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Luzern Obergericht II. Kammer 21.07.2005 21 04 61 (2006 I Nr. 65)

21 luglio 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·192 parole·~1 min·4

Riassunto

§§ 105bis und 68 StPO. Parteirechte bei einem Augenschein im Rahmen eines Gutachtens. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 21.07.2005 Fallnummer: 21 04 61 LGVE: 2006 I Nr. 65 Leitsatz: §§ 105bis und 68 StPO. Parteirechte bei einem Augenschein im Rahmen eines Gutachtens. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 105bis und 68 StPO. Parteirechte bei einem Augenschein im Rahmen eines Gutachtens.

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In einem Kassationsbeschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen der Begutachtung durch X. nicht zum Augenschein am Unfallort eingeladen worden sei. Damit sei das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt worden.

Aus den Erwägungen: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Augenschein nicht eingeladen wurde, den der Gutachter am 27. März 2002 an den beiden Unfallfahrzeugen vorgenommen hat. Andere Augenscheine hat der Gutachter nicht vorgenommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind seine Parteirechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, mit der unterlassenen Einladung nicht verletzt worden. Nach §§ 105bis und 68 StPO können die Parteien einem Augenschein im Rahmen eines Gutachtens beiwohnen, sie müssen dazu aber nicht eingeladen werden. Den Parteirechten bei einem gutachterlichen Augenschein ist Genüge getan, wenn die Parteien Gelegenheit erhalten haben, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 119 Ia 260, 262 E. 6c m.w.H.).

II. Kammer, 21. Juli 2005 (21 04 61)

21 04 61 — Luzern Obergericht II. Kammer 21.07.2005 21 04 61 (2006 I Nr. 65) — Swissrulings