Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 26.03.2007 Fallnummer: 22 06 80 LGVE: 2007 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 140 ZGB. Qualifizierung eines Ehe- und Erbvertrages als Scheidungskonvention, welche nach Art. 140 ZGB gerichtlich genehmigt werden muss. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 140 ZGB. Qualifizierung eines Ehe- und Erbvertrages als Scheidungskonvention, welche nach Art. 140 ZGB gerichtlich genehmigt werden muss.
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Die beiden Parteien in einem Scheidungsverfahren hatten lange vor der Scheidung einen Ehevertrag abgeschlossen. Im Scheidungsverfahren war umstritten, ob dieser Ehevertrag eine versteckte Scheidungskonvention sei, welche nach Art. 140 ZGB gerichtlich genehmigt werden muss. Das Obergericht hat dies bejaht.
Aus den Erwägungen: Die Parteien streiten sich über die Tragweite ihrer Vereinbarung betreffend die Entschädigung nach Art. 164 ZGB im Ehevertrag vom 29. Juni 1990. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist widersprüchlich: Einerseits wird auf Art. 164 ZGB Bezug genommen, welcher dem haushaltführenden, kinderbetreuenden oder mithelfenden Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung (zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse) einräumt. Andererseits wird dieser Betrag aber als "Haushaltlohn" bezeichnet, was eher auf eine volle Entschädigung für die Arbeit der Klägerin im Haushalt hindeutet. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Parteien einen aufgeschobenen Lohn im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (Art. 322 OR) stipulieren wollten, macht doch die Klägerin nirgendwo geltend, der Beklagte schulde ihr nebst der Entschädigung noch Beiträge an die Sozialversicherungen oder habe solche schon abgerechnet. Ein Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB würde hingegen seinen Zweck nur dann erfüllen, wenn er für die laufenden persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten verbraucht werden könnte. Unter diesem Aspekt ergibt der ehevertraglich vorgesehene Aufschub der Fälligkeit des Anspruchs keinen Sinn. Ausserdem ist der Betrag offenbar von den Unterhaltsbedürfnissen der Klägerin abhängig, ist er doch nur im Falle des Vorabsterbens des Ehemannes oder der Scheidung geschuldet, nicht jedoch bei Vorabsterben der Ehefrau. Der Beklagte soll also nur für die Fälle leisten, in denen es zu einer Scheidung kommt bzw. er vor der Klägerin stirbt. Da der Eintritt dieser Ereignisse ungewiss ist, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um einen Aufschub des Fälligkeitstermins, sondern um eine aufschiebende Bedingung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 OR. Die Höhe des Betrags von monatlich Fr. 2'000.-- sowie dessen Indexierung sprechen ebenfalls gegen die Vereinbarung eines Betrags zur freien Verfügung. Nicht geklärt wird im Ehevertrag, ob der stipulierte Anspruch nach Art. 164 ZGB im Falle der Scheidung einen nachehelichen Unterhaltsanspruch ausschliesst. Damit liegt eine verkappte Scheidungsvereinbarung vor, die der gerichtlichen Genehmigung nach Art. 140 Abs. 1 ZGB unterliegt (BGE 121 III 395 ff., BGE 5C.270/2004 vom 14.7.2005 E. 3.1 betreffend eine Vereinbarung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB). Dabei kann offen bleiben, ob sich die Ehe der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragschlusses in einer Krise befand, die Vereinbarung also unter dem Eindruck einer damals drohenden Scheidung zustande kam oder nicht, da die gerichtliche Genehmigung nicht davon abhängig ist (Leuenberger/ Schwenzer, FamKomm Scheidung, N 10 zu Art. 140 ZGB). Da die Parteien im Scheidungsverfahren über den Anspruch nach Art. 164 ZGB nicht einig waren, kommt Art. 116 ZGB i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZGB nicht zur Anwendung, so dass der Beklagte sich vergeblich auf ein Widerrufsrecht beruft. Es steht ihm jedoch frei, die Nichtgenehmigung der Vereinbarung zu beantragen (BGE 5C.270/2004 vom 14.7.2005 E. 3.2).
Nach Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung einer (nicht an Willensmängeln leidenden) Scheidungskonvention aus, wenn diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Vorliegend ist der Vereinbarung, wie ausgeführt, schon mangels Klarheit die Genehmigung zu versagen. Überdies erscheint sie offensichtlich den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten nicht mehr angemessen. Die Vorinstanz verurteilte den Beklagten zur Bezahlung einer Summe von Fr. 233'086.90. Die Klägerin beantragt die Erhöhung dieses Betrags auf Fr. 521'422.30. Der Beklagte verfügt über kein liquides Vermögen. Er besitzt zwar die (nicht börsenkotierten) Aktien der X. AG, deren Wert jedoch nicht bekannt ist. Gemäss Bericht der Revisionsstelle vom 19. November 2004 ist die Fortführung der Gesellschaft mangels Liquidität gefährdet. Der Beklagte schuldet der X. AG aus Darlehen Fr. 997'671.72. Weiter hat der Beklagte seine (noch nicht erledigten) Haftpflichtansprüche gegenüber der Y. Versicherung im Umfang von mindestens Fr. 300'000.-- an die Bank abgetreten. Weiteres Vermögen des Beklagten ist nicht aktenkundig. Die Forderung der Klägerin aus dem Ehevertrag ist somit auch mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuweisen. Zur Sicherung ihres Unterhalts ist die Klägerin auf die Ansprüche nach Art. 125 ZGB zu verweisen. Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob für die Bemessung der Forderung nach Art. 164 ZGB die faktische Dauer des Zusammenlebens der Parteien oder aber das formelle Bestehen der Ehe massgebend ist, wie die Klägerin in ihrer Appellation geltend macht.
II. Kammer, 26. März 2007 (22 06 80)