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Luzern Obergericht II. Kammer 23.01.2002 22 01 112 (2002 I Nr. 16)

23 gennaio 2002·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·658 parole·~3 min·4

Riassunto

Art. 178 ZGB. Das Eheschutzverfahren dient unter dem neuen Scheidungsrecht regelmässig der Vorbereitung der Scheidung. Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über Kontenguthaben zur Sicherung güterrechtlicher Ansprüche im Eheschutzverfahren. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 23.01.2002 Fallnummer: 22 01 112 LGVE: 2002 I Nr. 16 Leitsatz: Art. 178 ZGB. Das Eheschutzverfahren dient unter dem neuen Scheidungsrecht regelmässig der Vorbereitung der Scheidung. Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über Kontenguthaben zur Sicherung güterrechtlicher Ansprüche im Eheschutzverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gesuchstellerin ersuchte im Eheschutzverfahren gestützt auf Art. 178 ZGB um Erlass einer Verfügungssperre über die Guthaben des Gesuchsgegners bei der Bank X. Der Amtsgerichtspräsident wies die Bank X. in der Folge an, sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Konten und Guthaben zu sperren. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Rekurs und verlangte die unverzügliche Freigabe sämtlicher Konten und Guthaben. Das Obergericht wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner macht geltend, eine akute Gefährdung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welche frühestens nach vierjähriger Trennung stattfinden werde, sei begrifflich ausgeschlossen. Verfügungsbeschränkungen auf Vorrat seien nicht zulässig. Überdies seien vorsorgliche Massnahmen wie die strittige Kontensperre nur für eine zeitlich beschränkte Dauer anzuordnen. Die angeordnete Globalsperre praktisch der gesamten Ersparnisse des Gesuchsgegners, welche jahrelang in Kraft bleiben könnte, komme einer schikanösen Bevormundung gleich. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, der Gesuchsgegner habe mit der Umlagerung der gemeinsamen Bankguthaben in auf ihn allein lautende Fondsanteile das Ziel verfolgt, das Vermögen der Ehegatten bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung verschwinden zu lassen. Eine aktuelle Vermögensgefährdung sei glaubhaft gemacht, auch wenn der Gesuchsgegner unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Wartefrist nach Art. 114 ZGB eine sofortige einvernehmliche Scheidung nach Art. 112 ZGB verunmögliche. Es gehe ihm nur darum, den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hinauszuschieben, um in der Zwischenzeit eheliches Vermögen verschwinden zu lassen.

Hält man sich vor Augen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht der scheidungswillige Ehegatte bei Widerstand des anderen in der Regel die vierjährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB abzuwarten hat, so kommt man zum Schluss, dass der Eheschutz nach dem neuen Recht eine andere Bedeutung erhalten hat als unter altem Recht. Während früher ein Ehegatte nach Einreichung einer Scheidungsklage mittels vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses die Regelung des Getrenntlebens erlangen konnte, muss er heute dafür das Eheschutzverfahren in Anspruch nehmen; denn eine Klage nach Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit) hat im Vergleich zur altrechtlichen Klage nach Art. 142 aZGB (unheilbare Zerrüttung) massiv höhere Hürden zu überwinden. Das Eheschutzverfahren dient heute erfahrungsgemäss regelmässig der Vorbereitung der Scheidung, während unter altem Recht die Eheschutzmassnahmen die Sanierung einer in Schwierigkeiten geratenen Ehe bezwe-cken sollten (BGE 116 II 21, 28). Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft und kaum Aussicht auf eine Wiedervereinigung mehr besteht: Es ist aus dem ebenfalls beim Obergericht hängigen Eheschutzverfahren 22 01 26 bekannt, dass die Parteien hinsichtlich der Obhutszuteilung über die drei gemeinsamen Kinder und das Recht auf persönlichen Verkehr äusserst zerstritten sind, so dass Zwangsmassnahmen und eine gerichtliche Expertise über die Kinderbelange angeordnet werden mussten. Aus dem vorliegenden Verfahren geht hervor, dass die Parteien auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht mehr zur Kooperation bereit sind. Die Gesuchstellerin bekundet ihren Scheidungswillen. Die Parteien haben zeitweilig auch Verhandlungen hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZBG eingereicht werden wird. Bei dieser Sachlage hat die Gesuchstellerin eine akute Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche genügend glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien infolge der Wartefrist von Art. 114 ZGB möglicherweise erst in vier oder mehr Jahren stattfinden wird, ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kein Argument gegen die Kontensperre, sondern gegenteils dafür, ist doch anzunehmen, dass die Erfolgsaussichten für allfällige Hinzurechnungsansprüche gemäss Art. 208 und 220 ZGB mit dem Zeitablauf abnehmen. Bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung müsste die Gesuchstellerin neben der Schädigungsabsicht des Gesuchsgegners auch den Beweis der Vermögensentäusserung erbringen, was ihr aber hier mangels Kenntnis, wohin der Gesuchsgegner seinen Lohn fliessen lässt und wo er sein Vermögen anlegt, kaum gelingen dürfte. In diesem Sinne bezweckt Art. 178 ZGB auch den Erhalt des der Vorschlagsbeteiligung unterliegenden Vermögens.

II. Kammer, 23. Januar 2002 (22 01 112)

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