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Luzern Obergericht II. Kammer 20.02.2002 22 01 113 (2002 I Nr. 14)

20 febbraio 2002·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,055 parole·~5 min·3

Riassunto

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; § 60 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren sind die laufenden Steuern beim erweiterten Notbedarf der Ehegatten von Amtes wegen zu berücksichtigen. | Direkte Bundessteuer

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 20.02.2002 Fallnummer: 22 01 113 LGVE: 2002 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; § 60 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren sind die laufenden Steuern beim erweiterten Notbedarf der Ehegatten von Amtes wegen zu berücksichtigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Verfahren nach Art. 175 ZGB verpflichtete der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten den Gesuchsgegner u.a., der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In ihrem Rekurs gegen diesen Entscheid verlangte die Gesuchstellerin die Erhöhung der persönlichen Unterhaltsbeiträge. In seiner Vernehmlassung beantragte der Gesuchsgegner Abweisung des Rekurses. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut.

Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Rekursschrift, die Vorinstanz habe nur dem Gesuchsgegner eine Steuerrückstellung angerechnet, obwohl sie gewusst habe, dass beide Parteien steuerlich belastet würden. Dies sei willkürlich und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Die ungleiche Bedarfsrechnung habe sich auch auf die Bemessung der Kinderalimente, bezüglich welcher die uneingeschränkte Offizialmaxime gelte, ausgewirkt, so dass die Begründung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe keine weiteren Auslagen geltend gemacht, nicht stichhaltig sei. Im Übrigen habe sie die Steuerlast bewusst nicht als selbständige Auslage geltend gemacht, da bei einer wirtschaftlichen Gleichstellung der Ehegatten diese steuerlich ungefähr gleich belastet würden und die Steuern aus dem sog. Überschuss zu finanzieren seien. Zudem sei sie gar nicht in der Lage gewesen, ihre Steuerlast konkret zu berechnen, habe sie doch bis anhin lediglich eine provisorische Steuerrechnung erhalten, welche nicht das ganze künftige Steuerbetreffnis ausmachen könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien im summarischen Verfahren ihre Behauptungen nur glaubhaft zu machen hätten und dass von Bundesrechts wegen für die Beanspruchung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags keine konkrete, auf einzelne Positionen bezogene, Bedarfsrechnung zur Substanziierung des Anspruchs verlangt werden könne. Der Gesuchsgegner wendet ein, da nur die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich angefochten worden seien, komme die Offizialmaxime nicht zur Anwendung. Auf keinen Fall könne unter dem Titel der wirtschaftlichen Gleichstellung von Amtes wegen ein Betrag für Steuerzahlungen berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin habe auch keinerlei Angaben darüber gemacht, mit welcher Steuerlast sie allenfalls konfrontiert werde, obwohl sie die mutmassliche Steuerlast hätte berechnen lassen können. Auch in einem summarischen Verfahren hätten die Parteien eine Behauptungs- und Substanziierungslast. Es gehe hier auch nicht um irgendeine Berechnungsmethode.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf BGE 114 II 393 ff. zutreffend dargelegt, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in der Regel auch die mutmasslichen ehebezogenen Steuern zu berücksichtigen sind. Diese gehören zum hier massgebenden erweiterten Notbedarf der Parteien und sind ihnen als Auslagen anzurechnen, solange dem leistungspflichtigen Ehegatten noch derjenige Teil seines Einkommens verbleibt, den er zur Deckung seines Existenzminimums braucht (vgl. BGE 121 I 97 ff., 123 III 1 ff., 126 III 353, 356 ff., 127 III 68, 70; LGVE 1997 I Nr. 4; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 47 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., 2. Aufl., N 25a zu Art. 176 ZGB). Es fragt sich nun, ob bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts im Verfahren nach Art. 175 ZGB der mutmassliche Steueraufwand einer Partei auch dann anzurechnen ist, wenn sie ihn - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Während für die Kinderbelange von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 280 Abs. 2 ZGB), entscheidet bezüglich der übrigen Belange das kantonale Recht über die Anwendung der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime (vgl. LGVE 1985 I Nr. 3; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 22 zu Art. 137 ZGB mit Verweisen). Im Kanton Luzern gilt für die Festsetzung von Ehegattenunterhalt im Verfahren nach Art. 175 ZGB grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (§ 60 Abs. 1 ZPO). Diese bedeutet, dass das Gericht in seinem Urteil nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind. Der Tatbestand darf im Prinzip nicht von Amtes wegen ergänzt oder berichtigt werden. Das positive Recht lässt aber die Verhandlungsmaxime nicht bis zur letzten Konsequenz zu. Allgemein notorische Tatsachen, Erfahrungssätze, Indizien und Hilfstatsachen, letztere jedenfalls, wenn sie nicht rechtsbegründend, rechtsaufhebend oder rechtshemmend sind, kann das Gericht ohne entsprechende Behauptungen der Parteien berücksichtigen, ja es kann sogar ohne Antrag darüber Erkundigungen einziehen (vgl. LGVE 1983 I Nr. 18 mit Verweis auf Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 159 ff.). In Eheschutzverfahren, die ihrer Natur und ihrem Zweck nach einen starken Offizialeinschlag haben, erscheint es überdies angezeigt, die Verhandlungsmaxime zur Verwirklichung des materiellen Rechts grosszügig zu handhaben (vgl. LGVE 1990 I Nr. 5). Mit ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung werden Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 56 Abs. 2 StG). Die Vorinstanz musste davon ausgehen, dass nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien Steuern bezahlen muss, übt sie doch seit mehreren Jahren eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus. Vorliegend hat ihr die Vorinstanz eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ab Januar 2002 auf ein 40 - 50%-Pensum mit einem Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- pro Monat zugemutet und ihr persönliche Unterhaltsbeiträge sowie für die unter ihre Obhut gestellte Tochter Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- zuzüglich Ausbildungszulagen zugesprochen. Dies ist für die Berechnung der Steuerlast der Gesuchstellerin von Bedeutung. Auch wenn diese im vorinstanzlichen Verfahren keinen Steueraufwand geltend gemacht hat, hätte ihr die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien dennoch von Amtes wegen ein ermessensweise festzusetzendes Steuerbetreffnis anrechnen müssen. Im Kanton Luzern werden nämlich der Kindes- und der Ehegattenunterhalt praxisgemäss auf Grund einer Mischrechnung ermittelt, die sich auf die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung stützt (LGVE 1991 I Nr. 2). Diese Mischrechnung bedingt eine grosszügige Handhabung der Verhandlungsmaxime, gilt doch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, die vom obhutsberechtigten Elternteil zu versteuern sind (vgl. § 30 lit. f StG), die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 280 Abs. 2 ZGB). Hinzu kommt, dass die Steuerpflicht eine allgemein notorische Tatsache ist und dass die den Parteien anzurechnenden Steuerbetreffnisse mangels Vorliegen definitiver Steuerrechnungen in der Regel nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden. Damit aber steht fest, dass die Vorinstanz von sich aus hätte aktiv werden und der Gesuchstellerin - wie sie dies auch beim Gesuchsgegner getan hat - einen Betrag für ihre laufenden Steuern beim erweiterten Notbedarf hätte einsetzen müssen (vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 59, N 3 zu § 60, N 2 zu § 215, N 3 zu § 216 ZPO). Der Rekurs der Gesuchstellerin ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.

II. Kammer, 20. Februar 2002 (22 01 113)

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