Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 25.05.2000 Fallnummer: 30 00 5 LGVE: 2000 I Nr. 17 Leitsatz: Art. 373 Abs. 1 und 420 Abs. 2 ZGB; § 130 VRG. Im Entmündigungsverfahren gemäss Art. 373 Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies die Beschwerde des X. gegen die Errichtung einer Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB über ihn durch die Gemeinde Y. ab. Auf die dagegen verspätet eingereichte Beschwerde trat das Obergericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. - Bevor die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilen kann, hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dieser setzt unter anderem eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 1 und 2 lit.e VRG). Nach § 130 VRG beträgt die Rechtsmittelfrist bei Endentscheiden 20 Tage, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreiben. Das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Luzern vom 10. Dezember 1907 (EGZGB) enthält für das Vormundschaftsrecht keine Bestimmung über die Beschwerdefristen. Dasselbe gilt für die Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit, die für das Verfahren auf die Bestimmungen des VRG verweist. 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung zum Entscheid vom 14. März 2000 eine Beschwerdefrist von 10 Tagen angegeben. Sie stützte sich dabei auf Art. 420 Abs. 2 ZGB, der dem kantonalen Recht vorgehe. Nach Art. 420 Abs. 2 ZGB kann gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen 10 Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Diese Bestimmung kommt indessen im Entmündigungsverfahren nicht zur Anwendung. Art. 373 Abs. 1 ZGB überlässt den Kantonen die Regelung des Entmündigungsverfahrens. Diese bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren. Die Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB ist selbst dann nicht gegeben, wenn ein Kanton den Entscheid über die Entmündigung den vormundschaftlichen Behörden überträgt (BGE 110 Ia 117, 119f.; Schnyder/Murer, Berner Komm., N 163 ff., insbes. N 193 zu Art. 373 ZGB; Geiser, Basler Komm., N 21 zu Art. 373 und N 14 zu Art. 420 ZGB; vgl. Guldener Max, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Zürich 1954, S. 86; EGVSZ 1987 Nr. 32 S. 114 ff.). Dies ist im Kanton Luzern der Fall (§ 43 Abs. 1 EGZGB). 2.2. Wie erwähnt, sind die Kantone nach Art. 373 Abs. 1 ZGB in der Gestaltung des Entmündigungsverfahrens frei. Die Regelung der dem Kanton vorbehaltenen Materie findet sich in §§ 41 ff. EGZGB. § 45 EGZGB regelt u.a. die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Gemeinderäte betreffend Entmündigung, enthält aber keine Bestimmung über die dabei zu beachtende Beschwerdefrist; dies im Gegensatz zur Rechtsmittelordnung in Kindesschutzsachen, die im Anhang zum Entwurf zu einem Gesetz über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 10. März 1981 in § 40 EGZGB ergänzt und neu gefasst wurde. Dort wurde ein neuer Absatz eingefügt, wonach in Kindesschutzsachen alle Beschwerdefristen 10 Tage betragen (§ 40 Abs. 5 EGZGB). Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, dass in der Botschaft zum erwähnten Gesetzesentwurf dazu ausgeführt wurde: «Nach Absatz 5 betragen alle Beschwerdefristen wie in Vormundschaftssachen 10 Tage» (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, GR 1980, S. 747). Diese Bemerkung, die in den Beratungen des Grossen Rates unwidersprochen geblieben ist (GR 1980 S. 879 ff. und GR 1981 S. 106), erhält umso mehr Gewicht, als gleichzeitig auch § 45 EGZGB, der sich mit der Anfechtung von Entscheiden in Vormundschaftssachen befasst, revidiert wurde (GR 1980 S. 747 lit.f). Weiter ist auf die Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzesentwurf über die Verwaltungsrechtspflege vom 15. März 1971 hinzuweisen, worin zu § 127 (heute § 130 VRG) ausgeführt worden war, vorbehalten blieben abweichende Vorschriften für bestimmte Rechtsgebiete; so würden die Rechtsmittelfristen im Vormundschaftswesen 10 Tage betragen (GR 1972 S. 246 N 164). Aus den angeführten Materialien ergibt sich demnach, dass der kantonale Gesetzgeber von einer Beschwerdefrist in Vormundschaftssachen von generell 10 Tagen ausgegangen ist, ohne zu unterscheiden, ob es sich um eine Beschwerde nach Bundesrecht (Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB) oder um eine solche nach kantonalem Recht - also auch gegen Entmündigungsentscheide nach Art. 373 ZGB - handelt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber für das auf kantonalem Recht beruhende Beschwerdeverfahren eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen, offensichtlich in Anlehnung an diejenige für die Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB, angewendet wissen wollte. Damit in Einklang steht auch die langjährige Praxis der Gemeinden im Kanton Luzern, die vom Regierungsrat verschiedentlich als richtig bezeichnet worden ist. So wird in LGVE 1981 III Nr. 10 generell auf eine Beschwerdefrist von 10 Tagen gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde hingewiesen mit der Begründung, nachdem das eidgenössische Recht eine zehntägige Frist festlege, gelange die zwanzigtägige Frist des § 130 VRG nicht zur Anwendung. In LGVE 1987 III Nr. 23 wird dies für die Beschwerdefrist betreffend die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 392 und 393 ZGB bestätigt, ebenfalls unter Hinweis auf die Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB, obwohl diese hier wie bei der Entmündigung ausgeschlossen ist (siehe auch Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 4.12.1970, in: ZVW 27 [1972] S. 33 E. 2b; vgl. zum Ganzen Schnyder/Murer, a.a.O., N 58 und 59 zu Art. 397 ZGB). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber die kantonale Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdefrist offensichtlich gleich behandeln wollte wie die Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB und sich für eine Beschwerdefrist von durchwegs 10 Tagen in Vormundschaftssachen ausgesprochen hat. Diese Frist muss auch für die Anfechtung eines vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides vor Obergericht gelten, was im Hinblick auf die bis anhin schwankende Praxis des Regierungsrates klarzustellen ist. Dass im Entwurf eines neuen EGZGB vom 5. Mai 2000 die einheitliche Regelung der Beschwerdefristen in Vormundschaftssachen nun ausdrücklich vorgeschlagen wird, ist im Interesse der Übersichtlichkeit, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu begrüssen. Dabei ist allerdings einzuräumen, dass die vorgesehene Frist von 10 Tagen (§ 41 Abs. 3 Entwurf EGZGB) gemessen an der Tragweite des in Frage stehenden Entscheides äusserst knapp erscheint. 2.3. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz angegebene Rechtsmittelfrist von 10 Tagen als richtig. Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 16. März 2000 versandt und am 17. März 2000 vom Beschwerdeführer in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen endete somit am 27. März 2000. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar am 27. März 2000 verfasst, aber erst am folgenden Tag (28.3.2000) der Post übergeben. Damit wurde sie verspätet eingereicht, da gemäss § 33 Abs. 2 VRG fristgebundene Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen der zuständigen Behörde der schweizerischen Post zu übergeben sind. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2000 kann daher nicht eingetreten werden.