Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 19.10.2006 Fallnummer: 22 06 102 LGVE: 2007 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 175 ZGB. Berücksichtigung eines kostensenkenden Konkubinats der unterhaltsverpflichteten Partei bei der Notbedarfsberechnung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 175 ZGB. Berücksichtigung eines kostensenkenden Konkubinats der unterhaltsverpflichteten Partei bei der Notbedarfsberechnung.
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Dem Obergericht stellte sich im Rahmen eines Rekursverfahrens die Frage, ob die Wohngemeinschaft des unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegners mit seiner Konkubinatspartnerin bei der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen sei. Das Obergericht stellte Folgendes fest:
Es ist umstritten, ob der Gesuchsgegner in einer dauernden Hausgemeinschaft lebt, mit welcher eine vergleichbare Verbilligung der Lebenskosten einhergeht wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft. Dieses kostensenkende Konkubinat ist zu unterscheiden vom rentenausschliessenden Konkubinat, bei welchem die unterhaltsberechtigte Person keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat, da sie aus dem Konkubinat ähnliche Vorteile zieht, wie sie eine Ehe böte (BGE 114 II 297 f.). Den vom Gesuchsgegner zitierten Bundesgerichtsentscheiden betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe liegt die Rechtsprechung zum rentenausschliessenden Konkubinat zugrunde (Urteile des Bundesgerichts 2P.218/2003 vom 12.1.2004 und 2P.242/2003 vom 12.1.2004, zitiert in ZBJV 2004, S. 543 f.). Gemäss diesen Entscheiden ist im Zusammenhang mit der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach einer Dauer von zwei Jahren von einem gefestigten Konkubinat auszugehen und, weil der bedürftige Konkubinatspartner auf den Beistand des andern Partners zählen dürfe, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens sind die Einkünfte beider Partner zu berücksichtigen. Da hier jedoch nicht ein rentenausschliessendes Konkubinat zur Diskussion steht, geht der Hinweis des Gesuchsgegners auf ZBJV 2004 S. 534 f. fehl.
Im vom Gesuchsgegner zitierten BGE 130 III 765 wird nicht ausgeführt, wie lange eine Hausgemeinschaft gedauert haben muss, damit eine Kostenverminderung angenommen werden darf. Entscheidend ist einzig, dass die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist. Das Obergericht Luzern geht in der Regel davon aus, dass eine dauernde Hausgemeinschaft nach einem Jahr besteht. Sind jedoch den Akten Hinweise zu entnehmen, dass ein bisher eher kurzes Zusammenleben auf eine gewisse Dauer (mindestens ein Jahr) angelegt ist, rechtfertigt es sich, den Kosteneinsparungen bereits vorher Rechnung zu tragen. Dies ist hier der Fall. Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, die Hausgemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin sei nicht auf Dauer angelegt. Mit Recht weist der Amtsgerichtspräsident darauf hin, dass der Gesuchsgegner nach seinen eigenen Aussagen bei der Parteibefragung mit seiner Freundin eine grössere Wohnung sucht, um ihm die Ausübung seines Besuchsrechts zu erleichtern. Die Wohngemeinschaft mit seiner Freundin wird daher offensichtlich in seine Zukunftspläne miteinbezogen. Es kann daher von einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft im Sinne eines Konkubinats ausgegangen werden. Die Annahme eines Grundbetrages von Fr. 775.-- (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. I/3) erweist sich somit als richtig.
II. Kammer, 19. Oktober 2006 (22 06 102)