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Luzern Obergericht I. Kammer 22.05.2006 19 06 1.2

22 maggio 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,954 parole·~10 min·4

Riassunto

Art. 559 ZGB. Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind. | Zivilrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 22.05.2006 Fallnummer: 19 06 1.2 LGVE: Leitsatz: Art. 559 ZGB. Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 559 ZGB. Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind.

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A. Am 18. Mai 2005 verstarb der Ehemann von X. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau sowie seine Geschwister bzw. deren Nachkommen. Die Ehegatten X hatten am 12. November 1964 einen Ehevertrag betreffend allgemeine Gütergemeinschaft abgeschlossen, wonach bei der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten fällt. Am 20. November 1987 hatten sie zudem einen Erbvertrag abgeschlossen, der seine Wirkung indes erst beim Ableben des Zweitversterbenden entfaltet. Die gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes wurden am 24. Juni 2005 über den Ehevertrag informiert. Am 14. Juli 2005 stellte die Teilungsbehörde der Witwe X aufgrund des Ehevertrages eine Erbbescheinigung aus und anerkannte sie unter Vorbehalt der Erbschaftsklage als einzige Erbin. Die Schwester des Erblassers, Y, erhob am 22. Juli 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Z, vorsorglich Einsprache gegen die Zuweisung des gesamten Erbes an X.

Ferner orientierte die Schwester des Erblassers das Teilungsamt am 30. September 2005 über eine Vereinbarung, welche der Erblasser und seine Mutter am 26. Oktober 1971 abgeschlossen hatten. Am 8. November 2005 eröffnete das Teilungsamt diese Vereinbarung als letztwillige Verfügung und forderte von X die Erbbescheinigung vom 14. Juli 2005 zurück. Mit Schreiben vom 11. November 2005 an das Teilungsamt verlangte X, vertreten durch Rechtsanwalt A, aufgrund gravierender formeller und materieller Fehler die Aufhebung der "Verfügung" vom 8. November 2005. Am 2. Dezember 2005 erkundigte sich der Rechtsvertreter telefonisch beim Teilungsamt, worauf die Teilungsbehörde gleichentags eine briefliche Antwort gab. X erhob am 5. Dezember 2005 Beschwerde beim Regierungsstatthalter. Sie beantragte, die "Verfügung" bzw. der "Entscheid" der Teilungsbehörde vom 8. November 2005 bzw. 2. Dezember 2005 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ihr zu Recht eine Erbbescheinigung ausgestellt worden sei.

B. Am 1. Februar 2006 erliess der Regierungsstatthalter den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2005 aufgehoben wird.

2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die am 14. Juli 2005 ausgestellte Erbbescheinigung der Teilungsbehörde S zurückzugeben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid wurde ebenfalls den am Verfahren nicht beteiligten gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes zugestellt.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Februar 2006 stellte die Beschwerdeführerin folgende Begehren:

1. In Ergänzung von Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Regierungsstatthalters sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2. Ziff. 2 des Rechtsspruchs des Regierungsstatthalters sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.

Der Regierungsstatthalter beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2006 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalters betreffend Entscheide der Teilungsbehörde ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Obergericht des Kantons zulässig. Dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 83 Abs. 2 EGZGB). Für das Verfahren vor Obergericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG (§ 11 Abs. 2 EGZGB).

2. 2.1. Der Regierungsstatthalter hat die Verfügung des Teilungsamts S vom 8. November 2005, in welcher die Rückgabepflicht der Erbbescheinigung angeordnet wurde, aufgehoben. Zuständig für die Rückforderung sei die Teilungsbehörde und nicht das Teilungsamt. Der Regierungsstatthalter ordnete aber die Rückgabe der Erbbescheinigung an, da diese zu früh und zu Unrecht ausgestellt worden sei, weil das Anrecht der Beschwerdeführerin darauf mit der Einsprache der Schwester des Erblassers vom 22. Juli 2005 bestritten worden sei. Die Erbbescheinigung hätte gar nie ausgestellt werden dürfen.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Rückgabepflicht der Erbbescheinigung basiere auf einem Sachverhalt, der weder Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens noch ihr überhaupt bekannt gewesen sei. So solle der Rechtsvertreter der Schwester des Erblassers am 22. Juli 2005 "vorsorglich" Einsprache gegen die Zuweisung des gesamten Erbes an die Beschwerdeführerin erhoben haben. Darauf abzustellen und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin eine Rückgabepflicht anzuordnen, verletze den verfassungsmässigen Gehörsgrundsatz.

2.3. Der Regierungsstatthalter führt in seiner Stellungnahme aus, dieser formellen Frage sei rückblickend tatsächlich eine gewisse Bedeutung zuzuerkennen. Gleichzeitig sei jedoch darauf hinzuweisen, dass mit seinem Entscheid keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verursacht, sondern die gleiche Rechtslage lediglich mit einer anderen Begründung bestätigt werde.

2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufgehoben. Trotz der formellen Natur des rechtlichen Gehörs besteht aber die Möglichkeit der so genannten Heilung eines derartigen Verfahrensmangels. "Heilung" bezeichnet die Behebung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann zulässig, wenn die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält, wenn sie sich umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann und wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (LGVE 2003 III Nr. 11; BGE 120 V 357 E. 2a und S. 362 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 129 und 131; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu Art. 21). Dies ist hier der Fall. Dem Obergericht kommt im vorliegenden Verfahren volle Kognition zu (§ 83 Abs. 2 EGZGB i.V. mit § 156 Abs. 2 VRG), so dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu betrachten wäre.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsstatthalter habe die Rückforderung der Erbbescheinigung überhaupt nicht aussprechen dürfen. Er habe die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verletzt und der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise den Instanzenzug verkürzt. Die Ausstellung der Erbbescheinigung und dementsprechend auch deren Rückforderung obliege einzig der Teilungsbehörde (§ 9 Abs. 2 lit. e EGZGB), wie der Regierungsstatthalter übrigens in Ziff. 1 Abs. 3 seiner Erwägungen selber ausgeführt habe.

3.2. Der Regierungsstatthalter führt in seiner Stellungnahme dazu aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass er in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz in erster Linie in der Sache selber zu entscheiden habe (§ 140 Abs. 1 VRG). Auch in der Funktion als Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörden sei er befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Nachdem sich ergeben habe, dass die Erbbescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden sei, sei die Verpflichtung zur Rückgabe die logische und notwendige Konsequenz.

3.3. Nach § 140 Abs. 1 VRG hat die Rechtsmittelinstanz, wenn sie einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, in der Regel selber über die Sache zu entscheiden. Nur wenn besondere Gründe es erfordern, weist sie die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Im Regelfall soll die Beschwerdebehörde im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ihren Entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung setzen. Ein reformatorischer oder bestätigender Entscheid tritt im Umfang des Streitgegenstandes prozessual an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., N 2, 6 und 13 zu Art. 72 VRPG zum inhaltlich gleichlautenden bernischen Artikel wie § 140 VRG). Schliesslich weist der Regierungsstatthalter zu Recht darauf hin, dass er auch in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde befugt ist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 186 Abs. 3 VRG).

3.4. Der Regierungsstatthalter durfte somit mit einer anderen Begründung in seinem Entscheid vom 1. Februar 2006 die Rückgabe der Erbbescheinigung anordnen. Er hat damit weder eine gesetzliche Zuständigkeitsordnung verletzt noch dadurch der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise den Instanzenzug verkürzt.

4. 4.1. Fraglich bleibt aber, ob eine ausgestellte Erbbescheinigung zurückgefordert werden kann. Die Erbbescheinigung ist bloss eine provisorische Legitimationsurkunde. Erweist sie sich als fehlerhaft, so kann die Behörde sie zurückfordern (Karrer, Basler Komm., N 47 zu Art. 559 ZGB; Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 15 N 21; Roberto Dallafior, Die Legitimation der Erben, Diss. Zürich 1990, S. 9).

4.2. 4.2.1. Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers. Um jedoch über den Nachlass verfügen zu können, brauchen sie einen Ausweis ihrer Erbeneigenschaft und Verfügungsbefugnis. Diesem Zweck dient die Erbbescheinigung, welche in Art. 559 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt ist: Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

4.2.2. Der Regierungsstatthalter hat in seinem Entscheid ausgeführt, die gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes seien am 24. Juni 2005 über den Ehevertrag der Ehegatten X und dessen Folge - dass das Gesamtgut beim Tod des erstversterbenden Ehegatten vollumfänglich an den überlebenden Ehegatten gelange - informiert worden. Am 14. Juli 2005 habe die Teilungsbehörde der Witwe X die Erbbescheinigung ausgestellt und sie als einzige Erbin anerkannt.

4.2.3. Die Erbbescheinigung muss alle Erben aufführen (Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 559 ZGB; Tuor-Picenoni, Berner Komm., N 16 zu Art. 559 ZGB). Auch bei allgemeiner Gütergemeinschaft mit vollständiger Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten ist in der Erbbescheinigung nicht dieser allein, sondern sind alle der Erbengemeinschaft angehörenden Erben aufzuführen, auch wenn wegen des Ehevertrages der Nachlass faktisch inexistent ist (Karrer, a.a.O., N 19 a.E. zu Art. 559 ZGB).

4.2.4. Ist aber am 14. Juli 2005 von der Teilungsbehörde der Witwe X die Erbbescheinigung als einzige Erbin ausgestellt worden, so erweist sie sich schon aus diesem Grunde als fehlerhaft und die zuständigen Behörden sind verpflichtet, sie zurückzurufen. Diese Rückforderung hat der Regierungsstatthalter im Übrigen nicht gestützt auf § 116 VRG verfügt, sondern indem er, wie erwähnt, als Rechtsmittelinstanz in der Sache selber entschieden hat (§ 140 Abs. 1 VRG). Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erübrigen sich daher. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin zeigt sich erstaunt darüber, dass der Regierungsstatthalter seinen Entscheid den gesetzlichen Erben zugestellt hat. Ob es allenfalls genügt hätte, ihnen lediglich den Rechtsspruch zu eröffnen, mag dahingestellt bleiben, nachdem nicht klar ist, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand ableiten will.

6. 6.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin keine amtlichen Kosten auferlegt. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchgedrungen. Zwar sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2005 aufzuheben, die Rückforderung der Erbbescheinigung sei jedoch zu stützen. Unter diesen Umständen sei auf eine Kostenauflage zu verzichten.

6.2. Die Beschwerdeführerin fordert für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung. Nachdem die Vorinstanz die Kritik an den "Verfügungen" von Teilungsamt und Teilungsbehörde uneingeschränkt übernommen habe, sei es unverständlich, wie sie der Beschwerdeführerin trotz Obsiegens eine Parteientschädigung habe vorenthalten können. Nach § 201 Abs. 2 VRG habe nämlich die obsiegende Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehöre (in casu zu Lasten der Gemeinde S) Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten.

6.3. Die Beschwerdeführerin ist vor Vorinstanz in der Hauptsache, nämlich der Rückgabe der Erbbescheinigung, nicht durchgedrungen. Der Regierungsstatthalter hat die Verfügung vom 8. November 2005 wegen formeller Mängel aufgehoben, da die Rückforderung der Erbbescheinigung vom Teilungsamt und nicht von der Teilungsbehörde ausgegangen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Diese Mängel sind als grobe Verfahrensfehler bzw. offenbare Rechtsverletzungen im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG zu betrachten, die nur deswegen nicht zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die zuständige Teilungsbehörde geführt haben, weil die Vorinstanz in der Sache selber entschieden hat. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin kostenmässig schlechter gestellt wird als im gegenteiligen Fall (LGVE 1985 II Nr. 49; vgl. auch LGVE 2000 II Nr. 51). Es ist ihr daher für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalter eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gemeinde S zuzusprechen.

6.4. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin zwei Drittel der Gerichtskosten zu bezahlen (§ 198 Abs. 1 lit. c und § 200 Abs. 2 VRG). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.-- festgesetzt (§ 21 Abs. 1 KoV). Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin nach § 201 Abs. 2 VRG sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb sie die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.

I. Kammer, 22. Mai 2006 (19 06 1)

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