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Luzern Obergericht I. Kammer 01.02.2012 1B 11 20 (2012 I Nr. 41)

1 febbraio 2012·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·633 parole·~3 min·4

Riassunto

Art. 239, 404 Abs. 1 und 405 Abs. 1 ZPO; § 109 Abs. 1 lit. h ZPO LU. Eine Partei darf sich nicht auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, wenn ihr Anwalt allein durch die Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen kann, dass diese falsch ist. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 01.02.2012 Fallnummer: 1B 11 20 LGVE: 2012 I Nr. 41 Leitsatz: Art. 239, 404 Abs. 1 und 405 Abs. 1 ZPO; § 109 Abs. 1 lit. h ZPO LU. Eine Partei darf sich nicht auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, wenn ihr Anwalt allein durch die Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen kann, dass diese falsch ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 239, 404 Abs. 1 und 405 Abs. 1 ZPO; § 109 Abs. 1 lit. h ZPO LU. Eine Partei darf sich nicht auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, wenn ihr Anwalt allein durch die Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen kann, dass diese falsch ist.

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Am 9. Dezember 2010 eröffnete das Amtsgericht X den Parteien in deren Forderungsprozess das Urteilsdispositiv. Das Bezirksgericht Y (Nachfolger des Amtsgerichts X) stellte das begründete Urteil im Jahr 2011 zu. Es verwies dabei in der Rechtsmittelbelehrung statt auf die Appellation nach § 245 ff. der Luzerner ZPO auf die Berufung nach Art. 308 ff. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen ZPO. Der anwaltlich vertretene Beklagte focht das erstinstanzliche Urteil nach Ablauf der 20-tägigen Appellationsfrist, jedoch innerhalb der 30-tägigen Berufungsfrist beim Obergericht des Kantons Luzern an. Das Obergericht trat auf das verspätet eingereichte Rechtsmittel nicht ein.

Aus den Erwägungen: 7.4. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beklagte auf die falsche Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Y verlassen durfte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Partei nicht auf das durch die falsche Rechtsmittelbelehrung erweckte Vertrauen berufen, wenn ihr Anwalt deren Unrichtigkeit durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (an Stelle vieler: BGE 135 III 374 E. 1.2 S. 376 f.; vgl. auch Staehelin, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 238 ZPO N 27 m.w.H.).

Der Beklagte bevollmächtigte am selben Tag, an dem er das Urteil bei der Bezirksgerichtskanzlei Y abholte, ein Anwaltsbüro mit seiner Interessenwahrung. Ab diesem Zeitpunkt - und somit für die gesamte Dauer der 20-tägigen Appellationsfrist gemäss § 247 Abs. 1 LU ZPO - sind dem Beklagten die Rechtskenntnisse seines Rechtsvertreters anzurechnen.

In ihrer Urteilsbegründung hält die Vorinstanz fest, das frühere Amtsgericht X habe am 9. Dezember 2010 ein unbegründetes Urteil eröffnet. Seit 1. Januar 2011 stehe die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft; gemäss Art. 404 Abs. 1 CH ZPO gelte für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig seien, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorliegende Verfahren sei somit nach der bisher geltenden Luzerner Zivilprozessordnung weiterzuführen. Mit diesen Hinweisen wurde der Beklagte von der Vorinstanz zunächst über die Eröffnung des Urteils gemäss Urteilsdispositivs vom 9. Dezember 2010 sowie die Weitergeltung der Luzerner Zivilprozessordnung orientiert. Eine Konsultation der einschlägigen Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 CH ZPO als direkte Folgebestimmung von Art. 404 CH ZPO, auf welche die Vorinstanz hingewiesen hatte, hätte dem Beklagten genügt, um zu erkennen, dass für ein einzulegendes Rechtsmittel dasjenige Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Wann das Urteil eröffnet worden war, wurde in der Urteilsbegründung von der Vorinstanz nochmals klargestellt. Der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 CH ZPO ist klar und nicht missverständlich. Zur Ermittlung des Anwendungsbereichs von Art. 405 Abs. 1 CH ZPO bedurfte es in Anbetracht des klaren Wortlauts der Bestimmung keiner speziellen Nachforschung in Judikatur und Literatur. Zudem kann angesichts der Bedeutung des Rechtserlasses der Schweizerischen Zivilprozessordnung von einem Anwalt eine nähere Auseinandersetzung mit dem intertemporalen Prozessrecht und der Weitergeltung des kantonalen Rechts erwartet werden (vgl. dazu bspw. Dominik Gasser, Schweizerische ZPO: Checkliste für Tag 1, in: Anwaltsrevue 13 [2010] Nr. 6-7 S. 255 ff.). Somit konnte unter den gegebenen Umständen der rechtskundig vertretene Beklagte nicht auf die Rechtmittelbelehrung der Vorinstanz in der Urteilsbegründung vertrauen.

7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rechtsmittel des Beklagten verspätet eingereicht wurde. Auch die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz vermag diese Verspätung nicht zu rechtfertigen. (...)

1. Abteilung, 1. Februar 2012 (1B 11 20)

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