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Luzern Obergericht I. Kammer 21.02.2012 1B 11 59 (2012 I Nr. 29)

21 febbraio 2012·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,506 parole·~8 min·3

Riassunto

Art. 1 lit. a und 257 ZPO; § 1 Abs. 1 OGB. Der Bewohnervertrag eines Altersheims, dessen Trägerschaft eine im Besitz der Gemeinde stehende AG ist, untersteht dem öffentlichen Recht. Der Zivilrichter ist daher nicht zuständig, über die anbegehrte Ausweisung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu befinden. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 21.02.2012 Fallnummer: 1B 11 59 LGVE: 2012 I Nr. 29 Leitsatz: Art. 1 lit. a und 257 ZPO; § 1 Abs. 1 OGB. Der Bewohnervertrag eines Altersheims, dessen Trägerschaft eine im Besitz der Gemeinde stehende AG ist, untersteht dem öffentlichen Recht. Der Zivilrichter ist daher nicht zuständig, über die anbegehrte Ausweisung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu befinden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28. August 2012 abgewiesen [4A_176/2012]. Entscheid: Art. 1 lit. a und 257 ZPO; § 1 Abs. 1 OGB. Der Bewohnervertrag eines Altersheims, dessen Trägerschaft eine im Besitz der Gemeinde stehende AG ist, untersteht dem öffentlichen Recht. Der Zivilrichter ist daher nicht zuständig, über die anbegehrte Ausweisung im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zu befinden.

X. lebt im Betagtenzentrum A. Betreiberin dieses Zentrums ist die Y. AG, eine im Eigentum der Einwohnergemeinde B. stehende Aktiengesellschaft, welche in Erfüllung öffentlicher Aufgaben die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde B. bezweckt und wahrnimmt. Der Gemeinderat von B. ordnete über X. eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft an und übertrug dem Beistand u.a. die Aufgabe, für X. eine geeignete Wohnform zu suchen. Die Y. AG kündigte X. den Bewohnervertrag. X. focht diese Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an. Diese trat auf das Begehren nicht ein mit der Begründung, der Bewohnervertrag weise zwar mietrechtliche Komponenten auf. Da soziale und medizinische Aspekte dominierten, liege aber kein Mietvertrag nach OR vor. Die Y. AG gelangte daraufhin an das Bezirksgericht. Dieses ging von einer klaren Sach- und Rechtslage aus und hiess das Begehren um Ausweisung von X. aus dem Heim gut. Eine dagegen von X. erhobene Berufung wurde vom Obergericht gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: 5. – Der Gesuchsgegner verlangt in allgemeiner Form eine «Überprüfung der Situation», was an sich keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt. Der Eingabe des Gesuchsgegners lässt sich immerhin entnehmen, dass er die gegen ihn verfügte Ausweisung aus dem Altersheim nicht gelten lassen will, also deren Aufhebung beantragt.

Unabhängig davon, ob die Berufung nach zivilprozessualen Grundsätzen ausreichend begründet ist oder nicht, prüft das Gericht seine sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Fraglich ist hier insbesondere, ob überhaupt eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt. Dies deshalb, weil es sich bei der Gesuchstellerin um eine Institution handelt, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Einwohnergemeinde B. die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde B. bezweckt und wahrnimmt.

6. – Vorab ist somit zu klären, ob ein zivilrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vorliegt. Die Abgrenzung bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten von öffentlich-rechtlichen ist kasuistisch geprägt. Es sind dafür verschiedene Theorien entwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien sich nicht ausschliessen und im konkreten Fall nach ihrer Eignung angewandt werden. In Betracht fallen die auch Subjektionstheorie genannte Subordinationstheorie, die das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt; daneben werden aber auch die Interessen- und die Funktionstheorie herangezogen, die danach unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2010 vom 28.6.2010 E. 4.1; vgl. zum Ganzen BGE 128 III 250 E. 2a S. 253 mit Hinweisen). Es stellt sich somit die Frage, ob die Vertragsbeziehung der Parteien dem privat- oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. BGE 128 III 250 E. 2a letzter Satz).

6.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten zur Abgrenzung, ob die Beziehungen zwischen Anstalt und Benutzer dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht unterstehen, folgende Zuordnungskriterien: Öffentlich-rechtlicher Natur ist die Beziehung, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu entscheiden ist. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere die unmittelbare Verfolgung öffentlicher Zwecke und Aufgaben, im Vergleich zu denen die Absicht auf Erzielung eines Gewinns von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie die einseitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung, im Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen Beziehungen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung. Zivilrechtlicher Natur ist das Benutzungsverhältnis nur in jenen Fällen, in denen die Benützungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezugs, insbesondere das Entgelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 305 Rz 1328; Tschanen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 460 Rz 14; BGE 105 II 234 E. 2 S. 236f.). Dass die Gesuchstellerin mit der stationären Altersbetreuung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wurde bereits ausgeführt.

6.2. Nach § 69 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SRL Nr. 892) gehört es zu den öffentlichen Aufgaben in der Altersbetreuung, dass die Gemeinden für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sorgen. In der Gemeinde B. wird diese Aufgabe von der Gesuchstellerin in Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag der Gemeinde B. wahrgenommen. Sie hat im Rahmen der Bestimmungen ihrer Statuten gemeinnützigen Charakter und verfolgt nebst der Sicherung und Erhaltung der eigenen Betriebe keine weiteren Gewinnabsichten. Die Aktien der Gesuchstellerin befinden sich denn auch zu 100 Prozent im Eigentum der Einwohnergemeinde B. Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bewohnervertrags ist die Pension, Pflege und Betreuung des Gesuchsgegners im Betagtenzentrum Y. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Betagtenzentrum Y. besteht weder ein Recht auf ein bestimmtes Zimmer, noch ein Verhandlungsspielraum bezüglich des zu bezahlenden Entgelts, da die Taxordnung integrierender Bestandteil des Heimvertrags bildet, welche vom Verwaltungsrat der Gesuchstellerin in Kraft gesetzt und jährlich angepasst wird.

Mit der Aufnahme in das Betagtenzentrum Y. entstand somit — ähnlich wie beim Eintritt in ein Spital — ein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis zwischen den Parteien. Dass die Gesuchstellerin als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert ist, ändert daran nichts. Ein solches Benützungsverhältnis (auch Anstaltsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis genannt) wird normalerweise durch Verfügung begründet. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kommt dort zum Zuge, wo er seiner Struktur nach geeignet erscheint bzw. erforderlich ist, um eine Verwaltungsaufgabe optimal zu erfüllen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 327 Rz 3). Bei einem Bewohnervertrag zwischen einem von der Gemeinde getragenen Altersheim und seinen Bewohnern bestehen sachliche Gründe, welche die Vertragsform geeigneter als eine Verfügung erscheinen lassen, zumal der Aufenthalt in einer solchen Institution das konstitutive Einverständnis der Bewohner voraussetzt. Zudem bleibt mit der vertraglichen Form ihre Autonomie und Würde gewahrt. Deshalb ist von einem vertraglichen Verhältnis auszugehen und nicht von einem hoheitlichen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22.2.2011 [S 10 176] E. 4b und 4c). Die Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses bzw. des verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen den Parteien fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Auf das Ausweisungsgesuch im Verfahren nach Art. 257 ZPO kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 1 lit. a, 59 Abs. 1 ZPO).

7. – Selbst wenn man von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausginge — was nach dem Gesagten nicht der Fall ist — wäre dem Ausweisungsgesuch kein Erfolg beschieden.

Wie sich aus den Akten ergibt, ist dem Gesuchsgegner von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand bestellt worden, dessen ausdrückliche Aufgabe u.a. darin besteht, für den Gesuchsgegner eine geeignete Wohnform zu finden. Der Vollzug des Ausweisungsbefehls würde voraussetzen, dass für den Gesuchsgegner ein solcher Platz gefunden worden wäre. Denn es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner alters- und krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen oder einen Haushalt zu führen und deswegen auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen ist. Die Ausweisung könnte somit ohne Zusammenarbeit mit der zuständigen Vormundschaftsbehörde bzw. dem bestellten Beistand nicht vollstreckt werden. Diese im speziellen Fall notwendige Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde schliesst aber den Rechtsschutz in klaren Fällen aus, weil das Vormundschaftsrecht, obwohl im ZGB geregelt und damit äusserlich (formell) dem Privatrecht angehörend, der Sache nach (materiell) öffentliches Recht darstellt (Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrecht, 2. Aufl., § 2 N 3f. S. 32f.), und im Bereich des Vormundschaftsrechts die Offizialmaxime gilt (ZR 110 [2011] S. 46 E. 2.3; Geiser, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 373 ZGB N 12f.). Zudem wird das Befehlsverfahren in der kantonalen Praxis als unzulässig abgelehnt, wenn die Vollstreckung von vornherein ausgeschlossen werden kann (Sutter-Somm/Lötscher, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 257 ZPO N 7, ZR 108 [2009] Nr. 9; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 222 N 13), was hier der Fall ist. Überdies hat der Staat mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung dafür zu sorgen, dass kranke Menschen behandelt und gepflegt werden können, wobei die Schutzpflicht gegenüber Pflegebedürftigen, die sich in Heimen, Spitälern und Kliniken in staatlicher Obhut befinden, besonders gross ist (Kurt Pärli, Zwangsmassnahmen in der Pflege, in: AJP 2011 S. 361 m.H.a. Regina Kiener, Organisierte Suizidhilfe zwischen Selbstbestimmungsrecht und staatlichen Schutzpflichten, ZSR 2010, 271ff.). Mit dieser Schutzpflicht nicht zu vereinbaren wäre, den offensichtlich kranken, auf Hilfe angewiesenen Gesuchsgegner aus seinem Zimmer im Heim wegzuweisen. Auf das Ausweisungsgesuch wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

1. Abteilung, 21. Februar 2012 (1B 11 59)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28. August 2012 abgewiesen [4A_176/2012].)

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