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Luzern Obergericht II. Kammer 17.07.2007 22 07 32.1 (2007 I Nr. 5)

17 luglio 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·940 parole·~5 min·2

Riassunto

Art. 125 ZGB. Auch scheidungsbedingte Nachteile können unter Umständen einen Unterhaltsanspruch bewirken. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 17.07.2007 Fallnummer: 22 07 32.1 LGVE: 2007 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 125 ZGB. Auch scheidungsbedingte Nachteile können unter Umständen einen Unterhaltsanspruch bewirken. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 5. Art. 125 ZGB. Auch scheidungsbedingte Nachteile können unter Umständen einen Unterhaltsanspruch bewirken.

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Im Rahmen eines Appellationsverfahrens betreffend Ehescheidung stellte sich dem Oberge-richt die Frage, ob die von der Gesuchstellerin angesichts ihrer mangelnden Berufsausbil-dung und der Arbeitsmarktlage behauptete eingeschränkte Erwerbsfähigkeit überhaupt eine ausreichende Grundlage für einen Unterhaltsanspruch bildet.

Aus den Erwägungen: 4.1.2 (¿). Nach der in der Literatur teilweise vertretenen Meinung ist die vom Gesetz vorge-sehene Unterhaltspflicht Ausdruck eines Ausgleichs ehebedingter Nachteile, hauptsächlich bedingt durch die Tatsache, dass ein Ehegatte, welcher zu Gunsten einer vereinbarten Rol-lenteilung während der Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, den Wiedereinstieg ins Be-rufsleben nur mit Mühe finden kann und daher durch den Verlust des ehelichen Unterhalts-anspruchs eine finanzielle Einbusse erleidet (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Schei-dungsrecht, Zürich 1999, N 5 Vorb. zu Art. 125-132 ZGB; Schwenzer, FamKomm Schei-dung, Bern 2005, N 6 Vorb. zu Art. 125-132 ZGB m.w.H.). Diese Auffassung wird namentlich kritisiert von den Autoren Hausheer/Spycher, welche als Grundlage für den nachehelichen Unterhalt auch unzumutbare unterhaltsrelevante Scheidungsnachteile anführen und den Ausgleich dieses Schadens unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität fordern, dem vor allem bei besonders langer Ehedauer Rechnung zu tragen sei (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, Rz. 5.03 ff.). Das Gesetz führt unter Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 und 7 ZGB als hier besonders interessierende Kriterien für die Zuspre-chung eines Unterhaltsbeitrags "Alter und Gesundheit" sowie "die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten" an, welche beiden Kriterien keine ehebedingten Nachteile, wohl aber durch den Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs einen unterhaltsrelevanten Schei-dungsnachteil darstellen. Das Gleiche ist zu sagen von der Lebensstellung während der Ehe gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, deren Verlust sich ebenso wenig als ehebedingter Nach-teil, sondern vielmehr als Scheidungsnachteil manifestiert. Die im Gesetz unter Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien zeigen somit auf, dass der Gesetzgeber sowohl den Grundge-danken der ehebedingten Nachteile (etwa im Falle der Kinderbetreuung) als auch der nach-ehelichen Solidarität aufgenommen hat. So geht eine Lehrmeinung dahin, dass zwar Alter und schlechter Gesundheitszustand für sich allein genommen nicht ausreichen würden, um eine - unbefristete - Unterhaltspflicht zu begründen. Voraussetzung sei vielmehr, dass Alter und beeinträchtigte Gesundheit im Zusammenhang mit ehebedingten Nachteilen aufträten. Habe ein schlechter Gesundheitszustand keinerlei Zusammenhang mit der in der Ehe prakti-zierten Aufgabenteilung, lasse sich nach ihrer Auffassung ein Unterhaltsanspruch aus nach-ehelicher Solidarität für einen die Dauer der Ehe berücksichtigenden Übergangszeitraum rechtfertigen (Schwenzer, a.a.O., N 55 zu Art. 125). Nach anderer Auffassung ist dies jedoch nur bei kurzer, nicht lebensprägender Ehe der Fall (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.73), womit impliziert wird, dass bei einer lebensprägenden Ehe mit langer Dauer eine Beschrän-kung nicht gerechtfertigt ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint zu letzterer Auf-fassung zu neigen, indem sie in verschiedenen Entscheiden bei langer Ehedauer und einge-schränkter Gesundheit der berechtigten Partei eine entsprechende Unterhaltspflicht bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28.7.2005 m.H. auf 5C.290/2001 vom 18.2.2002, E. 6; 5C.205/2001 vom 29.10.2001, E. 4b; 5C.129/2001 vom 6.9.2001, E. 3b/bb, in: FamPra.ch 2002 S. 150). Im Entscheid 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 beanstandete das Bundesgericht ausdrücklich nicht, dass das Obergericht des Kantons Luzern unter dem As-pekt der nachehelichen Solidarität den Gesundheitszustand der Rentenansprecherin bei bestehender langer Ehedauer berücksichtigt hatte (E. 4), und hielt fest, dass nicht einfach auf das von den Ehegatten gewählte Ehemodell abgestellt werden dürfe (E. 2.2). Das Bun-desgericht begründete dies mit der Vertrauensposition, die durch die (langjährige) Ehe ge-schaffen worden sei und nicht enttäuscht werden dürfe (so auch im Urteil des Bundesge-richts 5C.169/2006 vom 13.9.2006, wo die beeinträchtigte Gesundheit bei kurzer, kinderloser Ehe kein genügendes Kriterium für eine Unterhaltspflicht bildete). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass jedenfalls bei einer Ehe von langer Dauer mit lebensprägendem Charakter auch nicht ehebedingte Kriterien unter dem Aspekt der nach-ehelichen Solidarität (unter der Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsver-pflichteten) eine Unterhaltspflicht zu begründen vermag.

4.1.3 Dies hat bei der Beklagten auch für die eingeschränkten Erwerbsaussichten zu gelten, deren Ursachen in nicht ehebedingten Umständen zu suchen sind, war sie doch während der Zeit des gemeinsamen Haushalts voll erwerbstätig. Die ungetrennte Ehe der Parteien hat 15 Jahre gedauert. Sie ist damit als Ehe von langer Dauer zu bezeichnen und hat sicherlich eine Vertrauensposition geschaffen, die nicht enttäuscht werden darf. Es gilt daher nach dem oben Gesagten, dass die nacheheliche Solidarität zum Tragen kommt, besteht doch die ehe-liche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 2 ZGB unabhängig vom gewählten Ehemodell. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass aus den von ihr dargelegten Gründen nach längerem Fernbleiben vom Arbeitsmarkt der berufliche Einstieg nicht einfach zu gelingen vermag. Aus dem von ihr aufgelegten Arztzeugnis ergibt sich, dass ihr Gesundheitszustand physisch und psychisch beeinträchtigt ist; eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit wird ihr jedoch nicht attestiert. Sie macht denn auch nicht geltend, sie habe sich bei der IV für einen Rentenbezug angemeldet. Ihre Erwerbsaussichten sind auch nicht zum Vornherein chancenlos. Immerhin hat sie gute mündliche Deutschkenntnisse, ist in der Schweiz einge-bürgert, verfügt über eine langjährige Arbeitserfahrung und ist mit 45 Altersjahren grundsätz-lich noch in den Arbeitsmarkt integrierbar. (¿). Der Beklagten ist trotz der beeinträchtigten aber behandelbaren Gesundheit eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar und die Einschränkun-gen, denen nicht qualifizierte Arbeitnehmerinnen auf dem Arbeitsmarkt unterliegen, verhin-dern nicht, dass die Beklagte mittelfristig wieder für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. (¿). Nach dem oben Gesagten ist zwar eine Unterhaltspflicht des Klägers im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu bejahen. Sie ist allerdings auf die Dauer von sechs Jahren zu be-schränken, wobei der Unterhaltsbeitrag nach drei Jahren zu reduzieren ist. Dadurch wird der Beklagten ermöglicht, sich schrittweise wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. (¿).

II. Kammer, 17. Juli 2007 (22 07 32)

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