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Luzern Obergericht II. Kammer 25.06.2010 22 10 35 (2010 I Nr. 2)

25 giugno 2010·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·394 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 159 Abs. 3, 278 Abs. 2 und 285 ZGB. Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau ist grundsätzlich gleichrangig. Beistandspflicht der neuen Ehefrau. Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder ist prioritär. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 25.06.2010 Fallnummer: 22 10 35 LGVE: 2010 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 159 Abs. 3, 278 Abs. 2 und 285 ZGB. Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau ist grundsätzlich gleichrangig. Beistandspflicht der neuen Ehefrau. Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder ist prioritär. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 159 Abs. 3, 278 Abs. 2 und 285 ZGB. Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau ist grundsätzlich gleichrangig. Beistandspflicht der neuen Ehefrau. Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder ist prioritär.

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In einem Urteilsabänderungsverfahren führte das Obergericht zur Frage, wie sich die Wiederverheiratung des Klägers auf die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber auswirkt, Folgendes aus:

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid der II. Kammer vom 06.03.2000 i.S. S.c.A.S. [02 99 17, teilweise publiziert in FamPra 2001 S. 594]) sind die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau grundsätzlich gleichrangig (BGE 79 II 137 E. 3 S. 140; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 08.23). Der Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder der Parteien ist hingegen nach überwiegender Lehrmeinung gegenüber demjenigen der übrigen Unterhaltsberechtigten prioritär (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 10). Jedenfalls ist die neue Ehefrau des Gesuchstellers aufgrund der im Eherecht (Art. 159 ZGB) und Kindesrecht (Art. 278 Abs. 2 ZGB) verankerten Beistandspflicht gehalten, diesem bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu helfen und sich notfalls entsprechend einzuschränken (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 159 ZGB N 43). Vom unterhaltspflichtigen Kläger und dessen neuer Ehefrau, welche bei Eheschluss seine Unterhaltspflichten kannte, können besondere Anstrengungen verlangt werden, damit die Unterhaltsbeiträge in der bisherigen Höhe entrichtet werden können (BGE 79 II 137 E. 3b S. 140; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 364). Allerdings findet die eheliche Beistandspflicht der neuen Ehefrau des Gesuchstellers dort ihre Grenze, wo ihm auch ohne die Wiederverheiratung die Bezahlung der Alimente nicht mehr möglich wäre, weil die neue Ehefrau nicht indirekt die Beklagte unterstützen muss (ZR 93 [1994] Nr. 6 S. 24 f.; BJM 1999 S. 38, 40 f.). Es ist also zu prüfen, ob der Kläger als Alleinstehender in der Lage wäre, die gesprochenen Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Dabei ist sein Notbedarf als Einzelperson zu berechnen, wobei der Tatsache der Wohngemeinschaft mit der neuen Ehefrau beim Grundbetrag nicht im Sinne einer Halbierung Rechnung zu tragen ist, ansonsten diese indirekt an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin beitragen würde.

II. Kammer, 25. Juni 2010 (22 10 35)

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