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Luzern Obergericht II. Kammer 15.11.2001 22 01 92 (2001 I Nr. 6)

15 novembre 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·618 parole·~3 min·5

Riassunto

Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren, die voraussichtlich in eine Scheidung der Ehe führen werden, kann auch in sogenannten Mangelfällen die Steuerlast des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden (Änderung der Rechtsprechung). | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 15.11.2001 Fallnummer: 22 01 92 LGVE: 2001 I Nr. 6 Leitsatz: Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren, die voraussichtlich in eine Scheidung der Ehe führen werden, kann auch in sogenannten Mangelfällen die Steuerlast des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden (Änderung der Rechtsprechung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Verfahren nach Art. 175 ZGB wurde der Gesuchsgegner erstinstanzlich verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden gemeinsamen Kinder sowie für sie persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In ihrem Rekurs verlangte die Gesuchstellerin die Erhöhung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrages. Das Obergericht hielt in seinem Entscheid bezüglich der streitigen Berücksichtigung der Steuerverpflichtung folgendes fest:

Aus den Erwägungen: Es liegt hier ein sog. Mangelfall vor. Damit stellt sich die Frage, ob die mutmasslichen Betreffnisse der Parteien an den laufenden Steuern zu berücksichtigen sind. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts zum alten Scheidungsrecht ist dies beim Vorliegen sog. Mangelfällen in Massnahme- und Eheschutzverfahren nach Art. 145 aZGB und Art. 175 f. ZGB nicht der Fall (LGVE 1997 I Nr. 4). Unter der Herrschaft des neuen Rechts bestätigte das Obergericht diese Praxis ausdrücklich im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB (LGVE 2000 I Nr. 4). Dabei deutete es unter Hinweis auf diverse Lehrmeinungen allerdings an, dass bei Eheschutzverfahren eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte. Dieser Gedanke ist nachfolgend aufzunehmen.

Unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts zeigt sich, dass Eheschutzverfahren vermehrt der Vorbereitung der Scheidung dienen, da dem scheidungswilligen Ehegatten bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111 oder 112 ZGB nichts anderes übrig bleibt, als die Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB abzuwarten (vgl. ZR 2001 Nr. 24, S. 81). In der Praxis ist denn auch im Kanton Luzern ein spürbarer Anstieg der Eheschutzverfahren zu verzeichnen (für den Kanton Zürich vgl. AJP 2001 S. 465). Wird zusätzlich berücksichtigt, dass sich der anschliessende Scheidungsprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss durchaus noch weitere zwei bis drei Jahre hinziehen kann, ergibt sich eine überaus lange Zeitperiode, während welcher die Nichtbezahlung geschuldeter Steuern zu einem hohen (Schulden-)Be-trag führen kann. Wohl besteht die Möglichkeit des Steuererlasses (§ 200 StG). Da in der Praxis aber nur selten mit einem endgültigen Steuererlass gerechnet werden kann und ein solcher jedenfalls höchstens teilweise und mit einer grossen Verzögerung gewährt würde, änderte sich an der daraus resultierenden übermässigen Verschuldung des Unterhaltsschuldners nichts. Es ist überdies äusserst problematisch, aus familienrechtlichen Gründen (zumindest über längere Zeit) mit einem Steuererlass zu rechnen, ist doch die Steuerbehörde nicht an diese Betrachtungsweise gebunden (vgl. Cadosch Roger M., Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen, in: ZbJV 2001 S. 145 ff.; Entscheid der Gerichtspräsidentin 3 von Thun vom 27.6.2000, in: FamPra 2001, S. 350 f.; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2001, Rz 05.91; ähnlich: Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 35 f. zu Art. 137 ZGB). Der Einbezug von Steuern in das Existenzminimum wird auch aus ökonomischer und sozialer Sicht im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts postuliert (BlSchK 2000, S. 71, Ziff. 4). Bei der Regelung der Scheidungsnebenfolgen wird die Steuerbelastung des Pflichtigen regelmässig berücksichtigt (LGVE 1997 I Nr. 4). Insofern liegt bei den Eheschutzverfahren nach heutigem Recht eine ähnlich gelagerte Problematik vor.

Diese Gründe sprechen dafür, inskünftig in eheschutzrichterlichen Verfahren, die nach der Aktenlage voraussichtlich in eine Scheidung der Ehe führen werden, die laufende Steuerverpflichtung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pflichtige die regelmässige Zahlung der Steuern glaubhaft zu machen vermag.

Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Eheschutzverfahren der Sanierung der ehelichen Gemeinschaft dient. Der Gesuchsgegner ist denn auch eine neue Beziehung eingegangen und spricht von seiner "Lebenspartnerin". Eine aktuelle Steuerrechnung hat er noch nicht bekommen, hat aber die früheren Rechnungen bezahlt. Gestützt auf diese Umstände ist ihm somit ein monatliches Betreffnis von mutmasslich Fr. 300.-- an die laufenden Steuern anzurechnen.

II. Kammer, 15. November 2001 (22 01 92)

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