Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 30.09.2002 22 02 84 (2003 I Nr. 4)

30 settembre 2002·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·510 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 137 ZGB. Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 30.09.2002 Fallnummer: 22 02 84 LGVE: 2003 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 137 ZGB. Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 ZGB. Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen.

======================================================================

Im Verfahren nach Art. 137 ZGB war bei der Bemessung der Unterhaltsbeitragspflicht des Klägers der ihm anrechenbare Mietzins streitig. Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin bemass diesen mit Fr. 200.--, da er für diesen Betrag bei seiner Mutter wohnen könne. Im anschliessenden Rekursverfahren hielt das Obergericht dazu Folgendes fest:

Insoweit sich der Kläger auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines hypothetischen Mietzinses beruft, kann ihm nur teilweise gefolgt werden. In dem von ihm zitierten Fall OG 22 95 73 ging es darum, einer nicht erwerbstätigen Ehefrau, die bei ihrer Mutter lebte, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Hinblick auf die ihr als zumutbar erachtete Erwerbstätigkeit wurde ihr im Gegenzug zum hypothetisch angenommenen Einkommen ein hypothetischer Mietzins von Fr. 1'200.-- angerechnet. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher dem betroffenen Ehegatten "gewissermassen symmetrisch zum hypothetischen Einkommen auch ein hypothetischer Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit eigener Wohnung" anzurechnen ist (5C.296/2001, E. 2c/aa). Vorliegend verwertet der Kläger seine Arbeitskraft bereits heute, und es ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch von ihm kann nicht verlangt werden, bei seiner Mutter zu leben und sich mit einem effektiven Mietzins von Fr. 200.-- einzuschränken. Es ist ihm grundsätzlich jederzeit erlaubt, eine eigene Wohnung zu beziehen, deren Mietzins ihm gegebenenfalls voll anzurechnen wäre (vgl. ZR 87 [1988] Nr. 114; Vetterli Rolf, Scheidungshandbuch, St. Gallen 1998, S. 102). Vorliegend stellt sich die Frage nach dem angemessenen (hypothetischen) Mietzins. Der Kläger beansprucht unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung einen solchen von monatlich Fr. 1'200.--. Dieser Betrag ist wohl dem von ihm aufgelegten Präjudiz zu entnehmen. Entgegen seiner Auffassung kann aber diesbezüglich nicht von einer (betragsmässig) konstanten obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, nach Örtlichkeit, nach der Ehedauer, nach dem Wohnkomfort der Gegenpartei, dem Wohnungsmarkt und weiteren Kriterien bewegt sich der Mietzins, der für einen Einpersonenhaushalt als angemessen erscheint, in einem grossen Spielraum, und dem Richter steht diesbezüglich ein weiter Bereich freien Ermessens zu. In der ersten Hälfte der 90er-Jahre war es denkbar, in Verhältnissen wie den vorliegenden, noch eine Miete von über Fr. 1'000.-- zuzugestehen. In den letzten Jahren hat sich dieser Betrag bei eher knappen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Grössenordnung von rund Fr. 1'000.-- eingependelt. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ebenfalls diesen Betrag als angemessen erachtet (vgl. den Entscheid 5P.26/1998, in: pläydoyer, 2/98, S. 68). Bei der Beantwortung der Frage nach dem angemessenen hypothetischen Mietzins dürfen aber die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles, wie dargelegt, nicht ausser Acht bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis Ende März 2001 einen Mietzins von Fr. 858.-- bezahlt hat und vor Amtsgericht unter Wahrheitspflicht geltend machte, seiner Mutter und seiner Freundin insgesamt Fr. 900.-- (als Wohnungskostenbeitrag) zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, diesen Betrag von Fr. 900.-- als angemessenen und somit als anrechenbaren Mietzins bei seiner Notbedarfsrechnung einzusetzen.

II. Kammer, 30. September 2002 (22 02 84)

22 02 84 — Luzern Obergericht II. Kammer 30.09.2002 22 02 84 (2003 I Nr. 4) — Swissrulings