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Luzern Obergericht II. Kammer 12.03.2003 22 03 7 (2003 I Nr. 2)

12 marzo 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·436 parole·~2 min·6

Riassunto

Art. 122-124, 163 und 175 ZGB. Wird in einem Eheschutzentscheid die Gütertrennung angeordnet und kann ein Ehegatte ab diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner nicht dem Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB unterstehenden 3. Säule ein Vermögen bilden, während das Vorsorgeguthaben der 2. Säule des anderen Ehegatten vom Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB erfasst wird, so ist diesem Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung einer bestrittenen Sparquote Rechnung zu tragen. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.03.2003 Fallnummer: 22 03 7 LGVE: 2003 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 122-124, 163 und 175 ZGB. Wird in einem Eheschutzentscheid die Gütertrennung angeordnet und kann ein Ehegatte ab diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner nicht dem Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB unterstehenden 3. Säule ein Vermögen bilden, während das Vorsorgeguthaben der 2. Säule des anderen Ehegatten vom Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB erfasst wird, so ist diesem Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung einer bestrittenen Sparquote Rechnung zu tragen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 122-124, 163 und 175 ZGB. Wird in einem Eheschutzentscheid die Gütertrennung angeordnet und kann ein Ehegatte ab diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner nicht dem Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB unterstehenden 3. Säule ein Vermögen bilden, während das Vorsorgeguthaben der 2. Säule des anderen Ehegatten vom Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB erfasst wird, so ist diesem Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung einer bestrittenen Sparquote Rechnung zu tragen.

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In einem Eheschutzverfahren war die Anrechnung der Auslagen eines Ehegatten für seine berufliche Vorsorge der 3. Säule umstritten.

Aus den Erwägungen: Soweit die berufliche Vorsorge die 3. Säule betrifft, sind die investierten Gelder als normale Ersparnisse zu betrachten (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1617). Angesichts der vorliegend überdurchschnittlich komfor-tablen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Einzahlungen für die 3. Säule bei den Auslagen des Gesuchsgegners vollumfänglich anzurechnen. Indessen ist zu beachten, dass gemäss unangefochtenem vorinstanzlichem Entscheid zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet wurde. Die Gesuchstellerin hat im Rahmen der gü-terrechtlichen Auseinandersetzung bloss bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entschei-des hälftigen Anspruch darauf. Danach kann keine Errungenschaft mehr gebildet werden (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Ab diesem Zeitpunkt werden hier im Rahmen der 3. Säule jährlich rund Fr. 30'000.-- an Vermögen gebildet, die indessen selbst als steuerprivilegierte Vorsorge nicht dem Geltungsbereich von Art. 122-124 ZGB unterstehen (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB). Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin an diesem Spar- resp. Vorsorgevermögen nach Ein-tritt der Gütertrennung weder gestützt auf Art. 122 ff. ZGB noch aus Güterrecht einen An-spruch geltend machen kann. Andererseits muss sie ihr eigenes Vorsorgeguthaben aus 2. Säule, das sie bei einem Nettoeinkommen von Fr. 2'926.-- resp. Fr. 4'326.-- bis zur Rechts-kraftbeschreitung der Scheidung äufnen kann, mit dem Gesuchsgegner hälftig teilen (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Dies ist im Ergebnis stossend und widerspricht dem Grundgedanken des neuen Scheidungsrechts, dem ein gerechter privatrechtlicher Interessenausgleich zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall zugrunde liegt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Vorb. zu Art. 122-124/141-142 ZGB). Diesem Gesichtspunkt ist nachfolgend bei der Berücksichti-gung der streitigen Sparquote Rechnung zu tragen.

II. Kammer, 12. März 2003 (22 03 7)

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