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Luzern Obergericht I. Kammer 17.09.2002 12 01 2 (2003 I Nr. 26)

17 settembre 2002·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·870 parole·~4 min·4

Riassunto

Art. 12 Abs. 1 lit. b KG; § 207 PBG. Schadenersatzpflicht des Konkurrenten gestützt auf das Kartellgesetz bei einer Beschwerde in Planungs- und Bausachen. | Kartellrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Kartellrecht Entscheiddatum: 17.09.2002 Fallnummer: 12 01 2 LGVE: 2003 I Nr. 26 Leitsatz: Art. 12 Abs. 1 lit. b KG; § 207 PBG. Schadenersatzpflicht des Konkurrenten gestützt auf das Kartellgesetz bei einer Beschwerde in Planungs- und Bausachen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 Abs. 1 lit. b KG; § 207 PBG. Schadenersatzpflicht des Konkurrenten gestützt auf das Kartellgesetz bei einer Beschwerde in Planungs- und Bausachen. ======================================================================

In einem Forderungsprozess verlangte die Klägerin von der Beklagten gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b KG die Bezahlung von Schadenersatz. Die Beklagte hatte gegen die der Klägerin vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung für eine Betonaufbereitungsanlage Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mangels Legitimation ist das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Klägerin machte vor Obergericht geltend, die Beschwerde habe lediglich den Marktauftritt der Klägerin verhindern wollen, weshalb die Beklagte den durch die Bauverzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Obergericht hat die Klage abgewiesen. Es vertrat dabei die Auffassung, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beklagten nicht missbräuchlich gewesen sei.

Aus den Erwägungen: 8.- Die Beklagte beruft sich bezüglich ihrer Legitimation auf eine andere Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. In einem Urteil vom 9. Juni 1986 (BVR 1986 S. 253 ff.) äussert sich dieses zur Frage, wann Gewerbekonkurrenten zur Baueinsprache und zur Baubeschwerde legitimiert seien. Das bernische Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass von einer unzulässigen Ausweitung der Beschwerdebefugnis dann nicht gesprochen werden könne, wenn ein Gewerbetreibender im Baubeschwerdeverfahren geltend mache, das Bauvorhaben des Konkurrenten stehe im Widerspruch zu Bauvorschriften, die vorab für die Erstellung von gewerblichen Bauten zu beachten seien und demnach einen direkten Einfluss auf die faktische Konkurrenzsituation hätten (z.B. Vorschriften über die Dimensionierung, Einrichtung und Erschliessung von Einkaufszentren, Bestimmungen über die Innenausstattung von Gewerbebauten). Werde dem Gewerbetreibenden gestattet, sich gegen die Missachtung von Bauvorschriften zur Wehr zu setzen, die spezifisch die Einrichtung eines Konkurrenzbetriebes normieren und demnach mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen zeitigten, käme dies nicht zwangsläufig der Einführung der unerwünschten Popularbeschwerde gleich.

9.- Die gleiche Ansicht wird verschiedentlich auch in der Lehre vertreten (Zaugg Aldo, Komm. zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 1995, N 17 zu Art. 35/35a). Glanzmann (Glanzmann-Tarnutzer Lucrezia, Die Legitimation des Konkurrenten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Diss. St. Gallen 1997, S. 196) möchte dem Gewerbetreibenden die Legitimation zugestehen, wenn er geltend mache, ein Neubau sei beispielsweise nicht zonenkonform oder widerspreche sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Gründen. Die Nichteinhaltung solcher Vorschriften würde es dem Bauherrn nämlich erlauben, seine Leistungen günstiger anzubieten, was zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Konkurrenten führen würde. Hänni führt bei der Besprechung von LGVE 1997 II Nr. 12 (Hänni Peter, BR 1/99 Nr. 27 S. 17) aus, die Frage, ob Bauvorschriften für die Erstellung von gewerblichen Bauten nicht auch mittelbar die Gewerbetreibenden schützten, sei durchaus berechtigt. Die Befugnis zur Konkurrentenbeschwerde könnte problemlos über den allgemeinen Legitimationsbegriff der "besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" auf tatsächliche Konkurrenten reduziert werden. Sachliche und räumliche Voraussetzungen könnten dabei der befürchteten Austragung unzähliger Interessenkämpfe enge Grenzen setzen. Der Vorteil einer dahingehenden Öffnung der Beschwerdebefugnis läge in der gerichtlichen Überprüfbarkeit bau- und planungsrechtlicher Massnahmen auf ihre Grundrechtskonformität. Damit könnten einerseits versteckte, unzulässige wirtschaftspolitische Ziele aufgedeckt werden, anderseits könnte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen im Bereich der Nutzungsplanung und des Baurechts besser durchgesetzt werden.

10.- Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bezüglich der Legitimation von Beschwerden von Gewerbegenossen keine einheitliche Meinung besteht und verschiedene Differenzierungen vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beklagten kann daher nicht als missbräuchliche, böswillige oder gegen Treu und Glauben verstos-sende Rechtsausübung angesehen werden. Die Beklagte hat sich in ihrer Verwaltungsge-richtsbeschwerde auf Verletzung von Vorschriften des Baugesetzes durch ihre Konkurrentin berufen, was auf Grund der obigen Ausführungen vertretbar und im vorliegenden Fall auch nachvollziehbar ist. Es erscheint zumindest auf den ersten Blick als ungewöhnlich, dass für eine Betonaufbereitungsanlage das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss § 198 PBG durchgeführt werden kann. Gemäss der im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im August 2000 geltenden Vorschrift des § 198 Abs. 1 PBG (Gesetzessammlung LU 1993, S. 430; § 198 PBG wurde auf den 1.1.2002 geändert) konnte das vereinfachte Baubewilligungsverfahren ohne Baugespann und öffentliche Auflage bei Bauten und Anlagen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührten, durchgeführt werden. Das Gleiche galt gemäss § 198 Abs. 2 PBG für zeitlich befristete Anlagen und für solche, deren Baukosten unter Fr. 60'000.-- veranschlagt waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts war die Interessenabwägung, ob keine offensichtlich schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt würden, auch in den Sonderfällen des § 198 Abs. 2 PBG vorzunehmen (Urteil Verwaltungsgericht vom 3.11.1999 i.S. O. SA gegen G.E., S. 11; LGVE 1999 II 11). Somit durfte auch bei zeitlich befristeten Bauten und Bauten mit Baukosten unter Fr. 60'000.-- nur ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen Privater und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt wurden. Dass bei einer Betonaufbereitungsanlage bezüglich Lärmschutz und Luftreinhaltung öffentliche Interessen tangiert sein können, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenfalls betrugen die Baukosten für die Betonaufbereitungsanlage gemäss den eigenen Angaben der Klägerin Fr. 244'838.--. Sie überstiegen somit die in § 198 Abs. 2 PBG vorgesehene Limite (inkl. Teuerungsanpassung) bei weitem. Mithin bestand auch unter diesem Gesichtspunkt begründeter Anlass der Beklagten, die Zulässigkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens zu rügen.

I. Kammer, 17. September 2002 (12 01 2)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 3. März 2003 abgewiesen.)

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