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Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2003 22 02 88 (2003 I Nr. 3)

13 maggio 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,380 parole·~7 min·6

Riassunto

Art. 125 ZGB. Umfang nachehelicher Solidarität bei einem kinderlosen Ehepaar, welches vor der Ehe über eine lange Zeit im Konkubinat lebte. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 13.05.2003 Fallnummer: 22 02 88 LGVE: 2003 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 125 ZGB. Umfang nachehelicher Solidarität bei einem kinderlosen Ehepaar, welches vor der Ehe über eine lange Zeit im Konkubinat lebte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 125 ZGB. Umfang nachehelicher Solidarität bei einem kinderlosen Ehepaar, welches vor der Ehe über eine lange Zeit im Konkubinat lebte.

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Die Parteien zogen 1981 zusammen (die Gesuchstellerin war damals 17 und der Gesuchsteller 20 Jahre alt), heirateten im August 1993 und trennten sich im Juni 1996 faktisch. Die Beziehung blieb kinderlos. Die Gesuchstellerin arbeitete in all den Jahren bis 1998 vornehmlich in Teilzeitpensen von 50 % und mehr ; seither geht sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 1991 hatte sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. In der Folge litt die Gesuchstellerin über Jahre unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Auf die Klage des Gesuchstellers vom 8. August 2000 hin sprach das Amtsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2002 die Scheidung der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen. Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin Appellation ein, in der sie unter anderem einen unbefristeten persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangte.

Aus den Erwägungen: 3.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die in dieser Bestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe Unzumutbarkeit, gebührender Unterhalt und angemessene Altersvorsorge weisen die Gerichte an, den Unterhaltsbeitrag nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) festzusetzen. Art. 125 ZGB ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Grundsatz des "clean break"); zum anderen konkretisiert diese Bestimmung den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (Grundsatz der Solidarität). Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen (BGE 127 III 138 und 291 je mit weiteren Hinweisen). In diesem Rahmen hat der ansprechende Ehegatte Anspruch auf "gebührenden Unterhalt", was heisst, dass er sich nicht nur mit dem blossen Ausgleich seiner Bedürftigkeit zufrieden zu geben hat. Massstab für den gebührenden Unterhalt bildet vielmehr der eheliche Lebensstandard (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Dieser Anknüpfungspunkt gilt jedoch regelmässig nur für langjährige Ehen, welche "lebensprägend" waren (vgl. Thomas Gabathuler, Scheidungsrecht: Der Einfluss auf den Unterhalt, in: plädoyer 6/99 S. 27 f. und 31; Heinz Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Heinz Hausheer], Bern 1999, N 3.54). Rechtsgrund für den nachehelichen Unterhalt ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile (Ingeborg Schwenzer, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 7 zu Vorbem. zu Art. 125-132 ZGB; Gabathuler, a.a.O., S. 27). Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Beitrag geschuldet ist, hat das Gericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, den Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie den mutmasslichen Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person, die Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB). Es handelt sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bundesgerichtlichen Kriterien zum Unterhaltsrecht (vgl. BGE 115 II 6 ff.).

3.3. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das lange voreheliche Zusammenleben der Parteien an die Ehedauer anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die eidgenössischen Räte bei der Beratung von Art. 125 ZGB entschieden haben, dass für die Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht die "Dauer der Lebensgemeinschaft", sondern dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf entsprechend die "Dauer der Ehe" massgeblich sein soll. Ein anders lautender Antrag wurde ausdrücklich abgelehnt (vgl. Amtl.Bull. NR 1997, 2696 ff.). Ob bei diesen gesetzlichen Vorgaben eine voreheliche Lebensgemeinschaft überhaupt noch Berücksichtigung finden darf, erscheint daher fraglich (ablehnend: Heinz Hausheer, Das neue (nicht allseits geliebte) Scheidungsrecht: wenigstens ein Anlass zu innovativem Methodenpluralismus?, in: ZBJV 136 [2000] S. 377 ff.; Ivo Schwander, Nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ff. nZGB, in: AJP 12/99 S. 1630; Rainer Knopfler, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, Referate der Tagung vom 17./18.3.1999, Zürich 1999, S. 84 f.; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, Rz. 05.68 und Fn. 87; a.A. Rolf Vetterli, Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, in: FamPra.ch 3/2000 S. 462 ff.; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 30 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 49 zu Art. 125).

Ohne diese Frage abschliessend zu beantworten, kann für den vorliegenden Fall festgehalten werden, dass die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sie ab 1981 ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf eine gemeinsam vorgesehene Familiengründung eingeschränkt habe, vom Gesuchsteller bestritten wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. M.L. hinzuweisen, wonach gemäss Angaben der Gesuchstellerin die Trennung der Parteien darauf zurückzuführen sei, dass der Gesuchsteller den Kinderwunsch der Gesuchstellerin nicht geteilt habe. Die Gesuchstellerin vermag denn auch keine Umstände darzulegen, die ihre Behauptung als glaubhaft erscheinen liessen. Eine kinderlose Lebensgemeinschaft macht in der Regel keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit notwendig; das Motiv der Familiengründung erscheint im Übrigen auch aufgrund des damaligen jugendlichen Alters der Gesuchstellerin als unwahrscheinlich. Selbst bei einem gemeinsamen Kinderwunsch findet eine Reduzierung des Arbeitspensums regelmässig nicht statt, bevor zumindest über eine Schwangerschaft Gewissheit besteht. Über medizinische Abklärungen bezüglich Familienplanung wollte die Gesuchstellerin vor Amtsgericht keine Aussagen machen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die sich widersprechenden Parteiaussagen vor dem Amtsgericht erstellt, dass aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Parteien die Haushaltführung ausschliesslich der Gesuchstellerin oblag. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1981 nicht "gemeinschaftsbedingt" erfolgte.

Erst zehn Jahre nach der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts, jedoch immer noch fünf Jahre vor der Heirat der Parteien, ereignete sich im Jahr 1991 jener Autounfall, der eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Gesuchstellerin nach sich zog. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. November 2002 sind selbst die am 26. Februar 1998 aufgetretenen "neuen" Beschwerden zumindest teilweise auf den Unfall von 1991 zurückzuführen. Die Darlegungen der Gesuchstellerin, wonach die zur Invalidisierung führenden Beschwerden erst während der Ehe im Jahre 1995 aufgetreten und nicht unfallkausal seien, stellen einen Widerspruch (venire contra factum proprium) zu der von ihr vertretenen Haltung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dar, in dem sie (vor Verwaltungsgericht) erfolgreich geltend machte, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis von 1991 bestehe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7.11.2002). Dass das genannte Urteil von der "Zürich Versicherungsgesellschaft" noch ans Bundesgericht weitergezogen wurde, ist dabei unerheblich. Mit dem Verwaltungsgericht und entsprechend der Darstellung der Gesuchstellerin im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellerin ab 1995 hauptsächlich auf den Unfall von 1991 zurückzuführen sind. Soweit die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin (von 20 %) unfallbedingt ist, fehlt es somit an einem der ehelichen Gemeinschaft zuzurechnenden Risiko (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.73). Nicht unfallbedingt ist hingegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, welches allerdings in diesem Punkt vom Gutachten der Medas abweicht, die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zu Recht zeitlich befristet. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die vom Gesuchsteller seit der faktischen Trennung der Parteien im Jahre 1996 geleisteten Unterhaltsbeiträge auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Indessen erscheint die angesetzte Übergangsfrist bis Juni 2003 infolge der durch das Rechtsmittelverfahren verzögerten Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils zu kurz. Angemessen erscheint es, der Gesuchstellerin ein Jahr mehr Zeit zu geben, um sich auf die vorliegende Situation einzustellen. Insbesondere soll ihr damit Zeit gegeben werden, die weiteren aus dem Unfall von 1991 herrührenden Sozialversicherungsleistungen (Invalidenrenten nach UVG und BVG) erhältlich zu machen sowie eine Arbeit zu suchen, bei der sie ihre noch vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 % im Bereich Bürotätigkeit gemäss Medas-Gutachten einsetzen kann.

II. Kammer, 13. Mai 2003 (22 02 88)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung am 15. August 2003 abgewiesen.)

22 02 88 — Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2003 22 02 88 (2003 I Nr. 3) — Swissrulings