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Luzern Obergericht I. Kammer 29.07.2011 1C 11 4 (2011 I Nr. 21)

29 luglio 2011·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·437 parole·~2 min·4

Riassunto

Art. 329d Abs. 1 OR. Lohnkürzung für Minusstunden und Rückforderung von Ferienlohn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 29.07.2011 Fallnummer: 1C 11 4 LGVE: 2011 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 329d Abs. 1 OR. Lohnkürzung für Minusstunden und Rückforderung von Ferienlohn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 329d Abs. 1 OR. Lohnkürzung für Minusstunden und Rückforderung von Ferienlohn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

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In einer Arbeitsstreitsache verlangte die Arbeitgeberin (Beklagte) vor Obergericht u.a., der Arbeitnehmer (Kläger) habe ihr seine Minusstunden für das Jahr 2006 und seine zuviel bezogenen Ferien zu entschädigen.

Aus den Erwägungen: 5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beklagte habe durch die vorbehaltlose monatliche Lohnauszahlung im vollen Umfang auf eine Lohnkürzung für Minusstunden verzichtet. Die Beklagte bemängelt, sie habe keine konkludente Willenserklärung abgeben können, da im Zeitpunkt der Lohnzahlungen Abrechnungen der Suva nicht vorgelegen hätten.

Das Arbeitsgericht berechnete für die Jahre 2006 und 2007 durch Auswertung der handschriftlichen Rapporte des Klägers und den von der Beklagten gestützt darauf erstellten Tabellen einen Minusstundensaldo von 109,82 Stunden bzw. 13,3 Tagen. Mit diesen Unterlagen waren der Beklagten die jeweiligen Fehlstunden des Klägers bekannt. Da sich Lohnzahlung und Arbeitsleistung in einem Austauschverhältnis pro Abrechnungsperiode - in casu pro Monat - gegenüberstehen und die Beklagte den Lohn jeweils vorbehaltlos ausbezahlt hat, ist die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte auf eine Lohnkürzung wegen nicht erfülltem Vertrag konkludent verzichtet habe, richtig und nicht zu beanstanden (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 62 S. 225 f.).

5.3. Das Arbeitsgericht hat schliesslich einen Anspruch der Beklagten wegen zu viel bezogener Ferien des Klägers verneint, weil sie das Arbeitsverhältnis selber gekündigt habe, bevor der Kläger das bezogene Ferienguthaben erarbeitet habe. Die Beklagte bemängelt dazu, sie habe zwar die Kündigung ausgesprochen; die Kündigung sei aber durch Nichterscheinen zur Arbeit, wegen Unzuverlässigkeit und wegen Gewaltandrohung vom Kläger ausgegangen.

Die Ausführungen der Beklagten stehen im Widerspruch zu ihrer Kündigung vom 28. Februar 2008. Darin wird die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen.

Gemäss Art. 329a Abs. 3 OR sind für ein unvollständiges Dienstjahr Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auch für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für Naturallohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR). Ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Das Luzerner Obergericht hat im Entscheid vom 19. Dezember 2001 entschieden, der Arbeitgeber könne den bezahlten Ferienlohn nicht zurückfordern, wenn er das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen kündige und der Arbeitnehmer die in diesem Zeitpunkt zu viel bezogenen Ferien nicht mehr "abarbeiten" könne (Entscheid der I. Kammer vom 19.12.2001, 11 01 155). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

1. Abteilung, 29. Juli 2011 (1C 11 4)

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