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Luzern Obergericht II. Kammer 13.10.2004 22 04 47 (2005 I Nr. 1)

13 ottobre 2004·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,708 parole·~9 min·3

Riassunto

Art. 5 Abs. 3 und 9 BV. Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft. | Zivilrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 13.10.2004 Fallnummer: 22 04 47 LGVE: 2005 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 5 Abs. 3 und 9 BV. Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 5 Abs. 3 und 9 BV. Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft.

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Am 8. Januar 2002 reichte X. (die Mutter des heutigen Klägers) beim Amtsgericht Klage ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Beklagte ihr Vater sei. Am 25. März 2002 starb X. Das Justizministerium der Republik Tschechien teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2002 mit, dass der Sohn der verstorbenen X., Y. (der heutige Kläger und angebliche Enkel des Beklagten), "das angefangene Verfahren fortfahren, d.h. um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen sowie die Vaterschaftsklage einbringen möchte". Mit Schreiben vom 10. Mai 2002 teilte das Amtsgericht dem Justizministerium mit, dass die Vaterschaftsklage nach dem Tod des Kindes (X.) von seinen Nachkommen erhoben oder fortgesetzt werden könne. Y. sei daher berechtigt, "die Vaterschaftsklage weiterzuführen bzw. einzureichen." Am 22. Januar 2003 sandte das Justizministerium der Republik Tschechien ein Schreiben an das Amtsgericht mit folgenden Beilagen: "Veränderung des Antrags auf Vaterschaftsbestimmung vom 8.1.2002; Erklärung über die finanzielle Situation des Antragstellers Herrn Y.; Vollmacht für Rechtsanwalt V. vom 19.06.2002". Die sogenannte "Veränderung des Antrags auf Vaterschaftsbestimmung" mit den Rechtsbegehren auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten sowie auf Entnahme einer DNA-Probe beim Beklagten datiert bereits vom 19. Juni 2002. Nachdem das Amtsgericht die Vaterschaftsklage mit Urteil vom 16. März 2004 aufgrund verspäteter Einreichung abgewiesen hatte, hatte das Obergericht im Rahmen des Appellationsverfahrens zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen durfte, dass er den Vaterschaftsprozess seiner verstorbenen Mutter einfach "weiterführen" könne, oder ob ihm hätte klar sein müssen, dass er eine selbstständige Klage einreichen musste, welche gemäss dem Familiengesetz der Republik Tschechien einer Verwirkungsfrist von sechs Monaten unterliegt.

Aus den Erwägungen: 5.3.1. Die Auskünfte des Instruktionsrichters des Amtsgerichts in den Schreiben vom 10. Mai 2002 und 13. September 2002 sowie im E-Mail vom 8. November 2002 sind konkret und beziehen sich klar auf den vorliegenden Sachverhalt. (¿). Das Amtsgericht war zur Beurteilung der Klage zuständig und daher auch zuständige auskunfterteilende Behörde im Sinne des Vertrauensschutzes.

5.3.2. Weiter ist die inhaltliche Bestimmtheit der Auskunft zu prüfen. Im Schreiben vom 10. Mai 2002 teilt das Amtsgericht dem Justizministerium der Republik Tschechien mit, dass die Vaterschaftsklage nach dem Tod des Kindes (X.) von seinen Nachkommen erhoben oder fortgesetzt werden könne. Y. sei daher berechtigt, die Vaterschaftsklage weiterzuführen bzw. einzureichen. Bezüglich des weiteren Vorgehens schlägt das Amtsgericht vor, dass ein unentgeltlicher Rechtsanwalt in Luzern die Vaterschaftsklage einreiche und den Prozess für ihn führe. Im Schreiben vom 13. September 2002 hält das Amtsgericht nochmals fest, dass auch der heutige Kläger zur Vaterschaftsklage berechtigt sei. Weiter ersucht es das Justizministerium um Mitteilung, ob noch ein Interesse des Klägers an der Fortführung des hängigen Rechtshilfeverfahrens (Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Hinblick auf die Einreichung einer Vaterschaftsklage bestehe. Im E-Mail vom 8. November 2002 bezieht sich das Amtsgericht auf das frühere Schreiben vom 13. September 2002 (welches als Anhang dem E-Mail beigefügt ist) und teilt mit, dass auch der Kläger das Verfahren weiterführen könne.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesen Schreiben insgesamt nicht um eine explizite Auskunft des Inhalts, dass der Kläger in das hängige Verfahren eintreten könne. Der zuständige Instruktionsrichter spricht vielmehr von der Weiterführung des Verfahrens bzw. der Einreichung einer neuen Vaterschaftsklage. Damit ist dem Amtsgericht zu folgen, wenn es festhält, dass mit diesen Ausführungen bloss die Zuständigkeit des Amtsgerichts bejaht und nach einer ersten Prüfung die Möglichkeit einer Vaterschaftsklage durch den Kläger nicht als ausgeschlossen erachtet wurde. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger via Justizministerium der Republik Tschechien bzw. seinen Anwalt D. das Schreiben vom 10. Mai 2002 am 15. Mai 2002 zugesandt erhielt. Das Schreiben vom 13. September 2002 traf demgegenüber nie an seinem Bestimmungsort ein. Demnach kann entgegen der Darstellung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er vom Amtsgericht eine eindeutige Antwort betreffend das weitere Schicksal der Vaterschaftsklage und erst recht nicht über einen Zeitraum von vier Monaten "immer wieder" erhalten habe.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, der Kläger habe die Schreiben des Amtsgerichts dahingehend verstehen dürfen, dass er ohne weiteres in den hängigen Vaterschaftsprozess seiner verstorbenen Mutter eintreten könne, bleibt offen, ob er sich auf diese Auskunft verlassen durfte oder ob ihm eine Unsorgfalt vorgeworfen werden muss, indem er sich darauf verliess.

Da der Kläger sowohl in der Republik Tschechien als auch in der Schweiz (durch einen Luzerner Anwalt) anwaltlich vertreten ist, stellt sich die Frage, ob sein tschechischer Rechtsvertreter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Unrichtigkeit der Auskunft des Amtsgerichts hätte erkennen können. Eine allfällige Unsorgfalt seines tschechischen Rechtsvertreters wäre dem Kläger anzulasten und ihm der Vertrauensschutz zu entziehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits am 2. Mai 2002 via Justizministerium der Republik Tschechien dem Amtsgericht mitteilte, dass er "das angefangene Verfahren fortfahren, d.h. um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen sowie die Vaterschaftsklage einbringen möchte". Weiter wurde das Amtsgericht um Auskunft darüber gebeten, "ob diese Möglichkeit das schweizerische Recht kommt auf und unter welchen Bedingungen". Der Kläger rechnete also bereits ab Mai 2002 mit der Weiterführung des Vaterschaftsverfahrens und es bestand für ihn daher ein Abklärungsbedarf hinsichtlich des anwendbaren Rechts.

Der Kläger bringt vor, es dürfe dem Rechtsuchenden in diesem Zusammenhang nicht jede Unsorgfalt, sondern nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt angelastet werden, dies unter Hinweis auf BGE 124 I 255, 258 E. 1a/aa; 117 Ia 421, 422 E. 2a. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine grobe Unsorgfalt bejaht und der Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können; nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 421, 422 E. 2a). An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger werden höhere Anforderungen gestellt als an diejenige gutgläubiger Privater (BGE 127 I 31, 36 E. 3b/bb; 124 I 255, 259 E. 1a/cc; 106 Ia 13, 18 f. E. 4; BGE vom 13.3.2003 [1A.235/2002] E. 2). In concreto geht es jedoch nicht um eine falsche Rechtsmittelbelehrung, sondern um eine Frage des anwendbaren materiellen Kindschaftsrechts. Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass es sich vorliegend primär um eine IPR-Angelegenheit handle. Der Kläger bzw. sein tschechischer Anwalt hätten, um zu erkennen, dass hier Familienrecht der Republik Tschechien zur Anwendung gelangt, zuerst das schweizerische IPRG konsultieren müssen. Weder der tschechische Anwalt noch der Kläger seien jedoch einer der drei amtlichen Sprachen der Schweiz mächtig. Der Beklagte hält dem entgegen, der tschechische Rechtsvertreter des Klägers hätte unter diesen Umständen einen Übersetzer beiziehen oder eine englische Übersetzung des schweizerischen IPRG konsultieren müssen und habe sich nicht einfach darauf verlassen dürfen, dass schweizerisches materielles Recht zur Anwendung gelange.

Wenn - wie in casu - ein internationaler Sachverhalt vorliegt, ist die Kenntnis darüber, welches Recht zur Anwendung gelangt, zentraler Gegenstand der anwaltlichen Abklärungen. Der tschechische Rechtsvertreter des Klägers will davon ausgegangen sein, es käme schweizerisches Recht zu Anwendung und deshalb könne er sich auf die Auskünfte des schweizerischen Richters verlassen. Der amtsgerichtliche Instruktionsrichter hat jedoch nie die Auskunft erteilt, es sei materielles schweizerisches Recht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Er teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2002 dem Justizministerium der Republik Tschechien lediglich mit, dass "die Vaterschaftsklage nach dem Tod des Kindes (X.) von seinen Nachkommen erhoben oder fortgesetzt werden kann". Y. sei daher berechtigt, "die Vaterschaftsklage weiterzuführen bzw. einzureichen." Im E-Mail vom 8. November 2002 hielt der Amtsrichter weiter fest: "Leider ist mein Schreiben vom 13.9.2002 bei Ihnen nicht angekommen. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie mein Schreiben vom 10.5.2002 erhalten haben. Darin habe ich Ihnen mitgeteilt, dass auch der Sohn Y. das Verfahren weiterführen kann". Aus diesen Schreiben kann nun aber nicht abgeleitet werden, es komme materielles schweizerisches Recht zur Anwendung.

Vorliegend hätte der rechtskundig vertretene Kläger die Unbestimmtheit der amtsgerichtlichen Auskunft erkennen müssen und somit Anlass zur Konsultierung der massgeblichen Gesetzesbestimmung gehabt. Denn der amtsgerichtliche Instruktionsrichter hat sich nie explizit in der Weise geäussert, dass schweizerisches Recht zur Anwendung käme. Vielmehr konnte sich seine Auskunft nur auf das Familienrecht der Republik Tschechien beziehen, da die Fortsetzung eines Vaterschaftsprozesses durch die Nachkommen im schweizerischen Kindesrecht nicht vorgesehen ist. Hätten die Rechtsvertreter des Klägers das Schweizer IPRG konsultiert, hätten sie zweifelsfrei erkannt, dass das Heimatrecht des Klägers zur Anwendung gelangt (Art. 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 IPRG). Mit den heutigen technischen Möglichkeiten (Gesetzespublikation im Internet; telefonischer/schriftlicher/elektronischer Kontakt mit einem schweizerischen Vertrauensanwalt etc.) ist die Recherche ausländischen Rechts nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Auch der allfällige Beizug eines Übersetzers wäre nicht unzumutbar. Die Kenntnis des Rechts der Republik Tschechien, auf welches das schweizerische IPRG verweist, darf hingegen von einem Anwalt aus der Republik Tschechien erwartet werden. Dass der Kläger bzw. sein tschechischer Rechtsvertreter innert der sechsmonatigen Klagefrist von § 56 des Familiengesetzes der Republik Tschechien keine selbstständige Vaterschaftsklage einreichte, stellt unter den geschilderten Umständen eine grobe Unsorgfalt dar, welche sich der Kläger anrechnen lassen muss.

5.3.3. Der Kläger macht ferner geltend, die Gutachter des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung hätten die Erkenntnis, dass der Kläger eine neue Klage hätte erheben sollen, nur gestützt auf eine Kommentarstelle erlangt, also sei dies nicht einfach aus dem Familiengesetz der Republik Tschechien ersichtlich. Es liege kein grobes Verschulden des Anwalts vor, wenn er es unterlasse, in der Literatur nachzuschlagen (BGE 117 Ia 421, 422 E. 2a; 112 Ia 305, 310 E. 3; 106 Ia 13, 16 f. E. 3).

Im Gutachten wird vorab im Zusammenhang mit den Erstellungskosten die "relative Einfachheit der Frage" festgehalten. Die Interpretation des § 56 Abs. 1 zweiter Satz des Familiengesetzes der Republik Tschechien wonach die Abkömmlinge einen neuen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft einbringen müssen, wird mit einem Kommentarverweis in Fussnote 3 untermauert. Da das Familiengesetz der Republik Tschechien jedoch klar unterscheidet zwischen den Abkömmlingen des Antragstellers und den übrigen Antragsberechtigten nach § 54 Abs. 1, ist die Kenntnis, dass der Kläger als Abkömmling eine neue Klage unter Nachweis eines eigenen Interesses einreichen musste, bereits aus dem Gesetz zu erlangen. Auch dieser Einwand erweist sich daher als unbegründet.

(¿)

5.5. Nachdem, wie oben ausgeführt, eine grobe Unsorgfalt des Klägers bzw. seiner Rechtsvertreter vorliegt und davon ausgegangen wird, dass er die Unrichtigkeit der amtsgerichtlichen Auskunft ohne weiteres hätte erkennen bzw. die versäumte Klage nach Beseitigung des Irrtums hätte nachreichen können, muss ihm der Vertrauensschutz versagt werden. (¿).

II. Kammer, 13. Oktober 2004 (22 04 47)

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