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Luzern Obergericht II. Kammer 07.05.2007 22 07 5 (2007 I Nr. 1)

7 maggio 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·477 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 8 ZGB. Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners bei der Abklärung des Sachverhalts. Methode für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 07.05.2007 Fallnummer: 22 07 5 LGVE: 2007 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 8 ZGB. Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners bei der Abklärung des Sachverhalts. Methode für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 8 ZGB. Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners bei der Abklärung des Sachverhalts. Methode für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts.

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Aus den Erwägungen: Der Gesuchsteller rügt, dass die Vorinstanz die Methode der Überschussverteilung angewendet und ihn verpflichtet habe, seinen Bedarf zu substanziieren. Das Gericht habe jedoch von Gesetzes wegen einen Ermessensentscheid zu fällen. Der rentenansprechende Ehegatte habe nach Art. 8 ZGB seinen Anspruch vollumfänglich zu substanziieren. Indem das Gericht von einem ungenügenden Bedarfsnachweis durch den Gesuchsteller ausgegangen sei, habe es die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB verletzt.

Diese Argumentation verfängt nicht. Das Bundesgericht schreibt keine bestimmte Methode für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts vor (BGE 128 III 411, 414 E. 3.2.2). Im Kanton Luzern findet regelmässig die Methode der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung Anwendung, vor allem in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Andere Bemessungsmethoden sind oft unbefriedigend, da sie dem tatsächlichen Bedarf der Parteien ungenügend Rechnung tragen und oft zu Lasten der unterhaltsberechtigten Partei gehen (Schwenzer, Famkomm. Scheidung, Basel 2005, N 69 ff. zu Art. 125 ZGB). Als Richtlinie für die Bedarfsermittlung werden regelmässig die Weisungen der obergerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums herangezogen (LGVE 2006 I Nr. 53). Verfügen die Ehegatten nach Abzug ihrer Existenzminima über einen Einkommensüberschuss, ist dieser grundsätzlich hälftig zu teilen (Schwenzer, a.a.O., N 75 ff. zu Art. 125 ZGB; Gloor/Spycher, Basler Komm., 3. Aufl., N 36 zu Art. 125 ZGB). Um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln, ist das Gericht im Scheidungsverfahren auf die notwendigen Unterlagen (Lohnausweis, Mietvertrag, Steuerveranlagung etc.) der Parteien angewiesen. Zwar hat die Gesuchstellerin nach Art. 8 ZGB die tatsächlichen Grundlagen ihres Unterhaltsanspruchs zu beweisen. Kriterien dafür sind u.a. der (gebührende) Bedarf sowie die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Nach Treu und Glauben kann den Prozessgegner jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffen (Schmid, Basler Komm., N 71 und 81 zu Art. 8 ZGB). Dies bedeutet, dass es dem Gesuchsteller zuzumuten gewesen wäre, die von ihm geltend gemachten Berufsauslagen sowie seine Steuerlast zu substanziieren und die entsprechenden Beweisanträge zu stellen; denn sie betreffen seine eigenen Auslagen, welche ihm selbst am besten bekannt sind und betragsmässig konkretisiert werden können. Wohl steht dem Gericht bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ein gerichtliches Ermessen zu, dieses bezieht sich jedoch (hauptsächlich) auf die Gewichtung der nach Art. 125 Abs. 2 ZGB relevanten Kriterien, indem es Anlass zu einer Korrektur des rein rechnerisch gewonnenen Unterhaltsbeitrags geben kann (Schwenzer, a.a.O., N 70 zu Art. 125 ZGB). Da ihm die ziffernmässige Angabe seiner einzelnen Bedarfspositionen möglich gewesen wäre, ist der Vorwurf des Gesuchstellers unbegründet, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.

II. Kammer, 7. Mai 2007 (22 07 5)

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