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Luzern Obergericht I. Kammer 27.03.2000 11 99 147 (2000 I Nr. 34)

27 marzo 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·263 parole·~1 min·4

Riassunto

§ 61 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Ihr setzt allein das Willkürverbot Schranken. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.03.2000 Fallnummer: 11 99 147 LGVE: 2000 I Nr. 34 Leitsatz: § 61 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Ihr setzt allein das Willkürverbot Schranken. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der in § 61 ZPO generell festgeschriebene Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien den Anspruch, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein-greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen (§ 144 ZPO), Einsicht in die Akten zu nehmen (§ 61 Abs. 2 ZPO), mit erheblichen Beweisan-trägen gehört zu werden oder an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-wirken (§§ 145 Abs. 2 und 146 Abs. 1 ZPO) oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (§ 148 Abs. 1 ZPO). Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt auch deren Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden. Die urteilende Behörde hat daher die im Rahmen der An-hörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Beteiligten beigebrach-ten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind. Dagegen erstreckt sich der aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung fliessende Gehörsanspruch nicht auf die in-haltliche Würdigung der einzelnen Vorbringen; namentlich wird durch den Gehörsan-spruch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Ihr setzt allein das Willkürverbot Schranken. Der Verzicht auf ein Beweismittel verletzt mithin nur dann den Gehörsanspruch, wenn sich die vorweggenommene Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz zum Verzicht auf die Erhebung dieses Beweises bewog, als willkürlich er-weist.

I. Kammer, 27. März 2000 (11 99 147)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. Juni 2000 abgewiesen.)

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