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Luzern Obergericht I. Kammer 22.01.1997 21 96 39 (1998 I Nr. 45)

22 gennaio 1997·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·133 parole·~1 min·1

Riassunto

§§ 5ter Abs. 1, 233 ff. und 244 ff. StPO; Art. 8 OHG. Die von einem Opfer als Privatkläger im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 8 Abs. 1 OHG) werden vom Strafrichter adhäsionsweise beurteilt. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist daher stets mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anzufechten, selbst wenn bloss noch der Zivilpunkt streitig ist. Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 22.01.1997 Fallnummer: 21 96 39 LGVE: 1998 I Nr. 45 Leitsatz: §§ 5ter Abs. 1, 233 ff. und 244 ff. StPO; Art. 8 OHG. Die von einem Opfer als Privatkläger im Strafprozess geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 8 Abs. 1 OHG) werden vom Strafrichter adhäsionsweise beurteilt. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist daher stets mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anzufechten, selbst wenn bloss noch der Zivilpunkt streitig ist. Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: (Das Bundesgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Januar 1998 bestätigt.)

21 96 39 — Luzern Obergericht I. Kammer 22.01.1997 21 96 39 (1998 I Nr. 45) — Swissrulings