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Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.1997 22 97 41/293 (1997 I Nr. 36)

14 luglio 1997·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·75 parole·~1 min·4

Riassunto

§§ 132ff., 195 Abs. 2 und 197 ZPO. Interdependenz zwischen Vermittlungsverfahren und Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im familienrechtlichen Prozess. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 14.07.1997 Fallnummer: 22 97 41/293 LGVE: 1997 I Nr. 36 Leitsatz: §§ 132ff., 195 Abs. 2 und 197 ZPO. Interdependenz zwischen Vermittlungsverfahren und Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im familienrechtlichen Prozess. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

22 97 41/293 — Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.1997 22 97 41/293 (1997 I Nr. 36) — Swissrulings