100.- 2. für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1250.- 3. für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1550.- 4. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250.von 6-12 Jahren Fr. 350.über 12 Jahre Fr. 500.-

II.

Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen unter Berück-sichtigung von Ziff. V/2. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m. H.). Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. 2. Heizkosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung der Wohnräume. 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an: - AHV, IV und EO - Arbeitslosenversicherung - Kranken- und Sterbekassen - Unfallversicherung - Pensions- und Fürsorgekassen - Berufsverbände Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. 4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 5.- pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung: Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 8.- bis Fr. 10.- für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden u.a.m.): bis Fr. 50.- pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. 10.- bis Fr. 15.- pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr. 35.- bis Fr. 55.- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.; Pra 2000 Nr. 123; BlSchKG 2000 S. 63), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind. 7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.). 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

III.

Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).

IV.

Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2).

V.

Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.

VI.

Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50% des Grundbetrages (Ziff. I).

VII.

Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

VIII.

Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung.

IX.

Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. März 2001 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Bereits vollzogene Lohnpfändungen sollen nur dann den neuen Ansätzen angepasst werden, wenn der Schuldner es verlangt oder wenn dies durch den Vollzug neuer Pfändungen unumgänglich ist. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 14. Dezember 1993 ersetzt (LGVE 1993 I Nr. 36).

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 9. Januar 2001 (SK 00 148)

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