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Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 139 (2004 I Nr. 10)

9 marzo 2004·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,155 parole·~6 min·3

Riassunto

Art. 163, 172 Abs. 3 und 179 Abs. 1 ZGB. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eheschutzrichter ist nicht frei, irgendwelche Massnahmen anzuordnen; insbesondere kann er nicht ein von den Ehegatten aussergerichtlich begründetes dingliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung bei Veränderung der Verhältnisse aufheben. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 09.03.2004 Fallnummer: 22 03 139 LGVE: 2004 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 163, 172 Abs. 3 und 179 Abs. 1 ZGB. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eheschutzrichter ist nicht frei, irgendwelche Massnahmen anzuordnen; insbesondere kann er nicht ein von den Ehegatten aussergerichtlich begründetes dingliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung bei Veränderung der Verhältnisse aufheben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 163, 172 Abs. 3 und 179 Abs. 1 ZGB. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eheschutzrichter ist nicht frei, irgendwelche Massnahmen anzuordnen; insbesondere kann er nicht ein von den Ehegatten aussergerichtlich begründetes dingliches Wohnrecht an der ehelichen Wohnung bei Veränderung der Verhältnisse aufheben.

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Gemäss Eheschutzentscheid vom 13. März 2003 leben die Parteien - der Gesuchsteller hat Jahrgang 1932, die Gesuchsgegnerin Jahrgang 1926 - auf unbestimmte Zeit getrennt. Sie hatten damals aussergerichtlich vereinbart, dass die 2 ½-Zimmerwohnung (Stockwerkeigentum) in L. der Gesuchsgegnerin zu Nutzen und Gebrauch zugewiesen und dass ihr darin ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werde. Davon wurde im Eheschutzentscheid Kenntnis genommen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Unter Hinweis auf die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit beantragte der Gesuchsteller am 10. September 2003 im Verfahren nach Art. 179 ZGB die Aufhebung des Entscheides vom 13. März 2003. Dieses Gesuch wies der Eheschutzrichter mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs. Das Obergericht hob in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Unterhaltsbeitragspflicht des Gesuchstellers auf. Seinen Antrag auf Aufhebung des Wohnrechts zu Gunsten der Gesuchsgegnerin wies es ab.

Aus den Erwägungen: 3.4.2. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres abweisenden Entscheides an, der Gesuchsteller habe die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb eine Abänderung der Unterhaltspflicht einer Grundlage entbehre. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass sich der Gesuchsteller mit mehr als 71 Jahren im Pensionsalter befindet und eine Verpflichtung der Ehegatten, über das Pensionsalter hinaus noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, grundsätzlich nicht besteht (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 91 zu Art. 163 ZGB; Pra 63 [1974] Nr. 135; ZR 80 [1981] Nr. 52). Der Gesuchsteller hat an sich für die Aufgabe seiner Berufstätigkeit keine besondere Begründung mehr zu liefern, ist er doch bereits mehr als sechs Jahre im AHV-Alter. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die Anlass für eine Neubeurteilung der Regelung des Getrenntlebens gibt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller durch die Trennung von seiner Ehefrau schlechter gestellt werden soll als im Rahmen eines intakten Ehelebens. Auch wenn die Parteien in ungetrennter Ehe zusammenleben würden, müssten sie sich beide bei einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse mit einer Einschränkung ihres Lebensstandards abfinden (¿).

3.5. Der Gesuchsteller verlangt weiter die Aufhebung des unentgeltlichen, lebenslänglichen Wohnrechts der Gesuchsgegnerin zu Lasten der 2 ½-Zimmerwohnung in L. gemäss Ziff. 1.3 des amtsgerichtlichen Entscheids vom 13. März 2003, wogegen die Gesuchsgegnerin opponiert. In diesem Zusammenhang stellt sich einerseits die Frage, ob die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts eine (zulässige) Massnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB darstellt und ob die entsprechende gerichtliche Vereinbarung angefochten werden kann.

3.5.1. Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB hat der Eheschutzrichter nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Diese Einschränkung, welche schon im bis Ende 1987 geltenden alten Eherecht bestanden hatte (Art. 169 Abs. 2 aZGB; BGE 91 II 412, 417 f.), wurde zwar kritisiert (vgl. Roland Georgii, Stellung und Funktion des Eheschutzrichters nach dem neuen Recht von 1984 und dem alten Recht von 1907, Zürich 1986, S. 53 ff. m.w.H.), im neuen Eherecht jedoch beibehalten (BGE 114 II 18, 22 E. 3b; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB und N 25 f. zu Art. 172 ZGB). Dem Eheschutzrichter bleibt es demnach verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den andern als notwendig, geeignet und angemessen erscheinen könnte. Damit trägt das Gesetz dem Postulat Rechnung, dass die Eheschutzmassnahmen nicht uferlos ins eheliche Zusammenleben eingreifen und den Richter zum "Dritten im Bunde" erheben dürfen, zumal beim Eheschutz bloss das summarische Verfahren mit dem ihm eigenen eingeschränkten Beweisverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N 415). Der Eheschutz ist in den Sonderbestimmungen des 5. Titels des ZGB grundsätzlich abschliessend geregelt und unter dem Marginale "Schutz der ehelichen Gemeinschaft" zusammengefasst. Die entsprechenden Art. 171 bis 180 ZGB sind nur soweit einer ergänzenden Auslegung zugänglich, als sich eine solche geradezu aufdrängt, weil sonst der Wille des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden könnte. Indessen kann das Eheschutzverfahren Anlass zu Massnahmen bieten, die zwar nicht in den Art. 171 bis 180 ZGB geregelt sind, jedoch in anderen Bestimmungen des Familienrechts eine Grundlage haben, sofern die besonderen Voraussetzungen jener Massnahmen erfüllt sind und das kantonale Recht den angerufenen Richter ohnehin oder in Verbindung mit den Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne für zuständig erklärt (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 172 ZGB m.w.H.; gl.M. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 32 zu Art. 172 ZGB).

3.5.2. Mit der Zuteilung der Wohnung wird dem berechtigten Ehegatten ein Nutzungsrecht eingeräumt. Das Rechtsverhältnis des einen oder beider Ehegatten an der Wohnung ändert sich damit nicht (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 45 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 34 zu Art. 176 ZGB; Schwander, Basler Komm., 2. Aufl., N 8 zu Art. 176 ZGB). Mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden lebenslänglichen Wohnrecht räumte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin indessen ein dingliches Recht ein. Dabei handelt es sich nicht bloss um die Regelung der Nutzung der Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens, sondern vielmehr um eine Vermögensverfügung des Gesuchstellers auf sachenrechtlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin ihre güterrechtlichen Ansprüche gefährdet sah und im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes deren Sicherung verlangt hatte. Entsprechende Rechtsgeschäfte sind zwischen Eheleuten ausserhalb des Verfahrens betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ohne weiteres zulässig und auch nicht unüblich (¿). Die von den Parteien aussergerichtlich abgeschlossene Vereinbarung betreffend das streitige Wohnrecht wäre nicht erforderlich gewesen, um das Getrenntleben zu regeln und stellt - wie oben dargestellt - keine Eheschutzmassnahme gemäss Art. 176 ZGB dar. Entsprechend ist dieses im Grundbuch eingetragene dingliche Recht der Gesuchsgegnerin auch nicht im Verfahren nach Art. 179 ZGB abänderbar.

3.5.3. Die Parteien haben am 22. Januar 2003 vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine zum richterlichen Entscheid erhobene Vereinbarung abgeschlossen. Zwar kann auch eine erstinstanzlich genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden, liegt doch in diesem Fall ein Endentscheid mit materiellrechtlicher Beurteilung vor (Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen 1995, S. 38; vgl. ZR 47 [1948] Nr. 73). Von den Parteien abgeschlossene Vereinbarungen sind aber grundsätzlich verbindlich und können (betreffend die nicht der Offizialmaxime unterliegenden Punkte) einzig wegen zivilrechtlicher Ungültigkeit (Handlungsunfähigkeit, Willensmangel, offenkundige, eigentlicher Übervorteilung gleichkommende oder Rechts- oder Sittenwidrigkeit bewirkende Unangemessenheit) angefochten werden (analog Bühler/Spühler, Berner Komm., N 428 zu Art. 145 aZGB und N 54 zu Art. 146 aZGB sowie N 202 zu Art. 158 aZGB). (¿)

II. Kammer, 9. März 2004 (22 03 139)

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