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Luzern Obergericht I. Kammer 08.09.2004 12 04 1.1 (2004 I Nr. 3)

8 settembre 2004·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·804 parole·~4 min·3

Riassunto

Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine Markenanmeldung ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Gesamtverhalten des Usurpators keinem legitimen Zweck dient, weil es allein darauf abzielt, eine formal bessere Rechtsstellung auszunutzen und unter Behinderung eines Kennzeicheninhabers zu Geld zu machen. | Markenschutz

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Markenschutz Entscheiddatum: 08.09.2004 Fallnummer: 12 04 1.1 LGVE: 2004 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine Markenanmeldung ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Gesamtverhalten des Usurpators keinem legitimen Zweck dient, weil es allein darauf abzielt, eine formal bessere Rechtsstellung auszunutzen und unter Behinderung eines Kennzeicheninhabers zu Geld zu machen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine Markenanmeldung ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Gesamtverhalten des Usurpators keinem legitimen Zweck dient, weil es allein darauf abzielt, eine formal bessere Rechtsstellung auszunutzen und unter Behinderung eines Kennzeicheninhabers zu Geld zu machen.

====================================================================== In einem Markenrechtsprozess beantragte die Klägerin, der Beklagte sei anzuweisen, die Marke "Fullwood" mit dem gesamten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis innert gerichtlich festgesetzter Frist auf eigene Kosten auf die Klägerin zu übertragen, eventualiter sei die eingetragene Marke als nichtig zu erklären. Die Klägerin ging selber davon aus, dass in der Schweiz zu ihren Gunsten kein Markenrecht eingetragen sei. Sie machte indes geltend, die durch den Beklagten hinterlegte Marke "Fullwood" sei aufgrund ihrer Identität mit der notorisch bekannten Marke der Klägerin nichtig. Zudem sei der Markeneintrag des Beklagten aufgrund des offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht zu schützen. Die I. Kammer des Obergerichts wies das Begehren auf Übertragung der Marke ab. Zur Frage, ob die Anmeldung der Marke durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, führte sie aus:

Die Klägerin ist unbestrittenermassen seit 1975 auf dem Schweizer Markt mit Fullwood-Produkten tätig. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin den durch sie geprägten Begriff "Fullwood" in ihrem Mutterland England und in diversen weiteren Ländern bereits vor Jahren markenrechtlich hat schützen lassen. Ebenso wenig wird vom Beklagten substanziiert bestritten, dass ihre in der Schweiz eingetragene Marke "Fullwood" mit der von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Bezeichnung "Fullwood" bezüglich Schriftzug und Darstellungsweise übereinstimmt. Der Beklagte macht selber geltend, langjährig für die Marke Lemmer Fullwood tätig gewesen zu sein. Bei der Lemmer-Fullwood GmbH in L. (D) und der Lemmer Fullwood AG Kühl- und Melkanlagen M. handelt es sich um Tochterfirmen der Klägerin. Daher und weil der Beklagte denselben Schriftzug für dieselben Waren wie die Klägerin verwendet, ist davon auszugehen, dass er die Produkte der Klägerin sowie den von ihr verwendeten Begriff "Fullwood" inkl. Schriftzug im Zeitpunkt der Hinterlegung der Marke "Fullwood" gekannt hat. Sein Vorbringen, wonach die Firma Lemmer-Fullwood zu dieser Zeit bis heute stets unter dem Namen Lemmer Fullwood und jetzt als R.J. Fullwood & Bland Limited als Klägerin aufgetreten sei und die Anlagen stets als Lemmer Fullwood verkauft worden seien, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte, wenn er schon jahrelang für die Marke Lemmer Fullwood tätig gewesen sein will, die Klägerin und die entsprechenden Tochterfirmen nicht gekannt hat bzw. sich über deren Verhältnis zueinander nicht im Klaren war. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte nicht bestreitet, dass die Produkte der Klägerin seit 1975 auf dem Schweizer Markt erhältlich seien und der Vertrieb vorwiegend durch die offizielle Vertretung, die Lemmer Fullwood AG Kühl- und Melkanlagen M., die ebenfalls 1975 gegründet wurde, erfolge.

Die Marke dient der positiven Individualisierung des eigenen Angebots, gleichzeitig aber auch der negativen Abgrenzung gegenüber von Konkurrenzprodukten (Marbach, SIWR III, Kennzeichenrecht, S. 3). Der Beklagte hat die Marke "Fullwood" für Waren der Klasse 7, Melkanlagen, eintragen lassen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um dieselben Produkte, für welche die Klägerin das Zeichen "Fullwood" auf dem schweizerischen Markt bereits verwendet hat. Nachdem die Klägerin das Zeichen "Fullwood" für Melkmaschinen seit 1975 in der Schweiz benutzt, ist eine ernsthafte eigene Nutzung der Marke aufgrund der Verwechslung der Produkte mit denjenigen der Klägerin nicht möglich. Dies wird vom Beklagten ebenso wenig bestritten wie das Vorbringen der Klägerin, dass er die Marke "Fullwood" im Zusammenhang mit den Produkten der Klägerin bzw. allenfalls im Zusammenhang mit nachgeahmten Produkten der Milchtechnik, die mit den Originalprodukten der Klägerin verwechselbar seien, benutze. Ein solcher Gebrauch der Marke "Fullwood" dient keinem legitimen Zweck und ist rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte führt in der Klageantwort auch nicht sinngemäss Gründe an, die für eine eigene legitime Nutzung der Marke "Fullwood" sprechen. Sein Vorbringen, seine langjährige Tätigkeit für die Marke Lemmer Fullwood habe ihn veranlasst, die Marke zu schützen, um seinen Kunden die grösstmögliche Sicherheit mit ihrer Anlage zu gewährleisten, vor allem als im Jahre 1999/2000 durch das Kürzertreten von Herrn J. der Fortbestand der Erzeugnisse Lemmer Fullwood in der Schweiz nicht mehr so sicher gewesen sei, ist nicht verständlich, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insgesamt ist das Verhalten des Beklagten dahin zu würdigen, dass es keinem legitimen Zweck dient, weil es allein darauf abzielt, eine formal bessere Rechtsstellung auszunutzen, die ihm nicht zusteht, und die Klägerin zu behindern. Dies wird von ihm nebst dem bereits Gesagten ebenfalls nicht bestritten, weshalb die Hinterlegung der Marke "Fullwood" durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich und die unter der Nr. 490712 im schweizerischen Markenregister für die Klasse 7, Melkanlagen, eingetragene Marke nichtig ist.

I. Kammer, 8. September 2004 (12 04 1)

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