Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 08.01.2001 Fallnummer: SK 00 136 LGVE: 2001 I Nr. 44 Leitsatz: Art. 82 SchKG; Art. 30 Abs. 2 OR. Auch eine unter Androhung einer Strafanzeige abgegebene Schuldanerkennung kann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beklagte unterzeichnete am 5. Mai 2000 eine Abzahlungsvereinbarung, worin er sich verpflichtete, den Betrag von Fr. 200'000.-- in fünf Raten zu bezahlen. Die Klägerin behielt sich weitere rechtliche Schritte wie Betreibung bei Zahlungsverzug oder Strafanzeige wegen Urkundenfälschung vor, erklärte sich aber bereit, "bei Eingang aller Zahlungen keine rechtliche Fortsetzung anzugehen". Im Rechtsöffnungsverfahren wendete der Beklagte ein, er habe die Abzahlungsvereinbarung vom 5. Mai 2000 nur unterzeichnet, weil ihm die Klägerin gedroht habe, sonst eine Strafanzeige einzureichen. Die Klägerin habe ihm dadurch einen übermässigen Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR abgenötigt. Wie bereits der Amtsgerichtspräsident verwarf auch das Obergericht als Rekursinstanz diesen Einwand.
Aus den Erwägungen: Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer Strafanzeige grundsätzlich erlaubt. Sie ist nur dann widerrechtlich, wenn kein innerer Zusam-menhang zwischen dem Gegenstand der Anzeige und der verlangten Leistung besteht oder wenn der Drohende einen übermässigen Vorteil erlangen will. Ein übermässiger Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR liegt vor, wenn durch die Drohung dem Schuldner die Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld abgenötigt wird, nicht dagegen, wenn die Drohung die Anerkennung oder die Sicherstellung einer bestehenden Forderung zum Ziel hat (Schwenzer, Basler Komm., N 8 f. zu Art. 30 OR; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Band I, S. 326 ff.; Klausberger Kurt, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, S. 43 f.; BGE 50 III 144 f.; vgl. auch Pra 84/1995 Nr. 262).
Der Beklagte trägt vor, die Schuldanerkennung biete der Klägerin die Möglichkeit, im prozessual vorteilhafteren summarischen Verfahren anstatt im ordentlichen Zivilprozess vorzugehen. Dadurch habe sich die Klägerin einen übermässigen Vorteil verschafft. Da der Beklagte den Bestand der Forderung der Klägerin nie (wirklich) bestritten hat, trifft dies nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu. Der Beklagte macht ferner geltend, er habe sich gegenüber der Klägerin in keiner Art und Weise strafrechtlich vergangen. Es bestehe daher kein Zusammenhang zwischen der angedrohten Strafanzeige und der verlangten Leistung. Ob der Beklagte tatsächlich einen Straftatbestand erfüllt hat, ist ohne Belang. Die Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige wäre nur dann widerrechtlich, wenn die Anzeige sachfremd gewesen wäre, das heisst mit der streitigen Forderung bzw. deren Bezahlung in keinem Zusammenhang gestanden hätte. Dies behauptet der Beklagte nicht. Er hat weder in erster noch in zweiter Instanz ausgeführt, mit welcher Art von Strafanzeige ihm die Klägerin gedroht hat. Die Einwendung des fehlenden inneren Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der Anzeige und der verlangten Leis-tung ist nicht glaubhaft gemacht.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. Januar 2001 (SK 00 136)