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Luzern Obergericht II. Kammer 27.01.2006 30 05 20 (2006 I Nr. 44)

27 gennaio 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·538 parole·~3 min·4

Riassunto

§ 204 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV. Das im Rahmen eines Adoptionsverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, der Gesuchsteller habe aus eigener Initiative ein Adoptionsgesuch gestellt, zu welchem er ohne äussere Umstände veranlasst worden sei. | Verwaltungsverfahrensrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahrensrecht Entscheiddatum: 27.01.2006 Fallnummer: 30 05 20 LGVE: 2006 I Nr. 44 Leitsatz: § 204 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV. Das im Rahmen eines Adoptionsverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, der Gesuchsteller habe aus eigener Initiative ein Adoptionsgesuch gestellt, zu welchem er ohne äussere Umstände veranlasst worden sei. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 204 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV. Das im Rahmen eines Adoptionsverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, der Gesuchsteller habe aus eigener Initiative ein Adoptionsgesuch gestellt, zu welchem er ohne äussere Umstände veranlasst worden sei.

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Der Beschwerdeführer hatte beim Regierungsstatthalter ein Gesuch um Adoption seiner beiden Stieftöchter gestellt. Nachdem er vom Regierungsstatthalter zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Sicherstellung der amtlichen Kosten aufgefordert worden war, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde vom Regierungsstatthalter abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen: 4.- Der Regierungsstatthalter verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demgemäss beschränke sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte (BGE 130 I 180). Der Beschwerdeführer habe aus eigener Initiative ein Adoptionsgesuch gestellt, zu welchem er ohne äussere Umstände veranlasst worden sei. Es handle sich somit um einen Wahlbedarf, welcher nicht zu unentgeltlicher Rechtspflege berechtige. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die sofortige Einleitung des Adoptionsverfahrens gebieten würden. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, mit der Einreichung des Adoptionsgesuches zuzuwarten, bis es ihm möglich sei, die Verfahrenskosten zu bezahlen. (¿)

5.- Nach Art. 29 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Letztere ist hier jedoch nicht beantragt. Aus der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb im Grunde nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Ohnehin kommt gemäss Bundesgericht auch die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist - unerheblich, ob es sich um gerichtliche oder administrative, streitige oder nicht streitige, erstinstanzliche oder Rechtsmittelverfahren handelt (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 112 Ia 14). Daraus kann nun gerade nicht geschlossen werden, dass bei Verfahren, die vom Gesuchsteller selbst angestrengt worden sind, eine unentgeltliche Rechtspflege nicht in Betracht fiele. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und - umso mehr - die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht (vgl. § 204 VRG) grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in Frage kommt, sofern die Partei darauf zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen ist. Es geht insbesondere darum, auch einer bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 120 Ia 14 E. 3d). Der Beschwerdeführer hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass er bzw. seine Familie an einer beförderlichen Beurteilung seines Adoptionsgesuchs durchaus ein erhebliches und legitimes Interesse hat. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den angefochtenen Entscheid hält damit nicht vor der Bundesverfassung stand.

II. Kammer, 27. Januar 2006 (30 05 20)

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