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Luzern Obergericht II. Kammer 14.06.2000 22 00 53 (2000 I Nr. 8)

14 giugno 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·580 parole·~3 min·5

Riassunto

Art. 137 Abs. 2 und 173 Abs. 3 ZGB. Die Möglichkeit, rückwirkend Unterhaltsbeiträge fordern zu können, will einzig vom Zwang befreien, bei Ausbleiben des Unterhaltsbeitrages sofort den Richter anrufen zu müssen. Dem Richter kommt in seiner Beurteilung, ob und in welchem Mass ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend zu sprechen ist, ein Ermessensspielraum zu. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 14.06.2000 Fallnummer: 22 00 53 LGVE: 2000 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 und 173 Abs. 3 ZGB. Die Möglichkeit, rückwirkend Unterhaltsbeiträge fordern zu können, will einzig vom Zwang befreien, bei Ausbleiben des Unterhaltsbeitrages sofort den Richter anrufen zu müssen. Dem Richter kommt in seiner Beurteilung, ob und in welchem Mass ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend zu sprechen ist, ein Ermessensspielraum zu. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 12. April 2000 im Verfahren nach Art. 137 ZGB verpflichtete die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin den Beklagten, der Klägerin rückwirkend ab 1. März 1999 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- zu bezahlen. Der vom Beklagten gegen diesen Entscheid eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 5. - Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat den Beklagten verpflichtet, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab dem 1. März 1999 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde bereits in einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren nach Art. 145 aZGB hängig gemacht, das mangels nachfolgender Klageeinreichung gegenstandslos wurde. In jenem Entscheid wurden der Klägerin ab 1. Juli 1997 Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Daraus erhellt, dass die Parteien schon längere Zeit getrennt leben. Das Gesuch für das vorliegend zu beurteilende Verfahren wurde am 20. März 2000 eingereicht. Der Beklagte widersetzt sich der rückwirkenden Festlegung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Hinweis darauf, dass er wegen seiner Schulden nicht leistungsfähig sei. Die Klägerin bestreitet dies. 5.1. Gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB können Unterhaltsbeiträge rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Wie aus dem Gesetzestext selbst zu entnehmen ist, verfolgt diese Bestimmung den gleichen Zweck wie Art. 173 Abs. 3 ZGB (Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg: Schwenzer Ingeborg], N 10 zu 137 ZGB). Der Sinn der Möglichkeit, rückwirkend Unterhaltsbeiträge fordern zu können, liegt einzig in der Befreiung vom Zwang, bei Ausbleiben eines Unterhaltsbeitrages bei (faktischem) Getrenntleben sofort den Eheschutzrichter anrufen zu müssen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 23 zu Art. 173 ZGB). Der unterhaltsberechtigten Partei soll Gelegenheit eingeräumt werden, den Unterhaltsbeitrag auf gütlichem Weg einzufordern und nicht gleich das Gericht in Anspruch zu nehmen. Angesichts der «Kann-Bestimmung» sowohl von Art. 173 Abs. 3 als auch von Art. 137 Abs. 2 ZGB erhellt, dass dem Richter in seiner Beurteilung, ob und in welchem Mass ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend zu sprechen ist, ein Ermessensspielraum zukommt, er mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden hat. 5.2. Vorliegend ist aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beklagte grössere Steuerschulden hat, die er abbezahlen sollte. Mit dem Betrag von gut Fr. 400.- über dem Existenzminimum ist ihm dies zumindest teilweise möglich. Die Klägerin ihrerseits zahlt regelmässig ihre Steuerschulden und macht im Übrigen keine Schulden geltend. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt und zusätzlich in den Genuss von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 500.- kommt. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sich der Beklagte erheblich zusätzlich verschulden müsste, würde seine Unterhaltspflicht rückwirkend auf den 1. März 1999 festgelegt. Dies kann aber nicht Sinn des Gesetzes sein, zumal das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners in jedem Fall zu wahren ist (BGE 123 III 1). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Parteien schon vor dem 1. März 1999 getrennt voneinander lebten und die Klägerin nicht veranlasst war, aus Eheschutzgründen, wie sie der ratio legis von Art. 173 Abs. 3 ZGB zugrunde liegen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 173 ZGB), von der Anrufung des Richters abzusehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs in diesem Punkte gutzuheissen und der Beginn der Unterhaltspflicht des Beklagten auf den 20. März 2000 (Gesuchseinreichung) festzusetzen ist.

22 00 53 — Luzern Obergericht II. Kammer 14.06.2000 22 00 53 (2000 I Nr. 8) — Swissrulings