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Luzern Obergericht I. Kammer 23.03.2001 11 99 77 (2001 I Nr. 24)

23 marzo 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,336 parole·~7 min·4

Riassunto

§§ 178 ff. ZPO. Bedeutung von Privatexpertisen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 1993 I Nr. 20). | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.03.2001 Fallnummer: 11 99 77 LGVE: 2001 I Nr. 24 Leitsatz: §§ 178 ff. ZPO. Bedeutung von Privatexpertisen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 1993 I Nr. 20). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Parteien stehen in einem Ärztehaftpflichtprozess. Vor Prozessbeginn hatte der Kläger gestützt auf das Reglement der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) für die aussergerichtliche Begutachtung von Ärztehaftpflichtfällen eine medizinische Expertise bei PD Dr. X. erstellen lassen. Das Amtsgericht hatte dieses medizinische Gutachten als taugliches Beweismittel zugelassen und gewürdigt. Das Obergericht hat die medizinische Expertise von PD Dr. X. gemäss bisheriger Rechtsprechung als Parteibehauptung qualifiziert, als taugliches Beweismittel nicht zugelassen und ein gerichtliches Gutachten angeordnet.

Aus den Erwägungen: 2.- Wie bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vertritt der Kläger die Auffassung, es sei auch im Appellationsverfahren davon abzusehen, gerichtlich eine medizinische Expertise anzuordnen und durchzuführen, da das bereits vorliegende medizinische Gutachten von PD Dr. X. als Beweismittel tauglich sei. Dem hielt und hält der Beklagte entgegen, dass es sich beim medizinischen Gutachten von PD Dr. X. um eine Privatexpertise handle, die weder zugelassen noch gewürdigt werden könne.

Die Vorinstanz hat das medizinische Gutachten von PD Dr. X. als taugliches Beweismittel zugelassen und gewürdigt. Dabei stützte sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1993. In diesem Urteil hat das Bundesgericht in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden, es stelle keine Verletzung von Art. 4 aBV dar, dass die erste und auch die obere kantonale Instanz ein gestützt auf das Reglement der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) für die aussergerichtliche Begutachtung von Ärztehaftpflichtfällen (im Folgenden: Reglement) zustande gekommenes medizinisches Gutachten gleichermassen wie eine gerichtliche Expertise als gültiges Beweismittel anerkannt habe. So wäre ein Sachverständiger nach dem Reglement zur gleichen Sorgfalt verpflichtet, wie wenn er sein medizinisches Gutachten einem Gericht zu erstatten hätte. Folglich gelte auch für einen solchen Experten die Wahrheitspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe aufgrund des Reglementes zustande gekommenen medizinischen Gutachten durchaus volle Beweiskraft zuerkannt werden, sofern der Sachverständige seine Expertise aufgrund weitgehend vollständiger Informationen erstellt habe und solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29.9.1993, S. 7 f. mit Hinweis auf BGE 113 IV 1, 104 V 212 und 86 II 134). Dem hielt und hält der Beklagte entgegen, dass es sich beim medizinischen Gutachten von PD Dr. X. um eine sogenannte Privatexpertise hand-le. Privatexpertisen seien aber nach Lehre und Rechtsprechung nicht als taugliche Beweismittel zulässig, sondern als blosse Parteibehauptungen zu behandeln. Ausserdem seien Privatexpertisen in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern nicht als gültiges Beweismittel aufgeführt.

a) Das Zivilprozessrecht ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 122 Abs. 2 BV). Also bestimmen und regeln die Kantone, was im Zivilprozess Beweismittel sein kann (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts und des Internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 4. Aufl., Bern 1995, 10. Kapitel Rz 94). Dementsprechend sieht die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern für den ordentlichen und den einfachen Prozess folgende Beweismittel vor: Urkunden (§§ 149 ff. ZPO), Parteibefragung (§§ 156 ff. ZPO), Zeugen (§§ 161 ff. ZPO), Augenschein (§§ 175 ff. ZPO) und Sachverständige (§§ 178 ff. ZPO). Diese Auflistung der nach der Luzerner Zivilprozessordnung zulässigen Beweismittel in §§ 149 bis 184 ZPO ist abschliessend (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern zur Totalrevision der ZPO/LU vom 8.5.1992, S. 31; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 vor § 139). Damit schafft die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern ein geschlossenes Beweismittelsystem. Es bietet dem Richter Gewähr dafür, dass seine Überzeugung nur auf Erhebungen baut, die in den gesetzlich vorgesehenen, die Mitwirkung der Parteien sichernden Form erfolgten. Nur dort, wo der Bundesgesetzgeber die volle Offizial- und Untersuchungsmaxime anordnet, kann und darf das geschlossene Beweismittelsystem erweitert werden und es ist der sogenannte Freibeweis zulässig (Vogel Oscar, a.a.O., 10. Kapitel Rz 95a).

Vor diesem Hintergrund und bereits mit Blick auf die neue Zivilprozessordnung des Kantons Luzern hat das Obergericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung am 14. Januar 1993 entschieden, Privatgutachten seien als Beweismittel unzulässig. Gleichermas-sen wie die damals geltende Zivilprozessordnung des Kantons Luzern sehe nämlich auch die neue Luzerner Zivilprozessordnung eine abschliessende Aufzählung der zulässigen Beweismittel vor. Im Gegensatz zu neueren Zivilprozessordnungen anderer Kantone, die es dem Richter ausdrücklich ermöglichen, Privatexpertisen als Beweismittel zu würdigen, sei dies im Zivilprozess vor Luzerner Gerichten wegen der auch in der neuen Zivilprozessordnung des Kantons Luzern abschliessenden Aufzählung der gültigen Beweismittel nicht möglich (LGVE 1993 I Nr. 20 mit Hinweisen). Demnach und weil es sich beim medizinischen Gutachten von PD Dr. X. nicht um eine gerichtliche Expertise, sondern um ein Privatgutachten handelt, ist vorliegend die Würdigung dieses Gutachtens als taugliches Beweismittel nicht möglich.

b) Beim medizinischen Gutachten von PD Dr. X. handelt es sich um eine sog. Privatexpertise. Diesem Gutachten liegt denn auch das an die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) gerichtete Ersuchen des Klägers von Ende 1995 zugrunde, in dem er eine medizinische Expertise im Wesentlichen zur Frage verlangt hat, ob bei der an seinem rechten Auge am 16. März 1995 durchgeführten Operation der Sehnerv geschädigt worden sei. Mithin wurde also das medizinische Gutachten von PD Dr. X. nicht auf gerichtliche Anordnung hin erstattet.

Für Privatgutachten gilt allgemein, dass sie keine Beweismittel sind, sondern nur die Bedeutung von Parteibehauptungen haben (Frank/Sträuli/Messmer, Komm.zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 vor § 171 ff. ZPO/ZH; Studer/Rüegg/ Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 178 PO/LU; Vogel Oscar, a.a.O., 10. Kapitel Rz 152; LGVE 1993 I Nr. 20 mit Hinweisen). Dies wird damit begründet, dass ein privater Sachverständiger nicht von beiden Parteien gemeinsam beauftragt bzw. vom Richter ausgewählt wird; seine Instruktion erfolgt einseitig durch eine Partei und er äussert seine Meinung, ohne vom Richter in Pflicht genom-men worden zu sein und ohne der Strafdrohung wegen falschen Gutachtens zu unterstehen. Damit besteht keine Gewähr dafür, dass es sich bei ihm um einen neutralen, gewissermas-sen nur der Wahrheit verpflichteten Fachmann handelt, so dass dessen Befund grundsätzlich nicht beweisbildend sein kann (LGVE 1993 I Nr. 20). Daran ist festzuhalten.

Zwar trifft es zu, dass ein Arzt, der ein Privatgutachten ausfertigt, zur Wahrheit verpflichtet ist (Art. 318 StGB). Zutreffend ist auch, dass ein aufgrund des Reglementes zu erstattendes Privatgutachten mit der gleichen Sorgfalt auszuarbeiten ist, wie wenn es sich um eine gerichtlich angeordnete Expertise handeln würde (Art. 8 Reglement). Jedoch verhält es sich bei einem gerichtlich angeordneten Gutachten so, dass der Richter den Sachverständigen ausdrücklich auf die im Verhältnis zu Art. 318 StGB strengeren Straffolgen einer falschen Expertise gemäss Art. 307 StGB aufmerksam zu machen hat (§ 180 Abs. 2 ZPO). Überdies obliegt es dem Richter, dem Sachverständigen seine Aufgabe zu erörtern und ihm die in Bezug auf den zu beurteilenden Fall massgebenden Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Ferner ist es bei einer gerichtlichen Expertise nach Massgabe von § 183 ZPO und im Gegensatz zu den Bestimmungen im Reglement vorgeschrieben, dass dem Sachverständigen nach Vorliegen seiner Expertise ergänzende Fragen gestellt und/oder dass eine neue gerichtliche Expertise beantragt werden kann. Schliesslich hat das Reglement explizit die aussergericht-liche Begutachtung von Ärztehaftpflichtfällen zum Gegenstand; nach seinem Sinn und Zweck beschlägt es also gerade nicht die Tätigkeit eines medizinischen Experten als gerichtlich bestellter Sachverständiger.

Nur ausnahmsweise ist gegen die beweismässige Anerkennung eines Privatgutachtens nichts einzuwenden. Dies gilt in dem Fall, in dem die Privatexpertise im Auftrag beider Parteien von einem anerkannten Fachmann erstattet wurde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor § 171 ff. ZPO/ZH). Vorliegend greift diese Ausnahme in Bezug auf das medizinische Gutach-ten von PD Dr. X. nicht Platz, weil es nur vom Kläger bei der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) verlangt und auf dieses Ersuchen hin auch ausgefertigt worden ist.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angerufenen unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1993. Einerseits betrifft dieses Urteil nicht den Zivilprozess gemäss Luzerner Zivilprozessordnung, in der die zulässigen Beweismittel abschliessend aufgezählt sind. Andererseits erging dieses Urteil im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in dem lediglich eine Willkürprüfung erfolgt.

d) In Bestätigung der bisherigen Praxis des Obergerichts steht damit zusammenfassend fest, dass die medizinische Expertise von PD Dr. X. ein Privatgutachten ist und somit nur die Bedeutung einer Parteibehauptung hat. Folglich kann diese Expertise vorliegend nicht als taugliches Beweismittel gewürdigt werden.

I. Kammer, 23. März 2001 (11 99 77)

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