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Luzern Obergericht II. Kammer 05.06.2007 21 07 51 (2007 I Nr. 52)

5 giugno 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·589 parole·~3 min·3

Riassunto

§§ 60 Abs. 1, 78 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Die Edition von Steuerunterlagen kann zur Klärung der finanziellen Situation des Täters für die Bussenbemessung eine zweckmässige und angemessene Massnahme sein. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 05.06.2007 Fallnummer: 21 07 51 LGVE: 2007 I Nr. 52 Leitsatz: §§ 60 Abs. 1, 78 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Die Edition von Steuerunterlagen kann zur Klärung der finanziellen Situation des Täters für die Bussenbemessung eine zweckmässige und angemessene Massnahme sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 60 Abs. 1, 78 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Die Edition von Steuerunterlagen kann zur Klärung der finanziellen Situation des Täters für die Bussenbemessung eine zweckmässige und angemessene Massnahme sein.

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Für die Bemessung der Busse gelangte der Amtsstatthalter an das Steueramt der Gemeinde X. und die kantonale Steuerverwaltung und verlangte zwecks Abklärung der finanziellen Situation die Edition der Steuererklärungen 2005 sowie die Steuerveranlagungen 2005 der Beschwerdeführer. Diese rügten mit Beschwerde vom 29. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft den Beizug der Steuerakten als ungebührliche Behandlung durch den Amtsstatthalter. Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Die dagegen wegen offenbarer Gesetzesverletzung nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingereichte Beschwerde wies das Obergericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen: 5.3. Der Amtsstatthalter erforscht gemäss § 60 Abs. 1 StPO die Tat, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst der Richter die Busse nach den Verhältnissen des Täters. Soweit der Amtsstatthalter sich an den Rahmen des Gesetzes hält, hat er grundsätzlich ein weites Ermessen, mit welchen Mitteln zu welchem Zeitpunkt er die Strafuntersuchung voranbringen will (sog. Auswahlermessen). Er kann grundsätzlich alle Massnahmen anordnen, welche die Untersuchung erfordert (§ 78 StPO), so auch die Aktenedition. Eine Rechtsgrundlage für die Aktenherausgabe findet sich in § 114 Abs. 1 StPO. Dies gilt auch für die Abklärung der finanziellen Situation (als Bestandteil der persönlichen Verhältnisse) eines Angeschuldigten im Hinblick auf die Bemessung einer Busse nach Art. 106 Abs. 3 StGB. Das Einholen einer Steuererklärung und Steuerveranlagung ist zweifellos verlässlicher und präziser als eine blosse Parteibefragung; insofern kann eine solche Aktenedition zweckmässig und angemessen sein. Der Luzerner Strafprozessordnung ist demgegenüber keine Norm zu entnehmen, die eine vorgängige Befragung des Angeschuldigten vor der Wahl eines anderen Beweismittels zwingend vorschreiben würde. Gleichermassen verhält es sich mit der Verwendung des in der Praxis eingeführten Formulars zur Tagessatzbemessung. Der Amtsstatthalter hat im Rahmen des Gesetzes sein Ermessen daher korrekt ausgeübt.

5.4. Der Amtsstatthalter stützte sein Vorgehen auf Art. 34 Abs. 3 StGB ab, wonach er zur Auskunftseinholung insbesondere bei den Steuerbehörden berechtigt war (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, 2. Aufl., § 2 N 14). Es trifft zwar zu, dass sich diese Bestimmung nach dem Wortlaut nur auf die Bemessung des Tagessatzes bei Geldstrafen bezieht, nicht aber auf die Bussenbemessung. Allerdings wird Art. 34 Abs. 3 StGB über Art. 104 StGB sinngemäss anwendbar erklärt, zumal Art. 106 Abs. 3 StGB keine von Art. 34 Abs. 3 StGB abweichende Norm im Sinne von Art. 104 StGB darstellt.

5.5. Nach Max. XI Nr. 439 stellt die Abklärung der Täterpersönlichkeit - sofern sie mit zweckmässigen und angemessenen Mitteln erfolgt - keine ungebührliche Behandlung dar. Dass Abklärungen - so weiter die Maxime - durchaus eine "unangenehme Betroffenheit" bewirken können, bedeutet noch nicht, dass das Beweismittel unangemessen oder unzweckmässig wäre und damit eine ungebührliche Behandlung darstellen würde. Ob ein Abklärungsmittel ungebührlich ist, misst sich vielmehr am typischen Haupttatbestand einer ungebührlichen Behandlung, nämlich der derartig groben Anstandspflichtverletzung, welche ein disziplinarisches Eingreifen erfordert. Das amtliche Gesuch um Edition einer Steuerveranlagung und Steuererklärung stellt keine Ungebührlichkeit in diesem Sinne dar. Wenn die Steuerbehörden überdies unaufgefordert mehr als die verlangten Unterlagen zustellen, ist dies nicht dem Amtsstatthalter anzulasten.

II. Kammer, 5. Juni 2007 (21 07 51)

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