Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 08.09.2004 Fallnummer: 12 04 1.2 LGVE: 2004 I Nr. 38 Leitsatz: § 70 ZPO. Der Behauptungslast ist nicht genügt, wenn die Parteien bloss Rechtsverhältnisse anführen, ohne den dazugehörenden Sachverhalt zu schildern. Vielmehr müssen die Parteien jene Tatsachen behaupten, die geeignet sind, die Grundlage der richterlichen Schlussfolgerung zu bilden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 70 ZPO. Der Behauptungslast ist nicht genügt, wenn die Parteien bloss Rechtsverhältnisse anführen, ohne den dazugehörenden Sachverhalt zu schildern. Vielmehr müssen die Parteien jene Tatsachen behaupten, die geeignet sind, die Grundlage der richterlichen Schlussfolgerung zu bilden.
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In einem Markenrechtsprozess beantragte die Klägerin, der Beklagte sei anzuweisen, die Marke "Fullwood" mit dem gesamten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis innert gerichtlich festgesetzter Frist auf eigene Kosten auf die Klägerin zu übertragen, eventualiter sei die eingetragene Marke als nichtig zu erklären. Die Klägerin ging selber davon aus, dass in der Schweiz zu ihren Gunsten kein Markenrecht eingetragen sei. Sie machte indes geltend, die durch den Beklagten hinterlegte Marke "Fullwood" sei aufgrund ihrer Identität mit der notorisch bekannten Marke der Klägerin nichtig. Zur Substanziierung des klägerischen Anspruches führte die I. Kammer des Obergerichts aus:
Aus den Erwägungen: 5.3. Die "notorische Bekanntheit" einer Marke ist ein Rechtsbegriff. Dagegen ist eine vom kantonalen Sachgericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage, ob die massgebenden Parameter des notorischen Bekanntheitsgrades der Marke im konkreten Fall erfüllt sind oder nicht (BGE 130 III 276 E. 4.3). Gemäss der allgemeinen bundesrechtlichen Beweislastregel des Art. 8 ZGB hat im Zivilprozess jene Partei die rechtsbegründende Tatsache der erhöhten Bekanntheit eines Kennzeichens zu beweisen, welche aus der notorischen Bekanntheit des Kennzeichens ein (Marken-)Recht ableiten will. Kann das Vorliegen des Maximalkennzeichnungsgrads resp. im Einzelfall auch eines tieferen Kennzeichnungsgrads im beteiligten Verkehrskreis nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, so ist gegen die beweispflichtige Partei zu entscheiden, im Zweifel also für den vermeintlichen Markenusurpator (Christian Rohner, Die notorisch bekannte Marke in der Schweiz, Bern 2002, S. 223 f.).
Bevor gegebenenfalls Beweise zu erheben sind, müssen rechtsgenügende, d.h. substanziierte Behauptungen vorliegen. Dies bedeutet, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen sind, dass darüber (bei Bestreitung) Beweis abgenommen werden kann (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, S. 264). Das materielle Recht, auf dem ein behaupteter Anspruch gründet, bestimmt, inwiefern ein Sachverhalt in den Rechtsschriften einer Partei ausreichend substanziiert erscheint (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 70 ZPO). Da eine Rechtsfolge nur zugesprochen werden darf, wenn deren sämtliche tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Rechtsanwendung Sache des Richters ist, muss der konkrete Sachverhalt, der einen Rechtsbegriff ausfüllt oder einen rechtlichen Schluss nach sich zieht, dem Richter vorliegen, damit dieser die ihm allein obliegende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. Deshalb ist der Behauptungslast grundsätzlich nicht genügt, wenn die Parteien bloss Rechtsverhältnisse anführen, ohne den dazugehörenden Sachverhalt zu schildern. Vielmehr müssen die Parteien jene Tatsachen behaupten, die geeignet sind, die Grundlage der richterlichen Schlussfolgerung zu bilden (Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 1989, S. 141 ff.). Mangelnde Substanziierung führt wie ein gescheiterter Beweis zur Klageabweisung (Frank/Stäuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 1a zu § 113 ZPO ZH; ZR 101 [2002] Nr. 55). Mit Beweisanträgen können fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden, da Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende).
5.4. In casu fehlt es bezüglich der geltend gemachten notorischen Bekanntheit der Marke "Fullwood" an genügend substanziierten Behauptungen der Klägerin. Sie führt zwar aus, sie sei eine der weltweit anerkannten und führenden Herstellerinnen und Entwicklerinnen von unter anderem Melkmaschinen, Melkständen, Milchkühlanlagen sowie der diesbezüglichen Software und Hardware. Aus diesem allgemein gehaltenen Vorbringen ergäbe sich, würde darüber Beweis geführt, indes nicht, inwieweit die Marke "Fullwood" bei den massgebenden Verkehrskreisen in der Schweiz bekannt ist. Daraus kann nicht auf einen bestimmten Marktanteil der klägerischen Produkte in der Schweiz, die Intensität der Marktdurchdringung, die geografische Ausdehnung oder den Umfang der in die Vermarktung getätigten Investitionen geschlossen werden. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass sie seit 1975 auf dem Schweizer Markt tätig sei und der Vertrieb der Fullwood-Produkte vorwiegend durch die offizielle Vertretung, die L. F. AG in M. erfolge. Ebenso wenig ergäbe sich die notorische Bekanntheit der Marke "Fullwood" aus dem Vorbringen der Klägerin, ihre offizielle Vertreiberin in der Schweiz habe um Zulassung verschiedenster Fullwood-Produkte bei der eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik ersucht. Die Klägerin geht selber davon aus, dass die eidgenössische Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik nicht den massgebenden Verkehrskreisen in der Schweiz angehört, sondern dass es sich bei ihr um eine für die massgeblichen Verkehrskreise zuständige Behörde handelt. Die Klägerin führt auch nicht näher aus, worin der erfolgreiche Vertrieb der Fullwood-Produkte, wie zum Beispiel des Fullwood-Sammelstücks "Clear Flow", der Fullwood-Melkeinheit "Flow Processor" und des Fullwood-Milchmengenmessgeräts "Fullflow Milk Meter" auf dem Schweizer Markt besteht. Nachdem genauere Angaben dazu fehlen und sich die Klägerin auch nicht auf Verkaufszahlen ihrer Produkte bezieht, könnte aus diesen Vorbringen ebenfalls nicht auf einen bestimmten Kennzeichnungsgrad der Marke "Fullwood" in den massgebenden Verkehrskreisen geschlossen werden. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, dass sie bzw. die Lemmer Fullwood AG Kühl- und Melkanlagen M. nicht nur seit Jahrzehnten mit Fullwood-Produkten in der Schweiz handle und solche montiere, sondern diese auch bewerbe, was über diese lange Zeit zu einem grossen Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Gebiet der Milchwirtschaft geführt habe. Genauere Ausführungen zum Handel der Produkte und zur Werbung fehlen. Aus diesem allgemein gehaltenen Vorbringen lässt sich nichts über den Marktanteil der Produkte, die Intensität der Marktdurchdringung sowie die geografische Ausdehnung schliessen. Nichts daran zu ändern vermag der Hinweis, dass selbst die eidgenössische Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, bereits im Jahre 1990 eine Fullwood-Milchfördereinheit erworben habe. Die Forschungsanstalt gehört nicht zu den massgebenden Verkehrskreisen. Zudem könnte aus einem solchen Verkauf nicht auf einen bestimmten Kennzeichnungsgrad der Marke "Fullwood" geschlossen werden. Aus dem Erhebungsformular bezüglich Eutergesundheit der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich ergäbe sich ebenfalls nicht, dass die Marke "Fullwood" in den massgebenden Verkehrskreisen, darunter insbesondere den Abnehmern der Produkte, in der Schweiz notorisch bekannt ist. Dass der Begriff "Fullwood" auf dem Formular erwähnt ist, liesse lediglich den Schluss zu, dass dieser Name in der Schweiz bekannt ist. Eine erhöhte Bekanntheit der Marke "Fullwood" kann daraus indes nicht abgeleitet werden. Auch aus den weiteren Vorbringen der Klägerin über ihr Unternehmen, ihre Produkte und ihr Vertriebsnetz lässt sich nichts über den Kennzeichnungsgrad der Marke "Fullwood" ableiten. Dies gilt selbst für ihren Hinweis auf die in verschiedenen anderen Ländern eingetragenen Markenrechte, sagen diese doch nichts über die Bekanntheit der Marke "Fullwood" in den massgebenden Verkehrskreisen in der Schweiz aus. Insgesamt sind die Vorbringen der Klägerin zu wenig substanziiert. Würde darüber Beweis geführt, ergäbe sich daraus nicht, dass die Marke "Fullwood" in den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz notorisch bekannt ist.
Selbst wenn neben den Vorbringen der Klägerin diejenigen des Beklagten berücksichtigt werden, könnte daraus insgesamt nicht geschlossen werden, dass die Marke "Fullwood" in der Schweiz bereits vor dem Markeneintrag notorisch bekannt war. Dies ergäbe sich insbesondere nicht aufgrund seines Vorbringens, er habe diese Marke lange Zeit vor dem Eintrag mit der A. B. AG in G. grossräumig mit einem Markenanteil von ca. 85 % in der Schweiz verkauft und betreut sowie massgeblich an der Einführung und der Bekanntheit dieser Marke mitgewirkt. Dieses Vorbringen ist in zeitlicher und geografischer Hinsicht unbestimmt. Zudem ist nicht schlüssig, ob sich der Wert von 85 % lediglich auf die vom Beklagten verkauften Produkte bezieht oder nicht. Dieser Wert sagt schliesslich auch nichts über die Bekanntheit in den massgebenden Verkehrskreisen aus. Damit sind Ziffer 1 bis 3 der Anträge der Klägerin abzuweisen.
I. Kammer des Obergerichts, 8. September 2004 (12 04 1)