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Luzern Obergericht II. Kammer 07.07.2000 22 00 27 (2000 I Nr. 38)

7 luglio 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·996 parole·~5 min·4

Riassunto

§§ 119, 121 und 193 ZPO. Eine Partei muss sich bei der Kostenverlegung nicht vorhalten lassen, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.07.2000 Fallnummer: 22 00 27 LGVE: 2000 I Nr. 38 Leitsatz: §§ 119, 121 und 193 ZPO. Eine Partei muss sich bei der Kostenverlegung nicht vorhalten lassen, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Kläger hatte am 23. Juli 1999 vor dem Amtsgericht eine Scheidungsklage einge-reicht. Die Beklagte opponierte dem Scheidungsbegehren mit Klageantwort vom 13. Sep-tember 1999. Am 21. Januar 2000 zog der Kläger seine Klage zurück. Das Amtsgericht fällte daraufhin einen Erledigungsentscheid und überband den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte, während es die Parteikosten wettschlug. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag, der Kläger sei zur Übernahme der gesamten Gerichts- und Parteikosten zu verpflichten. Das Obergericht hiess die Nichtig-keitsbeschwerde in diesem Punkte gut.

Aus den Erwägungen: 3.- Die Vorinstanz hat den Parteien im angefochtenen Entscheid die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie stellte dazu fest, dass zwar grundsätzlich auch eine Partei als unterliegend zu betrachten sei, welche die Klage zurück-ziehe, dass dies jedoch vorliegend der Situation nicht gerecht werde und deshalb § 121 ZPO anzuwenden sei. Es sei zu beachten, dass sich die Beklagte an der Aussöhnungsverhand-lung der Scheidung nicht widersetzt habe. Der Kläger habe deswegen, und weil die Parteien damals schon drei Jahre getrennt gelebt hätten, nicht mit Opposition rechnen müssen und habe die Klage auch im Hinblick auf das neue Scheidungsrecht in guten Treuen einreichen können. Der Klagerückzug des Klägers gründe in der nicht voraussehbaren Haltungsände-rung der Beklagten.

Die Beklagte macht dagegen geltend, das Verhalten einer Partei anlässlich der Sühne-verhandlung dürfe ihr späteres Verhalten im Prozess nicht vorbestimmen. Bereits unter altem Recht habe sie dem Scheidungsbegehren des Klägers opponiert, welches aussichtslos ge-wesen sei, weil der Kläger die Alleinschuld an der Zerrüttung trage. Auch nach neuem Recht sei es der Beklagten unbenommen geblieben, der Scheidung zu opponieren. Die im Gesetz auf vier Jahre festgelegte Trennungszeit werde zur Makulatur, wenn der freie Wille eines Ehegatten mittels Kostenverpflichtungen faktisch eingeschränkt werde.

Der Kläger führt demgegenüber an, nach altem Recht wäre die Scheidung aufgrund der relativ problemlos nachzuweisenden Zerrüttung zweifellos ausgesprochen worden. Nur der Wechsel zum neuen Scheidungsrecht - wo eine vierjährige Trennung vorgeschrieben sei - habe dazu geführt, dass er seine Scheidungsklage habe zurückziehen müssen. Nachdem die Beklagte ihre zunächst erteilte Zustimmung zur Scheidung widerrufen habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben als die Klage zurückzuziehen. Der Sühneverhandlung im Schei-dungsprozess komme im Vergleich zu derjenigen bei Forderungsprozessen eine erhöhte Signifikanz zu, gehe es bei ersterem doch nicht mehr um Versöhnung. Ausserdem gelte in einigen Punkten die Offizialmaxime und es gebe auch keine Klageanerkennung. Anstelle des Friedensrichters sei der Amtsgerichtspräsident zuständig. Vorliegend sei zu beachten, dass die Ehe bereits zerrüttet gewesen sei, als der Kläger eine neue Beziehung eingegangen sei. Die Beklagte verursache hier nur unnötige Kosten, sei doch die 4-jährige Trennungszeit in wenigen Monaten vollendet und es könne eine neue Scheidungsklage eingereicht werden.

3.1. Wie bereits die Vorinstanz anführt, gilt als Grundsatz, dass als unterliegend im Sin-ne von § 119 Abs. 1 ZPO auch eine Partei betrachtet werden muss, die eine Klage zurück-zieht (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 119 ZPO). Es bleibt zu prüfen, ob die vorliegend vom Amtsgericht angeführten Gründe eine andere Kostenverlegung im Sinne von § 121 ZPO rechtfertigen:

Im Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 1999 über den Aussöhnungsversuch wird fest-gehalten: "Der Kläger hält an der Klage fest, die Beklagte widersetzt sich einer Scheidung nicht. Es kommt keine Aussöhnung zustande". Gemäss § 193 Abs. 2 ZPO dürfen beim Aus-söhnungsversuch nur ganz bestimmte Sachverhalte (welche in Abs. 1 von § 193 ZPO aufge-führt sind) protokolliert und berücksichtigt werden. Dazu gehört u.a. eine Klageanerkennung mit den Unterschriften der sich verpflichtenden Parteien (§ 193 Abs. 1 lit. d ZPO). Diese Vor-schrift gilt auch im Scheidungsverfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 16 ZPO). Sie gewährt den Parteien einen umfassenden Schutz vor Verwendung ihrer Vorbringen im späteren Prozess, selbst wenn diese unzulässigerweise protokolliert worden sind (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 193 ZPO). Indem nur die im Gesetz angeführten prozes-sualen Erklärungen der Parteien beim Aussöhnungsversuch protokolliert werden dürfen, soll eine möglichst grosse Offenheit zwischen den Parteien erreicht werden. Es soll damit gerade vermieden werden, dass Äusserungen beim Aussöhnungsversuch später gegen eine Partei verwendet werden können. Der im Protokoll vermerkte fehlende Widerstand der Beklagten gegen das klägerische Scheidungsbegehren kann unter keinen der in § 193 Abs. 1 ZPO er-wähnten protokollierbaren Sachverhalte subsumiert werden. Für eine Klageanerkennung (welche auch unter altem Scheidungsrecht nur eine beschränkte Bedeutung hatte: Art. 158 Ziff. 1 aZGB) würde es hier zudem an der Unterschrift der Beklagten als der sich verpflich-tenden Partei fehlen. Es geht im Übrigen zu weit, eine im Aussöhnungsverfahren zum Aus-druck gebrachte fehlende Opposition der beklagten Partei als eigenen Scheidungswillen zu interpretieren und einem gemeinsamen Scheidungsbegehren nach Art. 111/112 ZGB gleich-zusetzen. Zudem ist unter neuem Recht sogar im Falle, dass beide Ehegatten ursprünglich ausdrücklich ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt haben, umstritten, ob demjeni-gen Ehegatten, der seinen Scheidungswillen im Hauptprozess nicht bestätigt, daraus (Kos-ten-)Nachteile erwachsen dürfen (Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000; Anhang K N 305; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 111 ZGB).

3.2. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich eine Partei bei der Kostenverle-gung nicht vorhalten lassen muss, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren nach § 185 ff. ZPO der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. Die Prozessaussichten unter altem Recht sind hier nicht näher abzuklären. Der Kläger muss-te mit seiner Klageeinreichung Ende Juli 1999 damit rechnen, dass die Beurteilung seiner Scheidungsklage unter neuem Recht erfolgen werde und seine Erfolgsaussichten sich damit erheblich vermindern würden. Es kann der Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht wer-den, dass sie darauf beharrte, erst nach der gesetzlich festgesetzten vierjährigen Trennungs-frist geschieden zu werden (Art. 114 ZGB).

3.3. Es ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz angeführte Begründung für eine teilweise Überbindung der Prozesskosten an die Beklagte wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt (§ 266 lit. b ZPO) und deshalb aufzuheben ist.

II. Kammer, 7. Juli 2000 (22 00 27)

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