Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 06.09.2005 21 05 40 (2005 I Nr. 52)

6 settembre 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·735 parole·~4 min·4

Riassunto

Art. 139 Ziff. 3, 140 Ziff. 3 und 18 StGB. Dem Täter ist das Kennen und Wollen der Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dies bedeutet im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, dass der auf allenfalls bandenmässige Tatbegehung gerichtete Wille des Täters im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu erforschen ist. | Strafrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 06.09.2005 Fallnummer: 21 05 40 LGVE: 2005 I Nr. 52 Leitsatz: Art. 139 Ziff. 3, 140 Ziff. 3 und 18 StGB. Dem Täter ist das Kennen und Wollen der Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dies bedeutet im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, dass der auf allenfalls bandenmässige Tatbegehung gerichtete Wille des Täters im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu erforschen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 139 Ziff. 3, 140 Ziff. 3 und 18 StGB. Dem Täter ist das Kennen und Wollen der Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dies bedeutet im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, dass der auf allenfalls bandenmässige Tatbegehung gerichtete Wille des Täters im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu erforschen ist.

======================================================================

In einem appellierten Strafverfahren stand folgender Sachverhalt zur Beurteilung: Der Angeklagte nahm zwischen Herbst 2000 und dem 9. Juni 2002 an zehn Raubtaten und sieben Diebstählen in wechselnder Zusammensetzung im Raum Luzern teil. Im gleichen Zeitraum führte er auch einen weiteren Diebstahl als Alleintäter aus. Vor Obergericht war der Vorsatz des Angeklagten bezüglich bandenmässigen Vorgehens umstritten. Dazu führte das Obergericht das Folgende aus:

4.2.1.1. (¿) Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tat-begehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a mit Hinweisen). Für die Annahme von Bandenmässigkeit muss anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich der Räuber und zumindest ein Mittäter mit dem Willen zusam-menschlossen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben (BGE 6S.312/2004 vom 24.3.2005, S 4 E. 3).

4.2.1.2. Gerade in Straffällen wie dem vorliegenden erweist sich der vom Bundesgericht ver-langte Nachweis auf der Willensseite als schwierig, da es sich nicht um Straftaten verbunden mit zusätzlichen objektiven Elementen handelt. Die Gesinnung des Angeklagten und seiner Komplizen ist nicht vergleichbar mit derjenigen der Mitglieder einer Räuberbande als in der Gesellschaft nicht eingebundene Gruppe, die regelmässig Beute als Einkommensersatz zu erlangen sucht. Das klassische Bandenmitglied hält sich im Umfeld der Bande auf, die ihm das Gefühl der Zusammengehörigkeit vermittelt. Die besondere Gefährlichkeit einer Bande zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass eine spezialisierte Täterkategorie mit hoher krimi-neller Energie am Werk ist. Der Nachweis der bandenmässigen Handlungsweise bereitet in solchen Fällen in der Regel keine Schwierigkeiten. Dem steht die jüngere Tatsache gegen-über, dass sich in der Gesellschaft relativ integrierte Jugendliche aus geringfügigem oder gar nichtigem Anlass bewusst zusammentun, um Diebstähle und/oder Überfälle auszuführen. Dies kann einerseits beim Nachweis des bandenmässigen Vorgehens und anderseits bei der Strafzumessung angesichts des hohen Mindeststrafrahmens gerade beim Raubtatbestand zu Schwierigkeiten bzw. Härtefällen führen. Dieser relativ neuen Erscheinung kommt aller-dings die konstante Praxis, die auch von der Lehre befürwortet wird, insoweit etwas entge-gen, als das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit beim Raub wegen der massiv höheren als im Grundtatbestand geregelten Strafandrohung restriktiv auszulegen ist (vgl. Olivier Pecorini, Le brigandage et l'extorsion par brigandage d'une chose mobilière en droit pénal suisse, Diss., Lausanne 1995, S. 148; Niggli/Riedo, Basler Komm., N 65 zu Art. 140 und N 116 zu Art. 139 StGB). Bekanntlich wirkt allein die Ausfällung hoher Strafen nicht genügend abschreckend. Nichtsdestoweniger ist der sehr bedenklich stimmenden und nicht duldbaren Zeiterscheinung, dass Jugendliche sich spontan zusammentun, um gemein-sam Diebstähle und Raubtaten gegen zufällig ausgewählte Opfer auf offener Strasse unbe-dacht auszuführen, entschieden entgegenzuwirken. Allerdings ist in solchen Fällen das Erbringen des Nachweises, dass bandenmässiges Handeln vorliegt, nicht einfach. Denn in subjektiver Hinsicht hängt die Bejahung der Bandenmässigkeit beim Raub bzw. Diebstahl wesentlich davon ab, ob der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a). Die aufgezeigte Problematik und die hohe Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus vor allem beim bandenmässig ausgeführten Raub führen dazu, dass der Täterwille im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren besonders sorgfältig zu eruieren ist. Im Hinblick auf den Nachweis des Vorsatzes, nämlich ob der Zu-sammenschluss mindestens zweier Täter tatsächlich auf einem rechtsgenüglichen Willens-entschluss basiert, ist der Erforschung des Täterwillens somit besondere Beachtung zu schenken. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Annahme von Bandenmässigkeit anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden können, dass sich der Täter und zumindest ein Mittäter mit dem Willen zusammenschlossen, künftig mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben.

II. Kammer, 6. September 2005 (21 05 40)

21 05 40 — Luzern Obergericht II. Kammer 06.09.2005 21 05 40 (2005 I Nr. 52) — Swissrulings