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Luzern Obergericht II. Kammer 11.05.2005 30 05 1 (2005 I Nr. 13)

11 maggio 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,584 parole·~8 min·5

Riassunto

Art. 405 und 420 Abs. 1 ZGB; Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention. Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Bei der Platzierung von Minderjährigen gibt es keinen Verwandten- oder Angehörigenvorrang. Inwieweit und in welcher Form sind die Kinder zu den verschiedenen Platzierungsmöglichkeiten anzuhören? | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 11.05.2005 Fallnummer: 30 05 1 LGVE: 2005 I Nr. 13 Leitsatz: Art. 405 und 420 Abs. 1 ZGB; Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention. Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Bei der Platzierung von Minderjährigen gibt es keinen Verwandten- oder Angehörigenvorrang. Inwieweit und in welcher Form sind die Kinder zu den verschiedenen Platzierungsmöglichkeiten anzuhören? Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 405 und 420 Abs. 1 ZGB; Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention. Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Bei der Platzierung von Minderjährigen gibt es keinen Verwandten- oder Angehörigenvorrang. Inwieweit und in welcher Form sind die Kinder zu den verschiedenen Platzierungsmöglichkeiten anzuhören?

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Die Geschwister X. haben beide Eltern verloren. Die Vormundschaftsbehörde errichtete da-her über sie eine Unmündigenvormundschaft und ernannte ihnen eine Vormundin. In der Folge wurden die Kinder in einer Pflegefamilie platziert, worüber die Beschwerdeführer - ein den Kindern verwandtes Ehepaar - schriftlich ins Bild gesetzt wurden. Die Beschwerdeführer verlangten hierauf die Aufhebung des Platzierungsentscheids der Vormundin und die Kinder seien ihnen zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Der Gemeinderat wies dieses Gesuch ab und bestätigte die Unterbringung der Kinder am bisherigen Pflegeplatz. Die dagegen erho-bene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsstatthalter ab. Ebenso wies das Oberge-richt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 2.- Nach Art. 420 Abs. 1 ZGB kann gegen Handlungen des Vormundes der Bevormundete, der urteilsfähig ist, sowie jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Das Recht des Dritten zur Beschwerdeführung ist eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient das Rechtsmittel in erster Linie dazu, die vor-mundschaftlichen Behörden zu einem gesetzmässigen Verhalten und zur Wahrung der Interessen derjenigen, für die sie tätig werden müssen, anzuhalten. Zur Beschwerde legiti-miert ist nicht nur ein Dritter, der Mündelinteressen wahrnimmt, sondern auch derjenige, der eine Verletzung eigener Rechte geltend macht oder an der Beschwerdeführung selbst inte-ressiert ist. Demnach ist die Legitimation eines Dritten zur Beschwerdeführung zu bejahen, sofern dieser sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht (BGE 121 III 1, 3 E. 2a). Dabei muss es sich um Interessen handeln, die mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und des-halb vom Vormund bzw. von der Vormundschaftsbehörde hätten berücksichtigt werden müs-sen (Geiser, Basler Komm., N 31 zu Art. 420 ZGB; Bernhard Schnyder, "¿jedermann, der ein Interesse hat", in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 458; vgl. BGE 121 III 1, 4 E. 2b). Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf eine Verletzung der Rechte der Kinder, zu denen sie auch in einer nahen verwandtschaftlichen Beziehung stehen. Sie sind daher jedenfalls soweit zur Beschwerde berechtigt, als sie die Verletzung von Kinderinteres-sen geltend machen. Es kann damit offen bleiben, ob sie durch die angefochtene Verfügung in ihren eigenen Rechten oder Interessen betroffen sind (vgl. E. 3 und LGVE 1990 III Nr. 11 S. 256). (¿)

3.- Wie erwähnt, soll mit der Vormundschaftsbeschwerde die Wahrung oder die Wiederher-stellung der sorgfältigen Vormundschaftsführung sichergestellt werden (Markus Julmy, Die elterliche Gewalt über Entmündigte, Diss. Freiburg, 1991, S. 137). Es ist deshalb anhand der Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die Vormundin das Anhörungsrecht der Kin-der verletzt und ihr Ermessen bei deren Unterbringung gemäss Art. 405 ZGB überschritten bzw. unrichtig gehandhabt hat.

3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern kein Rechtsanspruch auf eine Platzierung der Geschwister X. bei ihnen zusteht. Anders als bei leiblichen Eltern, bei denen im Zuge der Kinderzuteilung (Art. 176 Abs. 3 oder 133 ZGB) von Amtes wegen einge-hend zu prüfen ist, bei welchem von ihnen das Wohl der Kinder besser gewahrt ist, entfällt eine solche Prüfung bei der Fremdplatzierung mit Bezug auf verschiedene Bewerber. Inso-fern besteht kein Verwandten- oder Angehörigenvorrang (vgl. Breitschmid, Basler Komm., N 9 zu Art. 310 ZGB). Für die Platzierung Minderjähriger sind ausschliesslich ihr Wohl und ihr Interesse und nicht ein vermeintliches Vorrecht von Verwandten massgebend (LGVE 1990 III Nr. 11 S. 256; vgl. Affolter, Basler Komm., N 55 zu Art. 405 ZGB).

3.2. Die Beschwerdeführer rügen, den Geschwistern X. sei anlässlich des Platzierungsent-scheides die Möglichkeit der Unterbringung bei ihnen nie zur Kenntnis gebracht worden. Dies stelle eine Verletzung der UNO-Kinderrechtekonvention dar, da die Kinder sich nicht in allen wesentlichen Belangen eine eigene Meinung hätten bilden können. Es seien ihnen le-diglich drei konkrete Angebote von nicht verwandten Familien sowie die Option "Unterbrin-gung bei Verwandten" ohne konkrete Namensnennung unterbreitet worden. Zudem habe die Vormundin kein Protokoll über die Anhörung der Kinder erstellt.

3.2.1. Gemäss Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention (UKRK [SR 0.107]) sichern die Ver-tragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, die-se Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksich-tigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird ihm insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter (...) gehört zu werden (Abs. 2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen für die schweizerische Rechtsordnung direkt anwendbaren Rechtssatz (self executing; BGE 124 III 90, 92). In der Lehre ist anerkannt, dass das urteilsfähige Kind bei der Prüfung der Unter-bringung anzuhören ist (Affolter, a.a.O., N 56 zu Art. 405 ZGB).

3.2.2. Den Beschwerdeführern steht, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch auf Unterbringung der Geschwister X. bei ihnen zu. Daraus folgt, dass die Kinder zur Frage einer möglichen konkreten Platzierung bei ihnen nicht zwingend anzuhören waren, weshalb sich auch die Frage einer entsprechenden Protokollierungspflicht hier nicht stellt. Art. 12 UKRK räumt den Beschwerdeführern diesbezüglich keine weitergehenden Rechte ein, liegt doch Sinn und Zweck dieses Abkommens darin, die Stellung des Kindes (und nicht im Verfahren involvierte Erwachsene) zu stärken; das Kind ist denn auch Adressat der Schutzbestimmung der UKRK, wie dies der Präambel klar zu entnehmen ist.

3.2.3. Zur Frage der Kindesanhörung im vorliegenden Fall ist sodann festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Vormundin lag, die verschiedenen Platzierungsmöglich-keiten in Betracht zu ziehen und eine Abwägung im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Es war ihre Aufgabe, eine sorgfältige Auswahl zu treffen, und sie trägt die Verantwortung für die Grundsatzentscheide hinsichtlich der Betreuung der Kinder. Im Hinblick auf das in Art. 12 UKRK statuierte Anhörungs- bzw. Meinungsäusserungsrecht muss es daher genügen, die urteilsfähigen Kinder vor der konkret vorgesehenen Platzierung anzuhören (vgl. Affolter, a.a.O., N 56 zu Art. 405 ZGB). Die Kinder zu den verschiedenen Platzierungsangeboten Stellung nehmen oder gar auswählen zu lassen, würde sie überfordern und, wie hier sich gar zu Angeboten verschiedener Verwandten zu äussern, würde einen massiven Loyalitätskon-flikt verursachen. Dazu kommt, dass ihrem Wunsch ohnehin nicht zwingend Folge zu leisten wäre, was sich auch aus Art. 12 UKRK ergibt. Erst nachdem die Vormundin als ihre gesetzli-che Vertreterin nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse sich für einen Pflegeplatz ent-schieden hat, sind die Kinder dazu anzuhören. Dass dies vorliegend nicht erfolgt sein sollte, machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem ausführlichen Bericht der früheren Vormundin als auch aus dem vor Obergericht fortgeführ-ten Beweisverfahren, dass die Kinder in "geeigneter Form" in die Suche nach idealen Plat-zierungsmöglichkeiten miteinbezogen wurden und sich klar gegen eine Platzierung bei Ver-wandten ausgesprochen hatten. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Recht der Kinder auf Äusserung ihrer Meinung sei verletzt worden, geht daher fehl.

3.2.4. Den dem Obergericht vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass mit den Geschwistern X. eine formelle Anhörung durchgeführt worden wäre. Es gibt auch keine Hin-weise für ein Vorhandensein entsprechender Anhörungsprotokolle, weshalb sich die Frage nach einem diesbezüglichen Akteneinsichtsrecht schon aus diesem Grund nicht stellt. Es ist nicht erforderlich, dass über das Gespräch oder das Ergebnis der Anhörung ein formelles Protokoll erstellt wird. Grundsätzlich genügt es im vorliegenden Fall, wenn das Ergebnis all-fälligen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wird, was hier mit dem Beschwerdeentscheid der Vormundschaftsbehörde sowie mit der Stellungnahme der Vormundin geschehen ist.

3.3. Die Beschwerdeführer verlangen, es sei ihnen Einsicht in die Protokolle und Aktennoti-zen der Vormundin zu geben. Sie wollen gestützt auf diese Akteneinsicht überprüfen kön-nen, ob die Kinder mit der Möglichkeit der Platzierung bei ihnen konfrontiert worden sind. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Kinder nicht zwingend über die konkrete Platzierung bei den Beschwerdeführern anzuhören waren. Wenn nun die Vormundin die Kinder gleich-wohl in die Evaluation eines Pflegeplatzes miteinbezogen hat, bedeutete dies nicht, dass sie diese gleichzeitig zur konkreten Platzierung bei den Beschwerdeführern anzuhören und ein Protokoll zu erstellen hatte. Liegt aber kein diesbezügliches Protokoll vor, stellt sich die Fra-ge der Akteneinsicht nicht. Mit ihrer ausführlichen Stellungnahme zum Platzierungsprozede-re hat die Vormundin ihren Dokumentationsauftrag erfüllt. Den vormundschaftlichen Organen war dadurch und gestützt auf die übrigen Informationen die Prüfung der Frage möglich, ob die Vormundin das Angemessene hinsichtlich der Platzierung angeordnet hat (Art. 405 Abs. 1 ZGB). Das Gleiche gilt für die Abklärungen des Kinderspitals, in deren Verlauf die Kinder ebenfalls zur Fremdplatzierung, u.a. bei den Beschwerdeführern, angehört wurden. Diese Anhörungen dienten vorrangig medizinisch-therapeutischen Zwecken und nicht der (rechtlich motivierten) Beweissicherung. Anhörungsprotokolle waren nach dem Gesagten nicht zu erstellen, denn es genügte, die Meinung der Kinder in einem weiteren Rahmen zu erfassen und in die Berichterstattung einfliessen zu lassen. Stand aber das Ergebnis dieser Abklärung als zusammenfassende Information den Beschwerdeführern zur Verfügung, so stösst ihr Vorwurf, nicht genügend Akteneinsicht gehabt zu haben, ins Leere. Die vorliegende Be-schwerde zeigt denn auch, dass sie durchaus in der Lage waren darzulegen, inwiefern an-geblich die Kinderinteressen verletzt wurden. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Schritte zur Abklärung und Entscheidfindung über die Unterbringung der Kinder als Handlungen der sozialen Arbeit und selbstständiger und eigenverantwortlicher Kompetenz zu qualifizieren seien und nicht als Verwaltungsverfahren, das von den Vorschriften des VRG beherrscht wäre, nicht näher aus-einandergesetzt. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einsicht in die Akten insbesondere der Vormundin ist daher abzuweisen.

II. Kammer, 11. Mai 2005 (30 05 1)

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