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Luzern Obergericht I. Kammer 23.03.2012 1C 11 37 (2012 I Nr. 40)

23 marzo 2012·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·2,099 parole·~10 min·3

Riassunto

Art. 212 ZPO. Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde (Regeln). | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.03.2012 Fallnummer: 1C 11 37 LGVE: 2012 I Nr. 40 Leitsatz: Art. 212 ZPO. Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde (Regeln). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 212 ZPO. Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde (Regeln).

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Die Friedensrichterin entschied – gestützt auf Art. 212 ZPO – über eine Forderungsstreitigkeit betreffend Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 1'093.95 nebst Zins sowie die Aufhebung des diesbezüglichen Rechtsvorschlags. Sie hiess die Klage gut, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrags und hob den Rechtsvorschlag auf. Die Beklagte reichte gegen den Entscheid der Friedensrichterin Beschwerde beim Obergericht ein.

Aus den Erwägungen: 5.1. Erforderlich für einen Entscheid der Schlichtungsbehörde ist vorab ein Antrag der klagenden Partei. Aus Sicht der beklagten Partei sollte der Antrag auf Entscheid bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein, damit sie sich darauf einstellen kann, dass möglicherweise ein Entscheid gefällt wird. Allerdings kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Die beklagte Partei ist diesfalls in sinngemässer Anwendung von Art. 202 Abs. 3 ZPO umgehend darüber zu informieren (Honegger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 212 ZPO N 2), damit sie sich gebührend auf die Verhandlung vorbereiten kann. Die Gegenseite diesbezüglich nicht zu Wort kommen zu lassen, käme einer Gehörsverletzung gleich. Die Stellungnahme der Gegenseite zum Antrag auf Entscheidung ist für die Schlichtungsbehörde auch eine wertvolle Stütze, da sie erst damit abschätzen kann, ob ein einfacher Fall vorliegt. Dies kann ausgeschlossen werden, wenn die Gegenseite auf nicht sofort verfügbare Beweismittel angewiesen ist (Infanger, Basler Komm., Basel 2010, Art. 212 ZPO N 7-9).

Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei den Antrag auf Entscheid selbst noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellen. In Streitigkeiten bis Fr. 2'000.-- muss die beklagte Partei demnach stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin rechnen. Allerdings ist sie in diesen Fällen in der Vorladung darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbesondere bei Säumnis einen Entscheid fällen kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 08.08.2011 E. 2).

5.2. Die Klägerin hat in ihrer als "Zivilklage" bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2011, mit der sie das Friedensrichteramt um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ersuchte, keinen Antrag auf Entscheid gestellt. Die Vorladung vom 17. Mai 2011 enthält, soweit ersichtlich, keinen Hinweis darauf, dass die Schlichtungsbehörde insbesondere bei Säumnis einen Entscheid fällen kann. Im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung erfolgte kein Antrag auf Entscheid. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2011 konnte keine Einigung erzielt werden. Das "Klagebegehren" wurde bis 30. Juli 2011 sistiert. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 reichte die Klägerin dem Friedensrichteramt zusätzliche Urkunden ein und ersuchte es, in der Angelegenheit zu entscheiden und ihr das Urteil zukommen zu lassen. Gleichzeitig sandte sie der Beklagten Unterlagen und brachte ihr zur Kenntnis, dass sie das Friedensrichteramt gebeten habe, einen Entscheid zu fällen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ganz klar, ob die Klägerin den Antrag auf Entscheid tatsächlich bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2011 gestellt hat, wie es im Verhandlungsprotokoll vermerkt ist. Dies kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

6.1. Auch wenn ein Antrag gestellt wurde, ist die Schlichtungsbehörde nicht zur Eröffnung eines Entscheidverfahrens verpflichtet; dies liegt vielmehr in ihrem freien Ermessen, da es sich bei Art. 212 Abs. 1 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt. In der Regel soll und wird sich die Schlichtungsbehörde auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind oder mindestens ohne grossen Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können. Auf die Durchführung von aufwändigen Beweisverfahren oder Verhandlungen an mehreren Terminen sollte verzichtet werden. Zur Ansetzung von weiteren Terminen würde die Schlichtungsbehörde ohnehin die Zustimmung beider Parteien benötigen (Art. 203 Abs. 4 ZPO; Rickli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 212 ZPO N 15). Im Zweifel ist auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu verzichten und die Klagebewilligung zu erteilen (Infanger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 12; Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 3; Rickli, a.a.O., Art. 212 ZPO N 6 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 08.08.2011 E. 3).

6.2. Wenn die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheid stattgibt, ist das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und das Entscheidverfahren formell zu eröffnen; die Parteien sind über den Wechsel zu informieren (Infanger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 13; Egli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 205 ZPO N 8). Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz. Abgesehen von der Festlegung eines mündlichen Verfahrens lässt Art. 212 ZPO die verfahrensmässigen Auswirkungen dieses Wandels weitgehend offen (vgl. Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 4 f.; Rickli, a.a.O., Art. 212 ZPO N 13; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 08.08.2011 E. 2).

Trotz Mündlichkeit und niedrigem Streitwert handelt es sich beim Entscheidverfahren der Schlichtungsbehörde um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren (Rickli, a.a.O., Art. 212 ZPO N 12). Parteiaussagen dürfen gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO im Schlichtungsverfahren nicht protokolliert, gemäss Art. 205 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf eine allfällige Entscheidbegründung von der Schlichtungsbehörde aber verwendet werden. Die Führung eines Verfahrensprotokolls gemäss Art. 235 ZPO, welches das Verfahren als Ganzes dokumentiert und über die wesentlichen Verfahrensschritte Auskunft gibt, wird für das Entscheidverfahren von Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist eine strikte Trennung der Verhandlung bzw. des gesamten Verfahrens der Schlichtungsbehörde in einen informellen und – nach gescheiterter Schlichtung und bei Infragekommen eines Entscheids – einen formellen Teil. Diese strikte Trennung ist insbesondere bedeutsam für die Protokollierung von Äusserungen und Wahrnehmungen, welche für den Entscheid relevant sind. Aussagen, die im informellen Teil gemacht werden, fallen unter das Protokollierungsverbot. Im nachfolgenden formellen Entscheidverfahren ist deren Protokollierung indes zulässig (Egli, a.a.O., Art. 205 ZPO N 6-8; vgl. auch Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 08.08.2011 E. 2) und – soweit es sich nicht um besonders einfache Fälle handelt (etwa Säumnis, offensichtlich haltlose Bestreitungen oder blosser Verweis auf Zahlungsunfähigkeit) – in der Regel auch erforderlich. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde ist mit Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Ohne die Protokollierung der wesentlichen Parteivorbringen sowie allfälliger Beweisanträge ist für die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren kaum überprüfbar, ob Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) vorliegen und ob es sich bei im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen um solche handelt, die bereits im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebracht wurden, oder um unzulässige neue Vorbringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Nach dem Scheitern der Schlichtungsverhandlung ist deshalb – bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der klagenden Partei und Stattgabe durch die Schlichtungsbehörde – an der gleichen Verhandlung das Entscheidverfahren zu eröffnen; den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Darlegungen und Beweisofferten nochmals vorzubringen, dieses Mal mit entsprechender Protokollierung. Alternativ käme das Ansetzen einer zweiten Verhandlung in Frage, was das Einverständnis beider Parteien voraussetzen würde (Art. 203 Abs. 4 ZPO).

6.3. Im Entscheidverfahren muss die Schlichtungsbehörde sämtliche offerierten, für die Entscheidfindung erforderlichen Beweise abnehmen. Sie kann aufgrund der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Urkunden entscheiden. Sie kann auch weitere Beweise abnehmen, soweit dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO; vgl. Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 8). Im Beweisverfahren sind die entsprechenden Förmlichkeiten und die Parteirechte zu beachten. Deshalb hat auch die Schlichtungsbehörde eine schriftliche oder mündliche Beweisverfügung zu erlassen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Rickli, a.a.O., Art. 212 ZPO N 14; Leu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 154 ZPO N 38; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 08.08.2011 E. 3).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 2 und 3 ZPO sowie Art. 247 ZPO spätestens an der (ersten oder einer allfälligen, von der Zustimmung der Parteien abhängigen weiteren) Verhandlung vorzubringen; nur wenn die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, darf sie bis zur Urteilsfällung vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen (vgl. Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 229 ZPO N 23-26).

Anders als beim Urteilsvorschlag (vgl. Art. 210 ZPO) darf die Schlichtungsbehörde bei der Ausübung ihrer Entscheidkompetenz keine Billigkeitserwägungen heranziehen, sondern muss sich bei ihrem Entscheid auf rein rechtliche Überlegungen stützen. In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat auch die Schlichtungsbehörde den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt, darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft und berücksichtigt hat, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO verlangt (Rickli, a.a.O., Art. 212 ZPO N 12 f.; Göksu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 53 ZPO N 24 f.). 7.1. Die Friedensrichterin nahm keinen Wechsel vom informellen Schlichtungs- zum formellen Entscheidverfahren im oben dargelegten Sinne vor. Es wurden keine Vorbringen der Parteien protokolliert. Aufgrund der aufgelegten Korrespondenz zwischen der Beklagten und X. sowie aufgrund der Ausführungen der Beklagten vor Obergericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte im informellen Schlichtungsverfahren das Bestreiten der Forderung mit der Anwendung eines falschen Tarifs und insbesondere auch mit der geltend gemachten mangelhaften Behandlung begründet hat (vgl. FR Urteil S. 2 E. 2, wonach die Beklagte im Schlichtungsverfahren gesagt habe, dass die Zahnärztin einen falschen Tarif berechnet habe und sie mit der Behandlung nicht zufrieden gewesen sei). Mangels Protokollierung nicht ersichtlich und überprüfbar ist indes, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich bei den Vorbringen der Beklagten vor Obergericht (vorgängige Bestätigung der Zahnarztpraxis, dass der Sozialtarif angewendet werde; mangelhafte Füllung eines überdies bereits defekten Zahns sowie falsche Abfolge der Behandlung und daraus resultierende Unbrauchbarkeit der Prothese) um unzulässige Noven handelt. Dies gilt namentlich auch für ihren Antrag auf Erstellung eines Gutachtens.

7.2. Im Weiteren fehlt es an einem Beweisbeschluss; jedenfalls wurde ein solcher nicht protokolliert. Eine zweite Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Die Friedensrichterin stützte ihr Urteil vom 2. August 2011 auf die nach der Verhandlung erfolgte Mitteilung der Klägerin vom 27. Juli 2011, wonach gemäss deren "Rücksprache die Zahnärztin mitgeteilt habe, dass der Tarif korrekt gewesen sei" sowie (auch) auf Urkunden, die die Klägerin erst mit Eingabe vom 27. Juli 2011 eingereicht hatte. Da der Sachverhalt nicht von Amtes wegen abzuklären war (vgl. Art. 243 Abs 2 ZPO und Art. 247 Abs. 2 ZPO), hätte die Friedensrichterin diese nachträglichen Vorbringen und Beweismittel nicht berücksichtigen dürfen. Da die Beklagte offensichtlich keine Gelegenheit hatte, dazu bzw. generell zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wurde überdies ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 53 ZPO N 8 f. betreffend Anspruch auf Orientierung und N 14-18 betreffend Äusserungsrecht).

Zum vorprozessual dokumentierten, offenbar anlässlich der Schlichtungsverhandlung erhobenen und zumindest nicht zum Vornherein irrelevant erscheinenden Einwand der Beklagten betreffend Mangelhaftigkeit der zahnärztlichen Behandlung und deren Folgen finden sich im angefochtenen Urteil keine Ausführungen; insoweit ist es mangelhaft begründet (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 53 ZPO N 26).

7.3. Der Prozess war nach Durchführung der Verhandlung vom 29. Juni 2011 nicht spruchreif. Die Friedensrichterin hätte wie gesagt nach dem Scheitern der Schlichtungsverhandlung und bei Gutheissung des spätestens anlässlich dieser Verhandlung gestellten Antrags auf Entscheid formell ein Entscheidverfahren eröffnen, den Parteien Gelegenheit zum nochmaligen Vorbringen ihrer Darlegungen und Beweisofferten geben und diese Vorbringen nun protokollieren müssen. Danach hätten die Parteien ihre von der Gegenpartei bestrittenen Behauptungen je nach Beweislastverteilung mittels der von der ZPO zur Verfügung gestellten Beweismittel nach Art. 168 ff. ZPO beweisen müssen. Dabei wären die entsprechenden Förmlichkeiten und Parteirechte zu beachten gewesen. Insbesondere hätte die Friedensrichterin eine Beweisverfügung erlassen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis geben müssen. Wäre dies an der ersten Verhandlung nicht möglich gewesen, hätte sie dazu eine zweite Verhandlung ansetzen müssen, was aber nur mit Zustimmung der Parteien möglich gewesen wäre. Nachträgliche Eingaben und Beweismittel der Parteien, sofern solche überhaupt zulässig gewesen wären, hätten der Gegenpartei zugestellt werden müssen. Aufgrund der vorgeschriebenen Mündlichkeit des Verfahrens hätte eine Stellungnahme dazu ebenfalls nur im Rahmen einer zweiten Verhandlung erfolgen kön¬nen, was wiederum die Zustimmung beider Parteien vorausgesetzt hätte. Erst danach wäre eine Entscheidfällung möglich und zulässig gewesen.

7.4. Aufgrund der dargelegten Verfahrensmängel und der Unmöglichkeit ihrer Heilung im Beschwerdeverfahren ist das Urteil des Friedensrichteramts aufzuheben (Göksu, a.a.O., Art. 53 ZPO N 39-41; Blickenstorfer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 320 ZPO N 7). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird das Entscheidverfahren, soweit überhaupt noch möglich bzw. zulässig, wie dargestellt durchzuführen oder aber die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) auszustellen haben (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 08.08.2011 E. 3).

1. Abteilung, 23. März 2012 (1C 11 37)

1C 11 37 — Luzern Obergericht I. Kammer 23.03.2012 1C 11 37 (2012 I Nr. 40) — Swissrulings