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Luzern Obergericht I. Kammer 28.12.2000 11 99 3 (2001 I Nr. 29)

28 dicembre 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,130 parole·~6 min·5

Riassunto

§ 247 Abs. 2 ZPO. Neue Anträge zur Sache und die Ausweitung eines bereits gestellten Antrages sind - auch wenn es sich um keine Klageänderung handelt - nach Ablauf der Appellationsfrist ausgeschlossen. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 28.12.2000 Fallnummer: 11 99 3 LGVE: 2001 I Nr. 29 Leitsatz: § 247 Abs. 2 ZPO. Neue Anträge zur Sache und die Ausweitung eines bereits gestellten Antrages sind - auch wenn es sich um keine Klageänderung handelt - nach Ablauf der Appellationsfrist ausgeschlossen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Klage vom 19. März 1997 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. Dabei mach-te er im Wesentlichen geltend, dass ihm die Beklagte für den bisher ungedeckt gebliebenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 30. Juni 1987, nämlich für den Erwerbsschaden für die Zeit von 1993 bis zum Datum des Erlasses des letztinstanzlichen Urteils, den zukünftigen In-validitätsschaden und die vorprozessualen Anwaltskosten, noch Ersatz zu leisten habe. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 hiess das Amtsgericht die Klage im Umfang von Fr. 52'955.80 gut und wies sie im Übrigen ab. Aufgrund eigener Berechnungen war das Amtsgericht zum Schluss gekommen, dass dem Kläger für den bisher ungedeckt gebliebenen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 30. Juni 1987 insgesamt Fr. 114'110.95, d.h. unter Berücksichtigung der während des Prozesses bezahlten Summe von Fr. 61'155.15 noch Fr. 52'955.80 zuzusprechen seien.

Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger an das Obergericht. Mit seiner Appellations-erklärung stellte er den Antrag, die Beklagte sei "... in Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts ... zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen". Diesen Antrag änderte und ergänzte er in der schriftlichen Appellationsbegründung dann aber in der Weise, dass er neben der Zusprechung von weiterem Schadenersatz in Höhe von Fr. 44'668.90 beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1999 bis zum 28. Februar 2031 monatliche und der Teuerung anzupassende Renten zu bezahlen. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, beim abgeänderten Antrag handle es sich um eine unzulässige Klageänderung und neue Anträge im Sinne der vom Kläger mit seiner Appellationsbegründung gestellten Rechtsbegehren seien nach Ablauf der Appellationsfrist ausgeschlossen.

Die I. Kammer des Obergerichts erwog und entschied diesbezüglich was folgt: a) Gemäss § 98 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung vor zweiter Instanz nicht möglich. Eine solche (unzulässige) Klageänderung liegt vor, wenn die vom Kläger oder Widerkläger als Änderung oder Ergänzung neu gemachten Vorbringen oder neu gestellten Begehren nicht mehr zu demjenigen Komplex von Tatsachen gehören, der bereits Grundlage des in der ersten Rechtsschrift dargelegten Sachverhalts bildet (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zi-vilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 98 ZPO mit zahlreichen Hinweisen). Zulässig aber ist es, Ansprüche abzuändern und/oder umzuwandeln, wenn sie dem gleichen Rechtsverhältnis, d.h. dem gleichen Lebensvorgang, entstammen oder das gleiche Objekt betreffen, also das Klagefundament nicht tangieren (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 61 ZPO mit Hinweis).

Im hier zur Diskussion stehenden Fall stützen sich die vom Kläger gegenüber seinen Rechtsbegehren gemäss Appellationserklärung in der Appellationsbegründung geänderten bzw. ergänzten Anträge auf den gleichen Tatsachenkomplex. Es geht denn auch gleicher-massen um den Verkehrsunfall vom 30. Juni 1987, an dem der Kläger beteiligt war und bei dem er sich eine bis heute andauernde gesundheitliche Schädigung zuzog, und um den ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden. Was neu ist, ist also nicht der Tatsachenkomplex, auf den der Kläger seine Rechtsbegehren stützt, sondern die von ihm aufgrund derselben Fakten gestellten Anträge. Demnach liegt eine blosse Änderung der Rechtsbegehren vor, was grundsätzlich zulässig ist (LGVE 1987 I Nr. 6 mit Hinweisen).

b) Eine andere Frage ist, wie und bis zu welchem Zeitpunkt im Rechtsmittelverfahren Antragsänderungen möglich sind. Diese Frage ist nach dem kantonalen Prozessrecht zu beantworten (Art. 122 Abs. 2 BV). In § 247 Abs. 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang für das Rechtsmittel der Appellation gegen Urteile unterer Instanzen vorgeschrieben, dass die innert 20 Tagen einzureichende schriftliche Appellationserklärune Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten muss. Dabei sind als Anträge im Sinne von § 247 Abs. 2 ZPO die Anträge zur Sache zu verstehen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO). Mithin sind die Anträge zur Sache während der Appellationsfrist in der schriftlichen Appellationserklärung zu stellen. Neue Anträge zur Sache und auch die Ausweitung eines bereits gestellten Antrages sind folglich nach Ablauf der Appellationsfrist ausgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO).

Entsprechend seinem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag zur Sache, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, hat das Amtsgericht Luzern-Land dem Kläger im angefochtenen Urteil insgesamt Fr. 52'955.80 zugesprochen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Appellation erhoben und in seiner Appellationserklärung dahingehend Antrag gestellt, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihm einen weiteren Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Wird nun dieses Rechtsbegehren nach seinem Sinn und Gehalt ausgelegt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO mit Hinweisen), so kann es nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger die Zusprechung eines Betrages von mehr als Fr. 52'955.80 verlangt. Es geht dem Kläger demnach um die Bezahlung eines Betrages, d.h. einer bestimmten Geldsumme (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh-Berlin-München-Wien 1968, 1975, S. 676 Spalte 2). Demgegenüber ist sein Antrag in der Appellationsbegründung nicht nur darauf ausgerichtet, dass ihm die Beklagte statt einer bestimmten Geldsumme während einer gewissen Zeit monatliche Renten zu vergüten habe. Darüber hinaus verlangt der Kläger gemäss Appellationsbegründung die periodische Anpassung der geltend gemachten Rente an die jeweilige Teuerung. Folglich handelt es sich beim klägerischen Rechtsbegehren gemäss Appellationsbegründung um einen gegenüber seinem Rechtsbegehren gemäss Appellationserklärung geänderten Antrag (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 61 ZPO mit Hinweisen; Studer/Rüegg/Ei-holzer, a.a.O., N 2 zu § 98 ZPO mit Hinweisen). Eine solche Antragsänderung ist jedoch nur bis zum Ablauf der Appellationsfrist zulässig; nach Ablauf der Appellationsfrist ist sie ausgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO).

Der Grundsatz, dass neue Anträge zur Sache nach Ablauf der Appellationsfrist nicht mehr gestellt werden können, kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Bestimmung von Schadenersatz nach Art. 43 OR zur Diskussion steht. So hat das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil i.S. M.B./Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 11. Mai 1999 entschieden, dass der Geschädigte eigenverantwortlich bestimmen könne, ob er dem Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung oder in Form der kapitalisierten Rente den Vorzug gibt (BGE 125 III 320 f.). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, können doch die Parteien auf dem Gebiet des Privatrechts über den Prozessgegenstand im ganzen Umfang frei verfügen (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 4. Aufl., Zürich 1989, Rz 580; a.M. Brehm, Berner Komm., N 7 zu Art. 43 OR mit Hinweisen). Vorliegend hat der Kläger sowohl im Verfahren vor dem Amtsgericht als auch während der Appellationsfrist für das Appellationsverfahren die Kapitalabfindung gewählt. Diese Wahl ist verbindlich, da der auf die Bezahlung einer indexierten Rente gerichtete neue Antrag des Klägers gemäss Appellationsbegründung nicht - mehr - zulässig ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO). Auf dieses unzulässige Rechtsbegehren kann folglich nicht eingetreten werden (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, 7. Kapital, Rz 73 und 98 f.).

I. Kammer, 28. Dezember 2000 (11 99 3)

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