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Luzern Obergericht II. Kammer 14.02.2006 21 05 172 (2006 I Nr. 60)

14 febbraio 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·512 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 4a Abs. 1 VRV; § 182 Abs. 2 StPO. Den Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr kommt kein Rechtsnormcharakter zu. Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung dem Angeschuldigten im konkreten Fall rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ist in freier richterlicher Würdigung der Beweise zu beurteilen. | Strassenverkehrsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht Entscheiddatum: 14.02.2006 Fallnummer: 21 05 172 LGVE: 2006 I Nr. 60 Leitsatz: Art. 4a Abs. 1 VRV; § 182 Abs. 2 StPO. Den Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr kommt kein Rechtsnormcharakter zu. Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung dem Angeschuldigten im konkreten Fall rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ist in freier richterlicher Würdigung der Beweise zu beurteilen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 4a Abs. 1 VRV; § 182 Abs. 2 StPO. Den Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr kommt kein Rechtsnormcharakter zu. Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung dem Angeschuldigten im konkreten Fall rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ist in freier richterlicher Würdigung der Beweise zu beurteilen.

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Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um (mindestens) 33 km/h überschritten zu haben. Dieser Vorwurf gründete auf der Beobachtung zweier Polizeibeamten, die dem Angeklagten in ihrem Fahrzeug über eine lange Strecke (rund 18 Kilometer) nachgefahren waren. Der Angeklagte, der vom Amtsstatthalter und vom Amtsgericht für schuldig befunden und mit einer Busse bestraft worden war, bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung und gelangte mit Appellation an das Obergericht. Er rügte dabei insbesondere den Umstand, dass bei der Nachfahrmessung durch die Polizei die Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr nicht eingehalten worden seien.

Aus den Erwägungen: 2.2.1. Nach den Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 (herausgegeben vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; im Nachfolgenden als UVEK-Weisungen bezeichnet) ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (sog. Nachfahrkontrolle), d.h. die Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, grundsätzlich zulässig. Nach Ziffer 7.1 der UVEK-Weisungen ist die Beweiskraft einer solchen Messung "in der Regel" an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (genügend lange Messstrecke; gleich bleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs; Verwendung eines justierten Messapparates, der die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält [Geschwindigkeitsmess- und Aufzeichnungsgerät, fotografische Aufnahmen, Video-Aufzeichnung]). Ziffer 7.5.2 konkretisiert den einzuhaltenden Abstand zum kontrollierten Fahrzeug. Dieser soll möglichst gleich bleibend sein und den halben Tachometerwert nicht übersteigen. Sodann erklärt Ziffer 13 ausdrücklich auch andere als die gebräuchlichen Methoden für die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen für zulässig, um offensichtliche Widerhandlungen zu ahnden. Ziffer 13 hält überdies fest, dass die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den Weisungen unberührt bleibt. Mit anderen Worten binden die Weisungen den Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht (vgl. SJZ 90 [1990] Nr. 20 S. 355 ff.). Den Weisungen des UVEK kommt kein Rechtsnormcharakter zu (BGE 121 IV 64 E. 3).

2.2.2. Es steht fest, dass die Polizeibeamten X. und Y. bei ihrer Nachfahrt keinen justierten Messapparat im Sinne von Ziffer 7.1 der UVEK-Weisungen eingesetzt haben. Offensichtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen können jedoch auch auf andere Weise festgestellt werden. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte mittels des ordentlichen Fahrzeug-Geschwindigkeitsmessers (Tachometer). Dass der Abstand, in welchem die Polizisten dem Fahrzeug des Angeklagten gefolgt sind (200 bis 300 Meter), grösser war als der in den Weisungen vorgesehene halbe Tachometerwert, muss zwar bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, spricht aber nach dem Gesagten nicht von vornherein gegen einen Schuldspruch. Massgebend ist und bleibt die freie richterliche Beweiswürdigung.

II. Kammer, 14. Februar 2006 (21 05 172)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 25. September 2006 abgewiesen [1P.305/2006].)

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