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Luzern Obergericht I. Kammer 30.11.2011 1B 11 22 (2012 I Nr. 46)

30 novembre 2011·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·237 parole·~1 min·3

Riassunto

Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Partei, welche im Berufungsverfahren neue Urkunden auflegt, hat darzulegen, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Eine Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zulässigkeit der Urkunde offenkundig oder unzweifelhaft ist. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 30.11.2011 Fallnummer: 1B 11 22 LGVE: 2012 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Partei, welche im Berufungsverfahren neue Urkunden auflegt, hat darzulegen, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Eine Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zulässigkeit der Urkunde offenkundig oder unzweifelhaft ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Partei, welche im Berufungsverfahren neue Urkunden auflegt, hat darzulegen, dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Eine Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zulässigkeit der Urkunde offenkundig oder unzweifelhaft ist.

Aus den Erwägungen: Im Beweisverfahren vor Obergericht wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Das vom Beklagten eingereichte Urteil der Vorinstanz wurde zu den Akten genommen. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren acht neue Urkunden auf. Neben neuen Tatsachen sind auch neue Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Partei, welche neue Urkunden auflegt, hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zulässigkeit der Urkunde offenkundig oder unzweifelhaft ist. Die Klägerin führt diesbezüglich in ihrer Berufungsantwort nichts aus. Zwei der Urkunden stammen aus der Zeit nach dem erstinstanzlichen Verfahren und wurden mit der Berufungsantwort und damit bei erster Gelegenheit eingereicht. Sie sind offenkundig zulässig und deshalb zu den Akten zu nehmen. Die übrigen Urkunden bleiben dagegen unbeachtlich. […].

1. Abteilung, 30. November 2011 (1B 11 22)

1B 11 22 — Luzern Obergericht I. Kammer 30.11.2011 1B 11 22 (2012 I Nr. 46) — Swissrulings