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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.01.1991 OG 1991 48 (1991 I Nr. 48)

8 gennaio 1991·Deutsch·Lucerna·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·182 parole·~1 min·5

Riassunto

Art. 81 Abs. 1 SchKG. Tilgung der Schuld durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Voraussetzungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 08.01.1991 Fallnummer: OG 1991 48 LGVE: 1991 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 81 Abs. 1 SchKG. Tilgung der Schuld durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Voraussetzungen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Wer im definitiven Rechtsöffnungsverfahren als betriebener Schuldner den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung geltend macht, hat ihren Untergang durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Behauptet der Schuldner - wie vorliegend - den Untergang durch eine Verrechnung seinerseits, so hat er zunächst das Bestehen einer Gegenforderung durch völlig eindeutige Urkunden zu beweisen (BGE 115 III 100). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung eine Urkunde, die zumindest eine provisorische Rechtsöffnung bewirken könnte (SJZ 83 [1987] S. 257; ferner die Hinweise bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 Ziff. 3). Aus der Urkunde muss zudem die konkrete Höhe der Forderung ersichtlich sein (JdT 1969 II 96). Im übrigen darf nach zutreffender Lehre in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung keine Forderung zur Verrechnung gestellt werden, die schon während des Sachprozesses hätte vorgebracht werden können (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 Rz 20 mit Verweis auf die Tessiner Rechtsprechung).

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