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Luzern Obergericht II. Kammer 22.03.2000 30 00 3 (2000 I Nr. 16)

22 marzo 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·381 parole·~2 min·4

Riassunto

Art. 308 ZGB; § 40 Abs. 5 EGZGB; Art. 4 aBV. Falsche Rechtsmittelbelehrung, Vertrauensschutz. Die Frist zur Anfechtung eines Entscheides des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen (Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB) beträgt zehn Tage. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 22.03.2000 Fallnummer: 30 00 3 LGVE: 2000 I Nr. 16 Leitsatz: Art. 308 ZGB; § 40 Abs. 5 EGZGB; Art. 4 aBV. Falsche Rechtsmittelbelehrung, Vertrauensschutz. Die Frist zur Anfechtung eines Entscheides des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen (Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB) beträgt zehn Tage. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss § 1 Abs. 2 lit.b der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 7. Mai 1993 (SRL Nr. 260b) können Entscheide des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen beim Obergericht angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sind sinngemäss anzuwenden (§ 2 der Verordnung). Nach § 40 Abs. 5 EGZGB betragen alle Beschwerdefristen in Kindesschutzsachen zehn Tage. Dies gilt für sämtliche kantonalen Verfahren, auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht. Der Regierungsstatthalter hat in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Entscheid vom 11. Januar 2000 eine Beschwerdefrist von 20 Tagen angegeben, was sich im Hinblick auf § 40 Abs. 5 EGZGB als falsch erweist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz nach Art. 4 aBV darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der deren Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dementsprechend, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 117 Ia 421, 422; BGE 112 Ia 305, 310; BGE 106 Ia 13, 16 ff. E. 3). Wie erwähnt, sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des VRG sinngemäss anwendbar. § 130 VRG sieht vor, dass die Rechtsmittelfrist bei Endentscheiden 20 Tage seit Eröffnung beträgt, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt. Aus § 40 EGZGB geht nun aber nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass auch die Entscheide des Regierungsstatthalters in Kindesschutzsachen innert zehn Tagen beim Obergericht anzufechten sind. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid konnte der Anwalt der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ohne weiteres durch Konsultieren des Gesetzestextes allein erkennen, weshalb er in seinem Vertrauen auf die Angabe der Behörde zu schützen ist. Auf die nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde vom 2. Februar 2000 ist daher einzutreten.

30 00 3 — Luzern Obergericht II. Kammer 22.03.2000 30 00 3 (2000 I Nr. 16) — Swissrulings