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Luzern Obergericht I. Kammer 06.11.1992 OG 1992 68 (1992 I Nr. 68)

6 novembre 1992·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·97 parole·~1 min·6

Riassunto

§ 144 Abs. 2 und § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; §§ 83ff. ZPO und Art. 1 Abs. 2 ZGB. Die in § 144 Abs. 2 StPO erwähnten Bestimmungen der ZPO gelten als strafprozessuale Vorschriften, so dass der Friedensrichter als Strafbehörde tätig ist und demnach gegen seinen Kostenentscheid bei Vergehen gegen die Ehre und bei Kreditschädigung ein Rechtsmittel nach der StPO einzureichen ist. Das anzuwendende Rechtsmittel beschränkt sich einzig auf die Willkürbeschwerde im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (echte Gesetzeslücke). | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 06.11.1992 Fallnummer: OG 1992 68 LGVE: 1992 I Nr. 68 Leitsatz: § 144 Abs. 2 und § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; §§ 83ff. ZPO und Art. 1 Abs. 2 ZGB. Die in § 144 Abs. 2 StPO erwähnten Bestimmungen der ZPO gelten als strafprozessuale Vorschriften, so dass der Friedensrichter als Strafbehörde tätig ist und demnach gegen seinen Kostenentscheid bei Vergehen gegen die Ehre und bei Kreditschädigung ein Rechtsmittel nach der StPO einzureichen ist. Das anzuwendende Rechtsmittel beschränkt sich einzig auf die Willkürbeschwerde im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (echte Gesetzeslücke).

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

OG 1992 68 — Luzern Obergericht I. Kammer 06.11.1992 OG 1992 68 (1992 I Nr. 68) — Swissrulings