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Luzern Obergericht II. Kammer 06.02.2007 21 06 161 (2007 I Nr. 56)

6 febbraio 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·1,705 parole·~9 min·3

Riassunto

§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 06.02.2007 Fallnummer: 21 06 161 LGVE: 2007 I Nr. 56 Leitsatz: § 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO. Kostentragung durch den Verurteilten. Der Verurteilte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat. Insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten hat er keine Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen.

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Am 3. November 2004 stellte der Privatkläger Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen am gleichen Tag begangenen brüsken Bremsens mit einem Personenwagen (Schikanestopp), mehrfachen ungenügenden Rechtsfahrens mit einem Personenwagen auf übersichtlicher Strecke und Behinderung eines überholenden Fahrzeuges durch wiederholtes ungenügendes Rechtsfahren und konstituierte sich als Privatkläger. Aufgrund dieser Strafanzeige und Meldungen weiterer Strassenverkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit anderen Vorfällen führte das Amtsstatthalteramt eine Strafuntersuchung gegen den Angeklagten wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) durch. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 sprach das Amtsstatthalteramt den Angeklagten verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG schuldig, stellte die Untersuchung wegen anderer SVG-Delikte ein (wofür der Staatsanwalt sein Visum erteilte) und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Fr. 4'000.-- Busse. Die amtlichen Kosten wurden zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Angeklagten überbunden, der auch seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hatte. Da der Angeklagte den Entscheid nicht annahm, wurde die Strafsache dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Am 29. März 2006 beauftragte der Privatkläger Rechtsanwalt X. mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Strafverfahren. Mit Ausnahme eines Freispruchs in einem Nebenpunkt bestätigte das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2006 die angefochtenen Schuldsprüche. Es bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 3'500.--. Die amtlichen Kosten wurden dem Angeklagten überbunden, die Anwaltskosten wettgeschlagen. Gegen den Kostenpunkt reichte der Privatkläger beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein. Er beantragte, der Kostenspruch des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor dem Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen.

Aus den Erwägungen: Gemäss § 275 Abs. 1 StPO trägt derjenige die Verfahrenskosten, der zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird. Der Angeklagte kann nach § 275 Abs. 3 StPO von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 StPO nicht angewendet wird (Ziff. 1), wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat (Ziff. 2), oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist (Ziff. 3). Wird der Angeschuldigte indessen freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so sind die Kosten ganz oder teilweise dem Staat (§ 276 StPO), dem Freigesprochenen (§ 277 StPO), dem Privatkläger (§ 278 StPO) oder dem Anzeigesteller (§ 279 StPO) zu überbinden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt. Wie das Amtsgericht zutreffend erwogen hat, kommt daher § 275 StPO und nicht §§ 276 ff. StPO zur Anwendung. Demnach hat der Angeklagte grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO; Viktor Aepli, Die Kostenverlegung im Strafprozess, in: Verfahrenskosten, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 6 oben B/3.1; Hans Wiprächtiger, Luzerner Strafprozessordnung - Schwerpunkte der Teilrevision vom 26. Juni 1989, in: Richter und Verfahrensrecht, Festgabe zu 150 Jahre Obergericht Luzern, Bern 1991, S. 402), worunter auch die Anwaltskostenentschädigung des Privatklägers fällt (§ 270 Abs. 1 und 3 StPO). Von dieser Kostentragung kann der Angeklagte indessen ganz oder teilweise befreit werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen gemäss § 275 Abs. 3 Ziff. 1 - 3 StPO erfüllt sind. Ziff. 1 dieser Bestimmung kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Angeklagte vom Amtsgericht im ganz überwiegenden Umfang der Anschuldigung und in Bezug auf den vom Privatkläger beanzeigten Sachverhalt vollumfänglich schuldig gesprochen und bestraft wurde (vgl. Aepli, a.a.O., S. 11 C/1.2). Ein Härtefall im Sinne von § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO liegt angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und mangels eigener schwerer Betroffenheit durch den Vorfall vom 3. November 2004 ebenfalls nicht vor. Andere entsprechende Gründe (vgl. dazu Aepli, a.a.O., S. 12 f. C/1.4) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Kostenverlegung des Amtsgerichts unter § 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO zu subsumieren ist. Dass der Privatkläger am 29. März 2006 aufgrund der Überweisung der Strafsache an das Amtsgericht und der bevorstehenden Gerichtsverhandlung vom 11. Mai 2006 einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat, darf als nahe liegend angenommen werden. Der Angeklagte hat demnach die durch den Beizug von Rechtsanwalt X. entstandenen Kosten adäquat verursacht (vgl. dazu Aepli, a.a.O., S. 11 f. C/1.3). Zu fragen ist indessen, ob die Verursachung dieser Kosten für die Wahrung der Interessen des Privatklägers notwendig und verhältnismässig war. Nur wenn dies der Fall ist, hat der Angeklagte sie zu tragen. Als verurteilter Angeklagter und damit grundsätzlich Kostenpflichtiger kann er von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und soweit er sie nicht veranlasst hat (§ 275 Abs. 3 Ziff. 2 StPO). Eine gleiche oder ähnliche Regelung (Entschädigungspflicht des Angeschuldigten nur für adäquat kausale und notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft) enthalten im Übrigen auch der bundesrätliche Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 441 Abs. 1 EStPO/2006, BBl 2006 1524) und die meisten kantonalen Strafprozessordnungen (so insbesondere § 188 Abs. 1 StPO/ZH, Art. 396 Abs. 1 StrV/BE, Art. 271 Abs. 2 StP/SG oder § 58 Abs. 2 StPO/TG; vgl. auch Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, Ziff. 283.2 S. 293 f. [Fn 75], sowie Niklaus Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 36). Das Ausmass der Entschädigung findet seine Grenzen dort, wo unnötiger Aufwand betrieben wurde (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 21 mit Hinweis auf SJZ 85 [1989] S. 232 E. 4). Dies wird zum Beispiel angenommen bei einer anwaltlichen Vertretung in Bagatellfällen, sofern eine solche nicht ausnahmsweise erforderlich war (Rechenschaftsbericht des Obergerichts Thurgau 1996 Nr. 35 E. 3a S. 185 mit zahlreichen Hinweisen).

Der Privatkläger hat am 29. März 2006 Rechtsanwalt X. mit der Wahrung seiner Interessen im inzwischen schon vor dem Amtsgericht hängigen Strafprozess gegen den Angeklagten betraut. Rechtsanwalt X. nahm daraufhin Einsicht in die Akten und teilte dem Amtsgericht am 24. April 2006 mit, dass er keine weiteren Beweisbegehren stelle. An der amtsgerichtlichen Verhandlung nahm weder der Privatkläger noch sein Rechtsbeistand teil. Nachdem Rechtsanwalt X. auf seinen Wunsch eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zugestellt worden war, reichte er dem Amtsgericht unaufgefordert seine Kostennote ein und führte dazu aus, dass der Privatkläger, der für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt noch auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet habe, sich in ein Gerichtsverfahren involviert gesehen habe. Als juristischer Laie habe er sich über das Verfahren und die rechtlichen Angelegenheiten orientieren und beraten lassen wollen. Dafür habe er selbstverständlich Anspruch auf Entschädigung; die Kosten für den durch das Verfahren vor Amtsgericht entstandenen Aufwand seien dem Angeklagten zu überbinden. Dabei sei zu beachten, dass die Kosten tief gehalten worden seien und er (Rechtsanwalt X.) insbesondere auf die Teilnahme an der Verhandlung vom 11. Mai 2006 verzichtet habe.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung und auch in einem Rekursverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145, 147 E. 2b/bb und 116 Ia 459, 461). Zwar wird in der Vorladung des Privatklägers zur amtsgerichtlichen Verhandlung (standardmässig) festgehalten, dass ihm als Privatkläger in der Regel das Erscheinen freigestellt sei. Er könne sich aber insbesondere durch einen Anwalt vertreten lassen. Des Weiteren wird dort darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, auf der Gerichtskanzlei die Akten einzusehen. Beweisanträge seien bis 3. April 2006 schriftlich beim Gericht einzureichen; verschuldete Säumnis ziehe die Belastung mit den Mehrkosten nach sich. Während es in den vorgenannten, vom Bundesgericht aufgeführten Verfahren um relativ formlose Mitwirkungsrechte ging, an die in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen gestellt werden, wollte der Privatkläger durch eine juristische Fachperson abklären lassen, ob er im Verfahren vor dem Amtsgericht neben seinen Mitwirkungsrechten auch prozessuale Obliegenheiten oder gar nachteilige Folgen - wie etwa ein allfälliges Kostenrisiko - zu gewärtigen habe. Ausserdem war es für den Privatkläger in jenem Zeitpunkt nicht vorhersehbar, dass der Angeklagte zwei der drei ihm aufgrund des Vorfalles vom 3. November 2004 vorgeworfenen Taten vor Amtsgericht gestehen wird. Schliesslich hat der schon im Untersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständete Angeklagte die Strafsache ja an das Amtsgericht zur Beurteilung überweisen lassen, nachdem er im Untersuchungsverfahren noch sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. November 2004 bestritten hatte. Sein Antrag auf teilweisen Schuldspruch (und teilweisen Freispruch) erfolgte erst an der Verhandlung vor Amtsgericht am 11. Mai 2006. Dabei hätte eventualiter der Privatkläger teilweise die Verfahrenskosten tragen sollen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Privatkläger schon vor der Verhandlung von einem Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte und dass der Ausgang des Verfahrens keine negativen Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt hätte. Denn hätte das Amtsgericht den Anträgen des Angeklagten entsprochen, hätten dem Privatkläger zumindest teilweise Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. § 278 Abs. 1 StPO). Diese zu vermeiden, lag durchaus im Interesse des Privatklägers, auch wenn er keine Zivilforderungen geltend gemacht hatte und vom Amtsgericht Offizialdelikte zu beurteilen gewesen waren. Eine ex-post-Betrachtung im Sinne eines nachträglichen Wissens über den Verfahrensablauf - wie sie der Angeklagte vorbringt - geht nicht an. Unter diesen Umständen kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem Beizug eines Anwaltes unnötige Kosten verursacht hat. Diese konnten indessen tief gehalten werden, nachdem Rechtsanwalt X. aufgrund der beigezogenen Akten auf weitere Beweisanträge und auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hatte. Dass der Privatkläger sich im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht anwaltlich verbeiständen liess, ändert entgegen der Meinung des Angeklagten nichts am Ausgang des vorliegenden Kassationsverfahrens, zumal es in jenem Verfahren um andere Rechtsfragen ging und der Amtsstatthalter das Verfahren schon geraume Zeit vor dem Entscheid gegen den Angeklagten mangels rechtsgenüglicher Beweise einstellte.

II. Kammer, 6. Februar 2007 (21 06 161)

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