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Luzern Obergericht II. Kammer 17.02.2005 22 04 110 (2005 I Nr. 6)

17 febbraio 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,044 parole·~5 min·3

Riassunto

Art. 137 ZGB. Die Abgeltung für einen Haushaltsschaden stellt kein familienrechtliches Einkommen dar. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 17.02.2005 Fallnummer: 22 04 110 LGVE: 2005 I Nr. 6 Leitsatz: Art. 137 ZGB. Die Abgeltung für einen Haushaltsschaden stellt kein familienrechtliches Einkommen dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 ZGB. Die Abgeltung für einen Haushaltsschaden stellt kein familienrechtliches Einkommen dar.

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Im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren stellte sich dem Obergericht die Frage, ob die vom Gesuchsgegner bezogene Abgeltung für Haushaltsschaden, die er als Folge seines im Jahre 2002 erlittenen Unfalls von der X. Versicherung erhält, familienrechtliches Einkommen darstellt.

Aus den Erwägungen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (sog. Haushaltsschaden) nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen sei vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand des Betroffenen, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden sei am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Der Grund für die unabhängig von den konkreten Mehrkosten vorzunehmende abstrakte Schadensermittlung liege darin, dass der Beizug einer aussenstehenden Person für Arbeiten im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheine und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltlichen Mehraufwand, sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mitglieder der Familie bzw. des Haushalts, ausgeglichen werde (BGE 127 III 403, 405 f. E. 4b mit Hinweisen; zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 14.9.2004 [4C.222/2004] E. 5).

Die vom Gesuchsgegner bezogenen monatlichen Versicherungsleistungen von Fr. 901.-- für erlittenen Haushaltsschaden werden somit unabhängig davon ausbezahlt, ob er für diesen Betrag Haushaltshilfen einsetzt oder nicht. Vorliegend macht er keinen Einsatz von solchen Hilfskräften geltend, weshalb davon auszugehen ist, er habe keine entsprechenden (geldwerten) Aufwendungen. Damit stellt sich in der Tat die Frage, ob die von ihm bezogenen Versicherungsleistungen aus Haushaltsschaden Ersatz für ein nicht mehr erzielbares Einkommen darstellen und demzufolge familienrechtlich relevantes Einkommen sind (vgl. dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.37; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 89 zu Art. 163 ZGB).

(¿) In der Literatur werden mit Bezug auf Versicherungsleistungen einzig Genugtuungszahlungen expressis verbis nicht zum familienrechtlich relevanten und somit zum nicht anrechenbaren Einkommen gezählt (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.48). Der Ersatz für Haushaltsschaden findet - soweit überblickbar - nicht eigens Erwähnung. Da diese Frage offensichtlich noch nicht näher geklärt worden ist, rechtfertigt sich eine nähere Prüfung. Eine Orientierung am Steuerrecht, welches den Steuerpflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert und in diesem Sinne vom Grundsatz her eine ähnliche Fragestellung wie im Familienrecht hat (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 67 zu Art. 163 ZGB), ergibt, dass Haushaltsschaden kein steuerbares Einkommen darstellt (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen zur Einkommenssteuer, § 29 Nr. 6, Ziff. 14; http://lww.lu.ch/fd/Steuerverwaltung/index_steuerbuch.html; für den Bund vgl. BGE 117 Ib 1). Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin und der Gesuchstellerin fallen Abgeltungen für den Haushaltsschaden unter das Privileg von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, da sie für das Unfallopfer eine Entschädigungsleistung für eine Körperverletzung, nicht aber Einkommensersatz darstellen. Dieses hat es jederzeit in der Hand, die ihm zugesprochene Entschädigung für seine Beeinträchtigung im Haushalt zu verwenden (z.B. durch die Einstellung einer Haushaltshilfe). Die Haushaltsentschädigung stellt eine Zahlung sui generis dar und liegt im vorliegenden Zusammenhang näher bei einer Integritätsentschädigung als bei einer Schadenersatzzahlung oder bei einem Ersatzeinkommen. Es lässt sich durchaus vertreten, dass es sich bei dieser Entschädigung folglich um einen schematisierten Ausgleich immaterieller Unbill handelt (vgl. Thomas Locher, Wechselbeziehungen zwischen Sozialversicherungsrecht und ehelichem Güterrecht, in: SJZ 1988, S. 323, Ziff. 3.1.2), der nicht pfändbar ist. Etwas anderes ist der massgebenden Lehre (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 32 zu Art. 92 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, Band I, 4. Aufl. Zürich 1997, N 51 ff. zu Art. 92 SchKG) nicht zu entnehmen, und auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich dazu - soweit überblickbar - nichts anderes ersehen. Nimmt der Geschädigte keine oder nur in einem Teilbetrag bezahlte Hilfskräfte in Anspruch, soll davon nicht ein Gläubiger profitieren; vielmehr soll die damit verbundene eigene Mehrleistung ihm selber zugute kommen. In diesem Sinne verweist der Gesuchsgegner zu Recht auf die Möglichkeit eines jeden Pfändungsschuldners, den behördlich festgesetzten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. I.1) durch eine sparsame Lebensführung ohne nachteilige Konsequenzen nicht ausschöpfen zu müssen. So soll es auch das Unfallopfer, dem eine Entschädigung für Haushaltsschaden ausbezahlt wird, in der Hand haben, diesen Betrag für Drittleistungen auszugeben oder - allenfalls unter Einschränkung seiner Lebensqualität - für sich behalten zu können. Dafür sprechen auch prozessökonomische Gesichtspunkte, hätte es doch das unterhaltsverpflichtete Unfallopfer jederzeit in der Hand, nachträglich gleichwohl eine entgeltliche Haushaltshilfe anzustellen oder eine solche zu entlassen, was Grund für eine Abänderung des familienrechtlichen Unterhaltsentscheids oder Revision einer laufenden Pfändung wäre. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Versicherungsleistung für den Haushaltsschaden Ersatz für die Beeinträchtigung der Haushaltsarbeit als Naturalleistung darstellt. Gegenstand des Schadenersatzes ist also keine direkt messbare geldwerte Leistung wie dies z.B. die IV- oder AHV-Rente resp. ein Taggeld der Unfall- oder der Arbeitslosenversicherung als Ersatz für Einkommen ist.

Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn die Ehegatten vertraglich eine Dienstleistung des einen Ehegatten im Haushalt des andern vereinbart hätten (z.B. Haushaltsarbeiten oder Kinderbetreuung) und jener damit seinen Unterhalt nach Art. 163/176 ZGB (ganz oder teilweise) durch diese Dienstleistung zu erbringen hätte. Wäre er durch ein Unfallereignis dazu nicht mehr (ganz oder teilweise) in der Lage und erhielte er eine Haushaltsentschädigung ausbezahlt, könnte sich eine geldwerte Ersatzleistung des Pflichtigen für den Berechtigten für die ausgebliebene Dienstleistung aufdrängen. Diese Frage stellt sich indes vorliegend nicht, da die Parteien keine solche Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen haben (zur fehlenden Zuständigkeit des Eheschutzrichters, dies gerichtlich anzuordnen, vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 03.144).

Aus diesen Gründen ergibt sich zusammenfassend, dass die dem Gesuchsgegner monatlich ausbezahlte Versicherungsleistung für den Haushaltsschaden von Fr. 901.-- nicht seinem Einkommen zuzurechnen ist, weshalb dieses bis Ende April 2004 bloss mit Fr. 5'616.-- (¿) einzusetzen ist. Dem Umstand, dass die Abgeltung des Haushaltsschadens nicht berücksichtigt wird, ist bei den von ihm im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung geltend gemachten Aufwandpositionen insofern Rechnung zu tragen, als diese in der Notbedarfsrechnung nur zurückhaltend zu berücksichtigen sind.

II. Kammer, 17. Februar 2005 (22 04 110)

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