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Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.3 (2008 I Nr. 56)

5 novembre 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·571 parole·~3 min·3

Riassunto

§ 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei fehlender Appellation der Staatsanwaltschaft gilt auch dann, wenn sich aus einem neuen, vor Obergericht eingeholten Gutachten eine veränderte Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergibt. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 05.11.2007 Fallnummer: 21 06 100.3 LGVE: 2008 I Nr. 56 Leitsatz: § 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei fehlender Appellation der Staatsanwaltschaft gilt auch dann, wenn sich aus einem neuen, vor Obergericht eingeholten Gutachten eine veränderte Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergibt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei fehlender Appellation der Staatsanwaltschaft gilt auch dann, wenn sich aus einem neuen, vor Obergericht eingeholten Gutachten eine veränderte Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergibt.

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Das Kriminalgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen grausamer Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Während der Angeklagte gegen dieses Urteil Appellation beim Obergericht erklärte, legte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen ein. Trotzdem beantragte sie in ihrem Vortrag vor Obergericht eine Erhöhung der Strafe.

Aus den Erwägungen: Im Appellationsverfahren ist das Verbot der Verschlechterung zu beachten, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe mit den Ergebnissen des Zweitgutachtens von Dr. med. S. hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Gestützt darauf sei für alle Delikte generell von bloss in leichtem Grade verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Das Zweitgutachten stelle eine strafmassrelevante neue Beurteilungsgrundlage dar, die es erlauben müsse, eine höhere Strafe auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft habe sich diesbezüglich bei der Entscheidung über eine Appellation in einem Grundlagenirrtum befunden. Ihr müsse deshalb Gelegenheit gegeben werden, einen den neuen Gegebenheiten angepassten Antrag zu stellen. Dabei könne § 48 StPO, der die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldetem Hindernis regelt, sinngemäss angewandt werden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels drückt eine Partei aus, dass sie mit einem Entscheid nicht bzw. nicht in allen Teilen einverstanden ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 94 N 1 ff.). Umgekehrt gibt sie durch den Verzicht auf ein Rechtsmittel stillschweigend zu verstehen, dass sie den Entscheid akzeptiert bzw. sich mit dessen Folgen abfinden kann. Das im Luzerner Strafprozess verankerte Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) will den Angeklagten insofern schützen, als dieser nicht durch die Befürchtung, er könne höher bestraft werden, von der Ausübung eines Rechts abgehalten werden soll (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel/Genf/München 2005, § 98 N 3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft als Gegenparteien können das zu Gunsten des Angeklagten bestehende Verschlechterungsverbot nur durch Einlegen eines eigenen Rechtsmittels (sei es durch ein selbstständiges, sei es durch ein Anschlussrechtsmittel) aufheben. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Appellation liegt es in der Natur der Sache, dass sich im Verlaufe des entsprechenden Verfahrens neue Gesichtspunkte (etwa aus der Abnahme neuer Beweismittel) ergeben, die für die Beurteilung der Sache und mitunter für die Strafzumessung relevant sein können. Ein Grundlagenirrtum analog Art. 24 OR kann diesfalls gerade nicht geltend gemacht werden. Würde man die nachträgliche Einreichung eigener Appellationsanträge infolge der Ergebnisse eines neu eingeholten Beweismittels zulassen, würde das prozessrechtlich garantierte Verschlechterungsverbot ausgehöhlt, was nicht angehen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Zweitgutachter in einer bestimmten Frage zu einem anderen Ergebnis als der ursprüngliche Gutachter kommt. Dem Staatsanwalt wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, Appellation oder zumindest Anschlussappellation einzureichen, was ihm erlaubt hätte, mit Hinweis auf die seiner Ansicht nach unzutreffenden Folgerungen des (Erst-)Gutachtens eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu verlangen. Ohne ein solches Rechtsmittel seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens der Privatkläger bleibt es dabei, dass die vorinstanzliche Strafe nicht erhöht werden darf.

II. Kammer, 5. November 2007 (21 06 100)

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