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Luzern Obergericht II. Kammer 28.02.2006 22 06 1 (2006 I Nr. 32)

28 febbraio 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·799 parole·~4 min·3

Riassunto

§§ 87 Abs. 1, 225 ff. und 266 ZPO. Das Summarverfahren im Luzerner Zivilprozess dient der raschen und vorläufigen richterlichen Entscheidung und zeichnet sich durch eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel aus. Die Sistierung eines Abänderungsverfahrens (betreffend ein Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB) bis zum (zeitlich nicht genau bestimmbaren) Eintreffen eines medizinischen Gutachtens ist damit nicht vereinbar und stellt einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 266 ZPO dar. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 28.02.2006 Fallnummer: 22 06 1 LGVE: 2006 I Nr. 32 Leitsatz: §§ 87 Abs. 1, 225 ff. und 266 ZPO. Das Summarverfahren im Luzerner Zivilprozess dient der raschen und vorläufigen richterlichen Entscheidung und zeichnet sich durch eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel aus. Die Sistierung eines Abänderungsverfahrens (betreffend ein Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB) bis zum (zeitlich nicht genau bestimmbaren) Eintreffen eines medizinischen Gutachtens ist damit nicht vereinbar und stellt einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 266 ZPO dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 87 Abs. 1, 225 ff. und 266 ZPO. Das Summarverfahren im Luzerner Zivilprozess dient der raschen und vorläufigen richterlichen Entscheidung und zeichnet sich durch eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel aus. Die Sistierung eines Abänderungsverfahrens (betreffend ein Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB) bis zum (zeitlich nicht genau bestimmbaren) Eintreffen eines medizinischen Gutachtens ist damit nicht vereinbar und stellt einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 266 ZPO dar.

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Vor dem Amtsgericht ist zwischen den Parteien der Scheidungsprozess hängig. Im Verfahren nach Art. 137 ZGB hatte das Obergericht am 17. Februar 2005 als Rekursinstanz die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin persönlich wie auch für die gemeinsame Tochter festgesetzt. Am 28. April 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht ein Gesuch um Abänderung des obergerichtlichen Massnahmeentscheids und beantragte die Aufhebung bzw. Reduktion der festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Zur Begründung brachte er vor, sein Versicherungstaggeld sei weggefallen und das Arbeitslosentaggeld habe sich auf monatlich Fr. 500.-- reduziert. Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung verfügte die Vorinstanz in beweisrechtlicher Hinsicht unter anderem die Edition diverser den Beschwerdeführer betreffenden Akten (SUVA, IV, ALV). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2005 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren gestützt auf § 87 Abs. 1 lit. b ZPO bis zum Vorliegen des Gutachtens betreffend den IV-Grad des Gesuchstellers und hiess damit ein Gesuch der Beschwerdegegnerin gut. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: 3.1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind gemäss § 270 ZPO ausgeschlossen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die angefochtene Sistierungsverfügung werde der Zugang zum Gericht und der Grundsatz der raschen Entscheidung im summarischen Verfahren verletzt. Zudem werde der Sachverhalt willkürlich festgestellt. 3.2.1. Dass durch die Sistierung des Verfahrens der Zugang zum Gericht verhindert würde, trifft nicht zu und wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, inwiefern durch die angefochtene Verfügung der Sachverhalt willkürlich festgestellt wird. Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3.2.2. Zu prüfen ist hingegen eine allfällige Verletzung des Grundsatzes der raschen Entscheidung im Summarverfahren. Der Beschwerdeführer macht mit dieser Rüge sinngemäss die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 266 lit. b ZPO) geltend.

Das Verfahren zur Anordnung (bzw. vorliegend zur Abänderung) von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist summarischer Natur (§ 225 ZPO i.V.m. § 2 Ziff. 8 Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten, SRL 260c). Das Summarverfahren dient in der Regel der raschen und vorläufigen richterlichen Entscheidung, was unter anderem durch Beschränkung auf die schnell und ohne grossen Aufwand verfügbaren Beweismittel erreicht wird (Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 Vorbemerkung zu den §§ 225 - 244 ZPO und N 1 zu § 234 ZPO). Nach § 234 ZPO sind in der Regel nur Urkunden, schriftliche Auskünfte und der Augenschein zum Beweis zugelassen, in familienrechtlichen Streitigkeiten auch die Parteibefragung. Umfangreiche Editionen, Expertisen und Zeugenbefragungen haben im summarischen Verfahren nach konstanter Praxis des Obergerichts grundsätzlich keinen Platz (so zum Beispiel Entscheid vom 31.3.2004 i.S. F.-M./F [22 04 16]; Entscheid vom 9.8. 2004 i.S. A.-S./A. [22 04 76]). Der Richter erlässt den Entscheid ohne Verzug (§ 236 ZPO). Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen, geht es doch "nur" um die bei (erheblicher und dauernder) Veränderung der Verhältnisse jederzeit abänderbaren Alimente im Massnahmeverfahren und nicht etwa um eine möglichst dauerhafte Regelung im Scheidungsprozess. Es erscheint deshalb angezeigt, dass über das Abänderungsgesuch aufgrund der jetzigen Beweislage entschieden wird, ohne den Eingang des Gutachtens abzuwarten. Eine Abhängigkeit des Abänderungsentscheids vom Gutachten im Sinne von § 87 Abs. 1 lit. b ZPO ist in diesem Sinne nicht gegeben. Ob eine dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zum obergerichtlichen Entscheid vom 17. Februar 2005 gegeben ist, ist freilich eine andere Frage, welche gerade im von der Einzelrichterin zu fällenden Entscheid zu beantworten sein wird. Sollte das später eintreffende Gutachten zu einer vom Abänderungsentscheid abweichenden Beurteilung führen, steht einem neuerlichen Abänderungsverfahren nichts im Wege. Zusammenfassend wurden durch die in ihrem zeitlichen Ausmass nicht genau bestimmbare Sistierung wesentliche Verfahrensvorschriften, nämlich der Grundsatz der raschen und beförderlichen Erledigung der Streitsache im Summarverfahren bzw. die Beweismittelbeschränkungen von § 234 ZPO verletzt.

II. Kammer, 28. Februar 2006 (22 06 1)

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