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Luzern Obergericht II. Kammer 16.06.2008 21 08 58 (2008 I Nr. 57)

16 giugno 2008·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·596 parole·~3 min·3

Riassunto

Die Luzerner Strafprozessordnung kennt die Feststellungsklage analog zu § 93 ZPO nicht. Eine Feststellung lässt sich nur über ein Urteil mit gestaltendem Charakter machen. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 16.06.2008 Fallnummer: 21 08 58 LGVE: 2008 I Nr. 57 Leitsatz: Die Luzerner Strafprozessordnung kennt die Feststellungsklage analog zu § 93 ZPO nicht. Eine Feststellung lässt sich nur über ein Urteil mit gestaltendem Charakter machen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Luzerner Strafprozessordnung kennt die Feststellungsklage analog zu § 93 ZPO nicht. Eine Feststellung lässt sich nur über ein Urteil mit gestaltendem Charakter machen.

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Der vom Obergericht verurteilte X. wurde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Entscheid vom 7. Februar 2008 hob die zuständige Vollzugsbehörde die ambulante Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit i.S. von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB auf. Die Staatsanwaltschaft stellt ein Feststellungsbegehren zur Klärung der Rechtsfrage, ob eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme i.S. von Art. 63b Abs. 5 StGB nur bei Vorliegen einer vollziehbaren Reststrafe möglich sei.

Aus den Erwägungen: 2.1. Der Strafprozessordnung des Kantons Luzern ist das Instrument der Feststellungsklage fremd, was ein Nichteintreten auf das Begehren des Staatsanwaltes nahe legt. Es liesse sich einzig noch in Erwägung ziehen, in besonderen Fällen analog zu § 93 ZPO einen solchen Antrag zuzulassen. Indes wären hier die konkreten Voraussetzungen eines solchen Vorgehens nicht gegeben. Neben der Subsidiarität einer Feststellungsklage, d.h. der Voraussetzung, dass eine Gestaltungsklage nicht möglich ist, müsste ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Feststellung bejaht werden können. Wohl wird im Zusammenhang mit Gesetzesrevisionen das Bedürfnis der Praxis nach Klärung offener Fragen nicht verkannt. Es kann indessen nicht Aufgabe des Obergerichts sein, offene Rechtsfragen abstrakt, d.h. ungeachtet eines konkreten bestrittenen Sachverhalts, zu behandeln. Immerhin sei am Rande bemerkt, dass sich die Beantwortung der vom Staatsanwalt aufgeworfenen Frage aus der dazu bereits publizierten und vom Staatsanwalt angesprochenen Praxis des Bundesgerichts und aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Weiter sei auf die bereits vorhandene Literatur zum neuen Massnahmenrecht verwiesen.

2.2. Ein anderer Standpunkt zu dieser Frage liesse sich einzig dann vertreten, wenn mit einer beantragten Feststellung noch irgendein Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden verbunden wäre bzw. einem Urteil des Obergerichts gestaltender Charakter zukäme. Zu erwähnen wäre beispielsweise der Fall der erfolglosen Durchführung einer stationären Massnahme, wo eine allfällige Reststrafe deshalb von Interesse wäre, weil sie nach Art. 62c Abs. 2 StGB noch zu vollziehen wäre. Die Frage, ob nach Anrechnung eines stationären Massnahmenvollzugs i.S. von Art. 57 Abs. 3 StGB noch eine vollziehbare Reststrafe besteht, kann durchaus umstritten sein. Dies kann beispielsweise bei einer Durchführung der stationären Behandlung in einer halboffenen Institution oder im Ausland, wo das konkrete Mass der anzurechnenden Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen unter Umständen nicht evident ist, der Fall sein. Unklar kann das Mass der anzurechnenden Freiheitsstrafe und damit auch die Frage, ob noch ein vollziehbarer Strafrest besteht, auch im Fall des Scheiterns einer ambulanten Massnahme sein, wo das Mass des freiheitsbeschränkenden Eingriffs regelmässig mit Blick auf die konkreten Verhältnisse zu bestimmen ist.

2.3. Mit der sachlichen Zuständigkeit verhält es sich hier wie folgt: Die Prämisse, ob eine Massnahme erfolgreich abgeschlossen sei, wird durch die Vollzugsbehörde festgestellt, die im Anschluss daran nach § 50 Abs. 4 der Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006 (SRL Nr. 327) den Betroffenen vorerst probeweise und schliesslich nach Art. 62b Abs. 1 StGB definitiv aus der Massnahme entlässt (Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl. 2007, N 3 und 4 zu Art. 62b StGB). Dieser Entscheid ist abschliessend und für den Strafrichter bindend. Der Gesetzgeber hat sich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in einem solchen Fall für einen obligatorischen Verzicht auf den Strafvollzug entschieden (Art. 62b Abs. 3 StGB), weshalb für einen Gerichtsentscheid kein Raum mehr bleibt. Auf das Feststellungsbegehren des Staatsanwaltes ist somit nicht einzutreten.

II. Kammer, 16. Juni 2008 (21 08 58)

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