Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 11.02.2002 Fallnummer: 02 01 12 LGVE: 2002 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 125 und 137 ZGB. Die Tatsache, dass eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, stellt keinen Grund für die Abänderung der mit Massnahmeentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts geschieden. Beide Parteien reichten Appellation ein. Das Obergericht nahm davon Vormerk, dass das Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. In einem Gesuch nach Art. 137 ZGB um Abänderung der Frauen- und Kinderalimente führt der Gesuchsteller aus, wegen der rechtskräftigen Scheidung seien die Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Neu gehe es nun um nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB und nicht mehr um vorsorglichen Unterhalt nach Art. 137 ZGB. Das Obergericht hielt in seinen Erwägungen Folgendes fest:
Ist die Scheidungsklage eingereicht, kann das Gericht nach Art. 137 ZGB für die Dauer des Prozesses die nötigen Massnahmen treffen. Die vorsorglichen Massnahmen bestehen nach dem Scheidungsurteil weiter, wenn dieses wie hier nur in Teilrechtskraft erwachsen ist. Die Abänderung eines bestehenden Massnahmeentscheides kann somit verlangt werden, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist, die Parteien aber über die Scheidungsfolgen weiter prozessieren (Art. 137 Abs. 2 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 5 und N 44 f. zu Art. 137 ZGB; Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], Basel 2000, N 12 zu Art. 137 ZGB; BGE 111 II 308; Henseler Erwin, Zur Frage der zeitlichen Dauer von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau im Verfahren nach Art. 145 ZGB, in: SJZ 77 (1981), S. 365 f.). Neu werden in Art. 137 Abs. 2 ZGB ausdrücklich die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft als sinngemäss anwendbar erklärt. Die Höhe des vorsorglichen Unterhalts orientiert sich somit grundsätzlich am Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht, wie der Gesuchsteller irrtümlich meint, am Scheidungsrecht (Art. 125 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 42 zu Art. 137 ZGB; vgl. BGE 111 II 308, 311 f.). Allerdings spielt die Prognose hinsichtlich der im Scheidungsurteil zu sprechenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge auch für die Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts eine gewisse Rolle (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 45 f. zu Art. 137 ZGB). In der Tatsache allein, dass gegen die im erstinstanzlichen Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge appelliert wurde, kann somit noch kein Grund für die Abänderung der bestehenden Massnahmen erblickt werden. Eine Neubeurteilung drängt sich aber auf, wenn sich die Entscheidungsgrundlagen darüber hinaus in irgend einer Form erheblich und dauernd verändert haben (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 437 und N 439 zu Art. 145 aZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 14 zu Art. 137 ZGB).
II. Kammer, 11. Februar 2002 (02 01 12)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 12. Juni 2002 abgewiesen.)