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Luzern Obergericht II. Kammer 22.03.2005 21 04 262 (2005 I Nr. 57)

22 marzo 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·697 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 22 Abs. 2 lit. a und 27 Abs. 1 lit. b TSchG. Wer einen Hund mit mehreren Schlägen zu Tode prügelt, macht sich der Tierquälerei schuldig. | Strafrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 22.03.2005 Fallnummer: 21 04 262 LGVE: 2005 I Nr. 57 Leitsatz: Art. 22 Abs. 2 lit. a und 27 Abs. 1 lit. b TSchG. Wer einen Hund mit mehreren Schlägen zu Tode prügelt, macht sich der Tierquälerei schuldig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 22 Abs. 2 lit. a und 27 Abs. 1 lit. b TSchG. Wer einen Hund mit mehreren Schlägen zu Tode prügelt, macht sich der Tierquälerei schuldig.

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Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seinen Hund mit einem Holzracket zu Tode geprügelt und damit gegen das Tierschutzgesetz verstossen zu haben. Das Amtsgericht sprach ihn mit Urteil vom 22. November 2004 der Tierquälerei nach Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG schuldig und bestrafte ihn mit zehn Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probzeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte Appellation ein und beantragte Freispruch. Das Obergericht wies die Appellation ab.

Aus den Erwägungen: 3.2.1. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ein Tier auf qualvolle Art tötet. Strafbar ist zudem nicht nur die qualvolle Art der Tötung, sondern bereits die mutwillige Tötung eines Tieres (Art. 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b TSchG), d.h. die Tötung eines Tieres ohne jeden vernünftigen Grund (vgl. Goetschel, Das Schweizer Tierschutzgesetz, in: Recht und Tierschutz, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 280; Vogel, Der bundesstrafrechtliche Tierschutz, Diss. Zürich 1980, S. 192). Qualvoll ist eine Tötung dann, wenn ein Tier nicht oder nicht genügend betäubt ist, wie Art. 20 und 21 TSchG zur Schlachtung ausdrücklich vorschreiben (Goetschel, a.a.O., S. 279). Nach Art. 20 Abs. 1 TSchG ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Die Betäubung hat dabei möglichst unverzüglich zu wirken und eine Verzögerung der Wirkung darf keine Schmerzen verursachen (Art. 21 Abs. 1 TSchG). Gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren (Tierschutzrichtlinie 3.01) ist der Betäubungsschlag für Katze und Hund eine unzulässige Tötungsmethode, da wegen der Grösse dieser Tierarten die ausreichende Krafteinwirkung nicht gewährleistet ist (Ziff. D.23 der Richtlinie). Die fehlende Zuverlässigkeit der vom Angeklagten angeblich angewandten Betäubungsmethode illustriert gerade der vorliegende Fall eindrücklich. Wenn der Betäubungsschlag aber, wie dargelegt, als Tötungsmethode für Hunde als Versuchstiere als unzulässig gilt, so hat dies erst recht auch für Hunde als Haustiere zu gelten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Angeklagten, sein Hund sei noch nicht ausgewachsen gewesen, weshalb für ihn die weniger strengen Vorschriften für Kaninchen gelten würden. Erstellt ist nämlich, dass der Hund zum Tatzeitpunkt bereits ca. 10 kg wog und damit schwerer und vor allem grösser war als ein Kaninchen. Dazu kommt, dass der Angeklagte nicht geltend macht, im Ausführen von Betäubungsschlägen besonders geübt zu sein, worauf die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht hinweist.

3.2.2. Gestützt auf das Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten verübten Schläge mit dem Holzracket den Hund nicht sofort betäubten und dass die Verzögerung der Wirkung dieser Schläge dem Hund über einen längeren Zeitraum von mehreren Minuten erhebliche Schmerzen verursachten. Da der Hund des Angeklagten demnach gemäss Art. 21 Abs. 1 TSchG nicht hinreichend betäubt war, ist seine Tötung als qualvoll im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG zu qualifizieren (vgl. Goetschel, a.a.O., S. 279). Bei der Auslegung des hier in Frage stehenden Straftatbestands ist auch zu berücksichtigen, dass in Literatur und Rechtsprechung als Beispiele für die Erfüllung des Straftatbestands der Tiermisshandlung aufgeführt werden, wer einen Hund mehrmals gegen den Boden, den Türpfosten oder die Seitenwand des Wagens werfe oder wer während längerer Zeit blindlings mit den Fäusten auf das Tier einschlage (Goetschel, a.a.O., S. 276). Begründet wird dies damit, dass dem Tier dadurch auf unnötige, zwecklose und durch keinen sachlichen Grund zu rechtfertigende Weise in erheblichem Masse Verletzungen und Schmerzen zugefügt würden (Goetschel, a.a.O., S. 276).

Damit ist der objektive Tatbestand der Tierquälerei durch Tötung eines Tieres auf qualvolle Art nach Art. 27 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a TSchG erfüllt.

II. Kammer, 22. März 2005 (21 04 262)

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